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Landesarbeitsgericht Köln·6 SLa 574/24·14.05.2025

Entgeltfortzahlung: Einheitlicher Verhinderungsfall und Darlegungslast bei Auslandserkrankung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtEntgeltfortzahlungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte Entgeltfortzahlung für Februar und März 2024 sowie Erstattung von Schulungskosten. Das LAG Köln wies die Berufung zurück, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 3 EFZG nicht schlüssig dargelegt hatte; sein Vortrag zu Krankheit, Ausheilung und Unterbrechungen war wechselhaft und widersprüchlich, ausländische Unterlagen blieben zudem unübersetzt. Ohne plausible Darlegung mindestens eines arbeitsfähigen Tages innerhalb der vorangehenden sechs Wochen scheidet Entgeltfortzahlung ab 11.02.2024 aus; für März scheitert der Anspruch jedenfalls an einer durchgehenden AU ab 29.01.2024. Aufwendungsersatz nach §§ 677, 670 BGB bzw. Gleichbehandlung wurde mangels substantiierten Vortrags verneint.

Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil zu Entgeltfortzahlung und Aufwendungsersatz zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Abs. 1 EFZG setzt voraus, dass der Arbeitnehmer schlüssig darlegt, dass vor dem geltend gemachten Zeitraum noch keine sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit im einheitlichen Verhinderungsfall angefallen sind.

2

Bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit ist es für den Ablauf der Sechswochenfrist grundsätzlich unerheblich, auf wie viele oder welche Krankheiten die Arbeitsunfähigkeit zurückzuführen ist (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles).

3

Bestreitet der Arbeitgeber die Anspruchsvoraussetzungen, muss der Arbeitnehmer vor einer Beweisaufnahme nach § 138 Abs. 1 ZPO einen in sich stimmigen, plausiblen Sachverhalt zur Arbeitsunfähigkeit und zu etwaigen Unterbrechungen vortragen; widersprüchlicher Vortrag ist unbeachtlich.

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Schriftstücke in fremder Sprache bzw. unbekannter Schrift ohne Übersetzung sind zur Substantiierung arbeitsrechtlicher Ansprüche regelmäßig ungeeignet, wenn sie den entscheidungserheblichen Vortrag nicht nachvollziehbar machen.

5

Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 677, 670 BGB oder aus arbeitsrechtlicher Gleichbehandlung setzt substantiierten Vortrag dazu voraus, dass die Aufwendung im (mutmaßlichen) Interesse des Arbeitgebers lag bzw. eine vergleichbare begünstigende Praxis gegenüber einer abgrenzbaren Vergleichsgruppe besteht.

Relevante Normen
§ 3 EFZG§ 138 ZPO§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2078/24

Leitsatz

Inhaltsangabe:

Einzelfall zum Begriff des einheitlichen Verhinderungsfalles zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle und zu den Anforderungen an die Darlegungen des anspruchstellenden Klägers

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 – 8 Ca 2078/24 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Die Parteien streiten über Entgeltfortzahlungsansprüche und dabei insbesondere um die Frage, ob im streitgegenständlichen Zeitraum, nämlich während der Monate Februar und März 2023 eine berücksichtigungsfähige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.

3

              Die Beklagte betreibt ein Logistik-Unternehmen, das sich insbesondere mit dem Transport flüssiger Güter aus der chemischen Industrie befasst. Der Kläger ist am 1991 geboren, er ist seit dem 03.06.2019 bei der Beklagten als Kraftfahrer beschäftigt. Zuletzt erhielt er für seine Tätigkeit vereinbarungsgemäß ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.170,19 Euro (3.000.-Euro Fixum, zuzüglich Zulagen).

