Einstweiliger Rechtsschutz: Vergütungsanspruch bei Notbedarf bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt im einstweiligen Rechtsschutz Zahlung eines sog. Notbedarfs (anteilige pfändungsfreie Monatsvergütung Januar 2012). Zentral ist, ob ein Anspruch im Eilverfahren durchsetzbar und zumutbar ist. Das LAG bestätigt die Entscheidung des ArbG und hält Verfügungsanspruch und -grund für glaubhaft; ein Vorschuss vom neuen Arbeitgeber oder Verweis auf SGB-Leistungen steht dem nicht grundsätzlich entgegen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des ArbG Aachen zurückgewiesen; Klage auf Zahlung von 1.109,60 € bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers kann in Fällen des Notbedarfs auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Für den Erlass einstweiliger Verfügungen sind Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft zu machen; maßgeblich sind insoweit die Grundsätze der §§ 920 Abs. 2, 940 ZPO.
Ein Arbeitnehmer kann wegen der Subsidiarität nicht generell auf Leistungen nach SGB II oder SGB III verwiesen werden; diese Vorschriften begründen keinen Schutz des Arbeitgebers vor Inanspruchnahme im Eilverfahren.
Die Möglichkeit, in einem neu begründeten Arbeitsverhältnis einen Vorschuss zu beantragen, steht der Inanspruchnahme einstweiligen Rechtsschutzes nicht durchgehend entgegen; die Zumutbarkeit ist im Einzelfall zu prüfen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ga 9/12
Leitsatz
Der Vergütungsanspruch eines Arbeitnehmers kann in Fällen des sog. Notbedarfs auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 07.02.2012 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ga 9/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über die Zahlung eines sog. Notbedarfs. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
Mit Urteil vom 07.02.2012 hat das Arbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung der anteiligen pfändungsfreien Monatsvergütung für Januar 2012 in Höhe von 1.109,60 € netto verurteilt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 1/10 und der Beklagten zu 9/10 auferlegt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Bl. 56 ff. d. A. Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung macht die Beklagte geltend, der Kläger habe sich nicht in einer aktuellen Notlage befunden, weil er die Möglichkeit gehabt habe, einen Vorschuss von seinem neuen Arbeitgeber ab dem 01.02.2012 zu erhalten. Er sei nämlich Geschäftsführer der Firma J .
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 07.02.2012 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Aachen – 4 Ga 9/12 – die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem zuerkannten Umfang zu Recht stattgegeben. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind hinreichend glaubhaft gemacht worden (§§ 920 Abs. 2, 940 ZPO).
Es ist grundsätzlich anerkannt, dass der Vergütungsanspruch trotz teilweiser Befriedigungswirkung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann (vgl. nur Schwab/Weth/Walker, ArbGG 3. Aufl., § 62 Rz. 130 m. w. N.). Auf etwaige Ansprüche auf Arbeitslosengeld nach dem SGB II oder SGB III muss sich der Arbeitnehmer wegen der Subsidiarität nicht verweisen lassen. Die Vorschriften bezwecken nicht, den Arbeitgeber vor einer Inanspruchnahme im Eilverfahren zu schützen. Auch die Geltendmachung eines Vorschusses in dem gerade erst neu begründeten Arbeitsverhältnis zur Firma J kam für den Kläger zumutbarerweise nicht in Betracht.
Bei der Interessenabwägung hat das Arbeitsgericht zutreffend auch auf den Aspekt abgestellt, dass der Vergütungsanspruch jedenfalls in der zuerkannten Höhe begründet und unpfändbar gewesen ist.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
IV. Diese Entscheidung ist gemäß § 72 Abs. 4 ArbGG unanfechtbar.
Dr. Kalb Sorg Pape