4

              Der Kläger nimmt regelmäßig im Winter Urlaub, um seine in T lebende Familie zu besuchen. Im Jahre 2022 ist es schon einmal geschehen, dass er sich während der Urlaubszeit krankmeldete und erst viel später, nämlich im April, nach D zurückkehrte. Bei seiner Rückkehr hatte der Kläger damals erklärt, er sei zweimal an Corona erkrankt gewesen und sei darüber hinaus umgeknickt. Im Jahre 2024 ist der Kläger erneut lange nach Ablauf des bewilligten Urlaubszeitraums aus T zurückgekommen. Dieses Mal war für den Zeitraum vom 08.01.2024 bis zum 22.01.2024 Urlaub beantragt und bewilligt gewesen. Der Kläger war schon in den Tagen vor diesem Zeitraum, nämlich seit dem 11.12.2023 krankgeschrieben. Letzteres ist zwischen den Parteien unstreitig, wenn auch entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht zur Akte gelangt sind. Für die Zeiträume 27.12.2023 bis 02.01.2023 und vom 03.01.2024 bis 10.01.2024 liegen der Beklagten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor, die von einem deutschen Arzt ausgestellt worden waren. Während des zweiten Zeitraums der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die nach Auskunft des Klägers auf Rückenprobleme zurückzuführen war, flog der Kläger nach T. Von dort meldete er der Beklagten, dass er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zum Ende des bewilligten Urlaubszeitraums am 22.01.2024 zurückkehren könne. Wie im Jahre 2022 meldete sich der Kläger erst Anfang April aus T zurück. Allerdings teilte er der Beklagten bei seiner Rückkehr eine weiter andauernde Arbeitsunfähigkeit mit. Bis Ende Juli 2024 erschien der Kläger nicht am Arbeitsplatz und begründete dies mit seiner durchgehenden Arbeitsunfähigkeit. Erst ab dem Monat August 2024 erbrachte er wieder seine Arbeitsleistung für die Beklagte.

5

              Für die Zeit bis einschließlich dem 10.02.2024 hat die Beklagte Entgelt abgerechnet und ausgezahlt. Sie ging dabei von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit und damit vom Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlungszeit aus, gerechnet ab dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit (27.12.2023), die sich aus der ersten zur Akte gelangten deutschen Bescheinigung ergab. Für die Zeit danach hat sie die Zahlung von Entgelt bis zum Ablauf der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eingestellt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger in der Zeit ab dem 11.02.2024 wie von ihm behauptet arbeitsunfähig war und wenn eine solche Arbeitsunfähigkeit angenommen werde, ob nicht bereits am 10.02.2024 der sechswöchige Lohnfortzahlungszeitraum nach dem Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles abgelaufen war.

6

              Der Kläger hat am 04.04.2024 die vorliegende Zahlungsklage erhoben. Mit dieser macht er Vergütungsansprüche für die vollen Kalendermonate Februar und März 2024 geltend. Zum Beleg für den von ihm behaupteten Krankheitsverlauf hat der Kläger zwei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen eines deutschen Arztes und im Übrigen diverse Schreiben in fremder Sprache und Schrift, von denen bis zuletzt keine Übersetzungen zur Akte gereicht worden sind, vorgelegt. Soweit die lesbaren arabischen Zahlen in den ausländischen Schreiben Zeiträume benennen, sind dies die folgenden:

7

27.12.2023 - 02.01.2024 (deutsche AU-Bescheinigung; Anlage K2.10)

8

03.01.2024 - 10.01.2024 (deutsche AU-Bescheinigung; Anlage K2. 9)

9

              (11./12.01.2024 Keine Bescheinigung / kein Schreiben)

10

13.01.2024 - 17.01.2024 (Anlage K2.11)

11

16.01.2024 - 27.01.2024 (Anlage K2.1)

12

              (28.01.2024 keine Bescheinigung / kein Schreiben)

13

29.01.2024 - 06.02.2024 (Anlage K2.2)

14

07.02.2024 - 21.02.2024 (Anlage K2.3)

15

21.02.2024 - 06.03.2024 (Anlage K2.4)

16

07.03.2024 - 21.03.2024 (Anlage K2.12 „Quarantäne“)

17

22.03.2024 - 02.04.2024 (Anlage K2.5)

18

              Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, nach seiner Auffassung stehe ihm für die Monate Februar und März 2024 jeweils die volle Bruttomonatsvergütung unter dem Gesichtspunkt der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. Er sei ab dem Monat Dezember 2023 aufgrund von Rückenproblemen arbeitsunfähig erkrankt gewesen. Diese seien „Anfang Januar spätestens“ ausgeheilt gewesen (Schriftsatz vom 29.05.2024), bzw. „am 14.01.2024 vollständig ausgeheilt“ (Schriftsatz vom 17.06.2024). Ab dem 12.01.2024 habe er dann unter mehreren Atemwegserkrankungen gelitten, u. a. sei er mehrfach an einer Bronchitis, an einer Grippe sowie an Corona erkrankt gewesen. Die Bronchitis sei bis zum 27.01.2024 gegangen; danach sei er wieder gesundet (Klageschrift, Schriftsatz vom 29.05.2024). Am 27.01.2024 sei die Bronchitis ausgeheilt gewesen; am 27.01.2024 sei er „topfit“ gewesen (Schriftsatz vom 28.06.2024). Die Bronchitis habe dann am 29.01.2024 wieder neu begonnen (Schriftsatz vom 29.05.2025).

19

              Mit Klageerweiterungen vom 26.04.2024 (Bl. 98 d. A.) sowie 06.05.2024 (Bl. 115 d. A.) mache er des Weiteren Ansprüche auf Auslagenerstattung in Höhe von 339,68 Euro sowie weiteren 303,00 Euro geltend. Ihm seien in dieser Höhe Auslagen entstanden für Schulungen, die er für die Verlängerung seines Führerscheins benötigt habe. Er berufe sich auf Belege, die teilweise von einem privaten Schulungsträger aus dem Nachbarort zum Wohnort des Klägers ausgestellt worden seien und sich teilweise auf Schulungen zur „Personenbeförderung“ bezögen. Es sei bei der Beklagten „betriebsüblich“, derartige Auslagen zu erstatten. Die Kosten seien auch nicht besonders hoch, die Kosten für eine Inhouse-Schulung seien höher.

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              Die Beklagte hat im Laufe des Rechtsstreits auf die geltend gemachten Auslagen einen Betrag in Höhe von 130,00 Euro an den Kläger gezahlt, woraufhin der Kläger in dieser Höhe eine Erledigungserklärung abgegeben hat (Bl. 235 d. A.).

21

              Der Kläger hat seiner Krankenkasse – der AOK Rheinland/Hamburg – mit der Klageschrift den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.

22

              Der Kläger hat beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.281,79 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.170,79 € brutto seit dem 01.03.2024 und einem weiteren Betrag in Höhe von 3.121,00 € brutto seit dem 01.04.2024, abzüglich am 27.02.2024 gezahlter 993,11 € netto zu zahlen,

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 339,68 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich des für erledigt erklärten Betrages in Höhe von 130,00 €,

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3.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 303,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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              Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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              Sie hat vorgetragen, sie gehe davon aus, dass für die Zeit nach dem 10.02.2024 ein Entgeltfortzahlungsanspruch nicht mehr bestanden habe. Aussagefähige Belege für die Arbeitsunfähigkeit habe der Kläger nicht vorgelegt. Jedenfalls stehe einem weitergehenden Entgeltfortzahlungsanspruch des Klägers auch für die Zeit nach dem 10.02.2024 der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls entgegen.

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              Eine Auslagenerstattung sei entgegen den Darlegungen des Klägers gerade nicht betriebsüblich. Betriebsüblich sei vielmehr, dass sie selbst die Schulungen organisiere. Eine Befugnis der Beschäftigten, eigenständig Schulungsträger auszusuchen, bestehe nicht.

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              Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.09.2024 - 8 Ca 2078/24 - insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Entgeltfortzahlung für die Zeit nach dem 10.02.2024 komme nicht in Betracht, weil spätestens am 10.02.2024 der Lohnfortzahlungszeitraum abgelaufen gewesen sei. Auf die jeweiligen Krankheitsursachen komme es wegen des Grundsatzes der Einheit des Verhinderungsfalles nicht an. Nicht zuletzt wegen der Widersprüchlichkeit seines Vortrages sei es nun am Kläger gewesen Tatsachen vorzutragen, die gegen die Einheit des Verhinderungsfalles sprechen könnten. Selbst wenn die vorgelegten Bescheinigungen aus T in einem Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, wie sie der Kläger behaupte, sei der Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schon deshalb erschüttert, weil der Kläger auch schon zwei Jahre zuvor eine längere Zeit in T mit der Begründung geblieben sei, er sei arbeitsunfähig erkrankt.

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              Auch ein Anspruch auf weitere Auslagenerstattung aus § 670 BGB bestehe nicht. Die von ihm eingesetzten Aufwendungen habe er nicht den Umständen nach für erforderlich halten dürfen. Ein Recht des Arbeitnehmers sich selbst Schulungen auszusuchen existiere nicht. Abgesehen von der nur pauschal vorgetragenen und daher nicht berücksichtigungsfähigen Behauptung einer „Betriebsüblichkeit“ spreche im Gegenteil die E-Mail der Beklagten vom 22.04.2024 (Bl. 134), der zufolge die streitgegenständliche „ADR-Schulung“ als Inhouse-Schulung angeboten werde, dagegen, die Aufwendungen für eine Außerhaus-Schulung für erforderlich halten zu dürfen. Es bestehe auch keine Erforderlichkeit einer Schulung im Bereich eines „Personenbeförderungsscheins“. Nach dem Verständnis des Gerichts befördere der Kläger bei der Beklagten flüssige Güter und zum Teil Gefahrstoffe, aber keine Personen. Die Beklagte sei ein Logistikunternehmen und kein Omnibusunternehmen.

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              Gegen dieses ihr am 28.10.2024 zugestellte Urteil hat der Kläger am 07.11.2024 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

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              Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, nach seiner Auffassung sei er vollständig seiner Darlegungslast nachgekommen; er habe ordnungsgemäß Beweis angeboten; er sei kein Arzt, sondern ein medizinisch nicht vorgebildeter Beschäftigter; das Arbeitsgericht sei hier verpflichtet gewesen Beweis zu erheben. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es sich vorliegend um den Spezialfall einer Arbeitsunfähigkeit im Ausland handele. Auch der Anspruch auf Auslagenerstattung bestehe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts. Alle anderen Kolleginnen und Kollegen bekämen ihre Aufwendungen grundsätzlich ohne Probleme erstattet. Es handele sich um „Sowieso-Kosten“. Entweder fielen diese bei der internen Schulung an, oder bei der externen.

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              Der Kläger beantragt sinngemäß,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.09.2024 - 8 Ca 2078/24 - abzuändern und

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1.              Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 6.281,79 EUR  brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 3.170,79 EUR brutto seit dem 01.03.2024 und einem weiteren Betrag in Höhe von 1.121,00 EUR brutto seit dem 01.04.2024 abzüglich am 27.02.2024 gezahlten 993,11 EUR netto zu zahlen.

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2.              Die Beklagte zu verurteilen an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 339,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, abzüglich für erledigt erklärte 130,00 EUR.

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3.              Die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 303,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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              Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

44

              Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

45

I.              Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II.              Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung über den 10.02.2024 hinaus (1.), noch hat er Anspruch auf Aufwendungsersatz (2.).

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1.              Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 3 EFZG für den Monat Februar über den 10.02.2024 hinaus (a). Das gleiche gilt für den Monat März 2024 (b.).

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              Der häufig wechselnde und teilweise widersprüchliche Vortrag des Klägers gibt Anlass, die Grundsätze der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle in der Weise, wie er sich aus § 3 EFZG ergibt, wie folgt in aller notwendiger Kürze darzustellen: Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG hat der Arbeitnehmer bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von 6 Wochen. Bei diesen zusammenhängenden sechs Wochen ist es gleichgültig, aufgrund welcher Krankheiten und insbesondere aufgrund wie vieler verschiedener Krankheiten der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. In diesem Zusammenhang wird vom „Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalles“ gesprochen. Zusammengefasst bedeutet dies also: Nach sechs Wochen durchgehender Arbeitsunfähigkeit endet die Lohnfortzahlung. Erst wenn der Arbeitnehmer nach einer Krankheit wieder gesund und arbeitsfähig geworden ist und danach wieder krank und arbeitsunfähig wird, kommt es darauf an, ob es sich bei der nunmehr aufgetretenen Krankheit um eine Krankheit handelt, die bereits in den 12 Monaten zuvor bei einer Arbeitsunfähigkeit eine Rolle gespielt hat. Arbeitsunfähigkeitszeiten, die auf die gleiche Krankheit zurückzuführen sind, sind dann - mit Blick auf die maximal sechs Wochen währende Entgeltfortzahlung - zusammen zu rechnen.

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              Wird im vorliegenden Fall die unstreitige Arbeitsunfähigkeit ab dem 11.12.2023 zugrunde gelegt und von einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bis in den April 2024 ausgegangen, dann endet der Zeitraum der Entgeltfortzahlung sechs Wochen nach dem 11.12.2023, also bereits am 22.01.2024. Entgeltfortzahlungsansprüche für die Monate Februar und März 2024 kommen dann nicht mehr in Betracht. Die Beklagte selbst ist bei der von ihr vorgenommenen Entgeltfortzahlung bis zum 10.02.2024 offensichtlich von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen, die am 27.12.2023 (entsprechend dem ersten der beiden zur Akte gereichten deutschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen) begonnen hat. Gerechnet ab dem 27.12.2023 endete die Entgeltfortzahlung nach sechs Wochen am 10.02.2024.

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a.              Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und § 3 EFZG für den Monat Februar über den 10.02.2024 hinaus. Es fehlt bereits an der Darlegung der besagten Anspruchsvoraussetzungen. Nach der allgemeinen Beweislastregel, muss derjenige, der sich auf eine ihm günstige Vorschrift beruft, die Tatsachen darlegen und im Bestreitensfalle beweisen, die die Rechtsfolge der Vorschrift bedingen. Im Entgeltprozess, konkret im Prozess um eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, hat daher der Arbeitnehmer die Voraussetzungen des § 3 EFZG darzulegen und im Bestreitensfalle zu beweisen. Bevor es zur Frage kommt, ob und wie ein Beweis erhoben werden kann, muss der Kläger gemäß § 138 Abs. 1 ZPO wahrheitsgemäß und vor allem vollständig die besagten Tatsachen vortragen. Das bedeutet, dass er eine plausible Geschichte zu Ende erzählen muss. Schreiben in ausländischer Sprache und erst recht Schreiben in unbekannten Schriftzeichen, sind für eine solche Darlegung ungeeignet. Eine entscheidende Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG wird von den Worten „bis zur Dauer von sechs Wochen“ umschrieben. Danach gehört die Tatsache zur Vortragslast des Klägers, dass vor dem ersten Tag des Zeitraums, für den er Entgeltfortzahlung verlangt, weniger als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat.

51

              Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG nicht dargelegt. Vielmehr ist das, was er hierzu vorgetragen hat, inhaltlich wechselhaft, widersprüchlich, mit den von ihm vorgelegten Dokumenten nicht in Übereinstimmung zu bringen und daher mangels Plausibilität unbeachtlich. Das ergibt sich aus den folgenden Gesichtspunkten: Der Kläger selbst trägt vor, er sei während des gesamten Monats Februar des Jahres 2024 arbeitsunfähig gewesen. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem 11.02.2024, kommt deshalb nur in Betracht, wenn er- bezogen auf jeden einzelnen Tag vom 11.02.2024 bis zum 29.02.2024 - in den sechs Wochen zuvor zumindest einen Tag arbeitsfähig gewesen wäre. Nur wenn dies der Fall wäre, müsste weiter geprüft werden, ob die Krankheit aufgrund derer er ab dem 11.02.2023 arbeitsunfähig gewesen sein soll, eine Krankheit war, aufgrund derer er in den vorangegangenen 12 Monaten bereits arbeitsunfähig war. Es geht also zunächst um den Zeitraum ab dem 27.12.2023 und damit um die Frage, ob der Kläger am 11.01.2024 und am 12.01.2024 sowie am 27.01.2024 und am 28.01.2024 arbeitsfähig (also nicht arbeitsunfähig) war.

52

              Dass der Kläger an den vorgenannten Tagen arbeitsfähig war, ergibt sich nicht aus seinen Darlegungen. Das gilt zunächst für den 11. und den 12. Januar 2024. Die Darlegungen des Klägers, wann sein Rückenleiden (mit dem er nach T geflogen ist) ausgeheilt war, ist so widersprüchlich, dass sie nicht einlassungsfähig sind: Einmal soll das Rückenleiden „Anfang Januar“ ausgeheilt gewesen sein; das ist schwer mit der von ihm vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Übereinstimmung zu bringen, der zufolge er noch am 03.01.2024 beim Arzt war, der ihm eine weitere Woche Arbeitsunfähigkeit attestierte. In einem weiteren Schriftsatz trägt der Kläger vor, die Rückenschmerzen seien am 14.01.2024 „vollständig ausgeheilt“; bereits am 13.01.2024 hat sich der Kläger aber mit einer in englischer Sprache abgefassten Erklärung bescheinigen lassen, er leide unter „acute asthmatic with acute bronchitis and allergic rhinitis“. Genauso wechselhaft und widersprüchlich ist der Vortrag des Klägers zu den Tagen rund um den 28.01.2024. Eine vom Kläger zum Zwecke des Beweises vorgelegte Bescheinigung mit t Schriftzeichen (Anlage K2.1) bescheinigt - was auch immer - für einen Zeitraum bis zum 27.01.2024 und dies offensichtlich einschließlich dieses Tages. Das entspricht der ersten Darstellung des Klägers, die Bronchitis sei „bis zum 27.01.2024 gegangen.“ An anderer Stelle schreibt er aber, am 27.01.2024 sei er „topfit“ gewesen. Beides kann nicht gleichzeitig richtig sein. Soweit der Kläger für den 28.01.2024 Arbeitsfähigkeit behaupten möchte, steht das im Widerspruch zu der Tatsache, dass er nach seinem eigenen Vortrag bereits am darauffolgenden Tag, dem 29.01.2024 wegen einer nicht wenig dramatischen Atemwegserkrankung, deren Symptome nur in Ausnahmefällen sofort auftreten, arbeitsunfähig gewesen ist. In einer vom Kläger vorgelegten teils in englischer Sprache und teils in t Schrift gefassten Erklärung (Anlage K2.2) ist von „Pneumonie“ die Rede. Hier fehlt es dem Vortrag des Klägers an jeglicher Konkretisierung, wann erstmals Beschwerden aufgetreten sind, wann er aufgrund welcher Symptome erwogen hat zum Arzt zu gehen und wann er (in seinen Worten) „topfit“ nach einer Krankheit war um gleich danach in eine neue Krankheitsphase zu fallen.

53

              Auf die Grundlagen der vorstehenden Ausführungen ist der Kläger bereits in erster Instanz durch die Beklagte hingewiesen worden, indem sie sich auf den Grundsatz der „Einheit des Verhinderungsfalles“ berufen hat. Auch das Urteil des Arbeitsgerichts weist unmissverständlich auf die Darlegungs- und Beweislast des Klägers in Fällen wie dem vorliegenden hin und zitiert die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Eines erneuten Hinweises an den Kläger bedurfte es daher nicht. Der Kläger hat sich trotz aller Hinweise in der Berufungsbegründung auf die - wie gezeigt unberechtigte - Rüge beschränkt, nach seiner Auffassung sei das Arbeitsgericht zur Durchführung einer Beweisaufnahme verpflichtet gewesen.

54

              Zusammenfassend steht damit fest, dass für jeden einzelnen Februar-Tag ab dem 11.02.2024 eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle nicht in Betracht kommt, weil sich aus der Darlegung des Klägers nicht ergibt, dass er jeweils in den vorangegangenen sechs Wochen wenigstens an einem Tag arbeitsfähig war.

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              Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die nach den Darlegungen des Klägers zumindest ab dem 29.01.2024 bestehende Erkrankung der Atemwege im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG „dieselbe Krankheit“ war, wie diejenige, aufgrund derer er bereits ab dem 13.01.2024 arbeitsunfähig war. Offenbleiben konnte auch die Frage, ob der Ausschlusstatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG (dieselbe Krankheit innerhalb der letzten 12 Monate) vorlag.

56

              Ebenfalls offenbleiben konnte die vom Arbeitsgericht thematisierte Frage, ob die Darlegung des Klägers, er sei während der Monate Februar und März 2024 arbeitsunfähig gewesen, ausreicht, um im Falle des Bestreitens eine Beweisaufnahme erforderlich zu machen. Zunächst zurecht hat hier der Kläger auf die Tatsache hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit im Ausland „etwas Besonderes“ sei. Er zieht aus dieser Erkenntnis aber nicht die besondere Konsequenz. Zur Darlegung gehört hier zumindest die laienhafte Darstellung der Beschwerden, die über die allgemeine Krankheitsdefinition hinausgehen muss. Mit einiger Berechtigung hat das Arbeitsgericht hier eine entsprechende Darlegung vermisst.

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b.              Aus den vorgenannten Gründen scheidet auch ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus § 3 EFZG für den Monat März aus.

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              Selbst wenn aus den widersprüchlichen und wechselnden Darlegungen des Klägers zu den Arbeitsunfähigkeitszeiten im Monat Januar 2024 die Tage herangezogen würden, die für den Kläger und sein Klagebegehren am günstigsten wären, käme eine Entgeltfortzahlung ab dem 11.03.2024 nicht in Betracht. Denn jedenfalls ab dem 29.01.2024 bestand durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit. Ab diesem Tag berechnet endete der sechswöchige Lohnfortzahlungszeitraum am 10.03.2024. Dass er zwischen dem 29.01.2024 und dem 10.03.2024 arbeitsfähig gewesen wäre, behauptet der Kläger nicht einmal pauschal.

59

              Auch eine Entgeltfortzahlung für die Tage vor dem 11.03.2024 kommen nicht in Betracht, weil der Kläger durchgehend von „Atemwegserkrankungen“ spricht. Nach den Darlegungen des Klägers begannen die „Atemwegserkrankungen“ bereits am 12.01.2024. Selbst wenn man 2 Tage (27.01.2024 und 28.01.2024) abzieht, so wären ab dem 12.01.2024 gerechnet die 6 Wochen Entgeltfortzahlung „aufgrund derselben Krankheit“ (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG) bereits am 25.02.2024 abgelaufen.

60

              Im Übrigen gilt auch hier das zu den Forderungen für den Monat Februar Gesagte entsprechend.

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2.              Zurecht hat das Arbeitsgericht auch die weitergehende Klage abgewiesen. Der Kläger hat nämlich keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz aus §§ 677, 670 BGB. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend mit Hinweis darauf begründet, dass es am mutmaßlichen Interesse der Beklagte an dem von ihm vorgenommenen Geschäft fehle. In der Berufungsbegründung hat sich der Kläger nur noch auf einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Tatsächlich kann ein individueller Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, der sich aus Art. 3 GG und § 75 BetrVG ergibt, entstehen. Der Vortrag „Sämtliche anderen Kollegen bekommen ihre Aufwendungen grundsätzlich ohne Probleme erstattet“ ist hierzu aber nicht einlassungsfähig, weil er die Frage offenlässt, welche Aufwendungen gemeint sind, was „grundsätzlich“ bedeutet und welche Ausnahmen von diesem Grundsatz in Frage kommen.

62

III.              Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.