60er-Regelung: Keine Anpassung der Freistellung über § 41 SGB VI auf 65. Lebensjahr
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte auf Grundlage einer „60er-Regelung“ die bezahlte Freistellung ab 01.06.2003 bis zum Ausscheiden 2006. Er stützte dies auf § 41 S. 2 SGB VI bzw. eine Anpassungsklausel im Vertrag. Das LAG Köln wies die Klage ab: Die optionale Regelung zur Beendigung des „aktiven“ Arbeitsverhältnisses sei keine Beendigungsvereinbarung i.S.d. § 41 S. 2 SGB VI; eine Analogie scheide aus. Auch die vertragliche Anpassungsklausel begründe mangels Wegfalls der Geschäftsgrundlage keine Umwandlung in eine „62er-Regelung“.
Ausgang: Berufung der Beklagten erfolgreich; Klage auf verschobene Freistellung aus der 60er-Regelung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung, die nur optional die Beendigung des „aktiven“ Arbeitsverhältnisses vor dem 63. Lebensjahr und erst in der Folge eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 63. Lebensjahr ermöglicht, ist keine Beendigungsvereinbarung im Sinne des § 41 S. 2 SGB VI.
§ 41 S. 2 SGB VI erfasst Regelungen, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung zu einem rentenbezugsfähigen Zeitpunkt verbindlich festlegen; bloße Optionsmodelle werden hiervon nicht gleichgestellt.
Eine analoge Anwendung des § 41 S. 2 SGB VI kommt nicht in Betracht, wenn Zweck und Schutzrichtung der Norm durch eine dem Arbeitnehmer belassene, zeitnahe Entscheidungsoption bereits gewahrt werden.
Eine vertragliche Anpassungsklausel wegen veränderter sozialrechtlicher Rahmenbedingungen setzt voraus, dass die maßgeblichen Eckpunkte, auf denen die Vereinbarung beruht, entfallen oder sich wesentlich ändern; die Einführung von Rentenabschlägen bei fortbestehender Rentenzugangsmöglichkeit ab 63 begründet keine Verschiebung der vertraglichen Altersgrenze auf 65.
Eine Anpassung wegen nachträglich eingeführter Rentenabschläge kann allenfalls auf einen Ausgleich der dadurch verursachten finanziellen Nachteile zielen, nicht auf eine Umgestaltung der vereinbarten Freistellungs- und Beendigungsmechanik in ein anderes Altersmodell.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 10427/00
Leitsatz
Bei einer Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien, das "aktive" Arbeitsverhältnis optional drei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres zu beenden (sog. 60er-Regelung), handelt es sich nicht um eine Vereinbarung im Sinne des § 41 S. 2 SGB VI. Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift und damit eine Anpassung der Regelung bezogen auf das 65. Lebensjahr scheidet aus.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.06.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 12 Ca 10427/00 - abgeändert: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Freistellung von der Arbeitspflicht aufgrund einer Sondervereinbarung zum Anstellungsvertrag (sog. 60er-Regelung).
Der am 07.05.1941 geborene Kläger, der verheiratet ist und drei Söhne hat, ist seit dem 01.01.1985 bei der Beklagten in leitender Funktion beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endet gemäß § 8 Ziff. 2 des Anstellungsvertrages (Kopie Bl. 10 ff. d. A.) mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Im November 1989 schlossen die Parteien eine Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag (Kopie Bl. 14 ff. d. A.), in der es u. a. heißt:
"1. Jede Seite kann verlangen, dass das aktive Arbeitsverhältnis bis zu drei Jahre vor Vollendung des 63. Lebensjahres beendet wird. (Das ist im Regelfall der Zeitpunkt, zu dem der Mitarbeiter Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen und aus der betrieblichen Altersversorgung hat.)
Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses bedeutet, dass der Mitarbeiter zwar von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung befreit wird, dass aber juristisch das Arbeitsverhältnis weiter besteht und ein gekürztes Arbeitsentgelt gezahlt wird. Das Verlangen, das aktive Arbeitsverhältnis zu beenden, muss der anderen Seite mindestens 12 Monate vor dem Zeitpunkt mitgeteilt werden, ab dem die Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung erfolgen soll.
Bereits 18 Monate vor dem genannten Zeitpunkt wird mit dem Mitarbeiter darüber ein Gespräch geführt, ob er oder das Unternehmen beabsichtigt, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, dass aktive Arbeitsverhältnis zu einem zu vereinbarenden Zeitpunkt vor der Vollendung des 63. Lebensjahres des Mitarbeiters zu beenden. Dabei werden selbstverständlich die persönlichen Verhältnisse des Mitarbeiters besonders berücksichtigt.
...
5. Mit Vollendung des 63. Lebensjahres wird das Arbeitsverhältnis beendet. Kann der Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Lebensjahres noch nicht in den Ruhestand treten, endet das Arbeitsverhältnis entsprechend später...
6. Da diese Vereinbarung sehr stark auf den arbeits- und sozialplanrechtlichen Bestimmungen aufbaut, die zur Zeit gelten (z. B. gesetzliche Lebens-Regelarbeitszeit, Beitragsbemessungsgrenzen), erklären sich beide Teile bereit, das Vereinbarte erforderlichenfalls veränderten rechtlichen Grundlagen anzupassen."
Mit Schreiben vom 22.02.2000 (Kopie Bl. 26 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass man die vorgesehene Option nach Maßgabe der sog. 60er-Regelung für leitende Angestellte wahrnehmen wolle. Die Beklagte bot dem Kläger nach weiterer Korrespondenz schließlich erfolglos an, das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 63. Lebensjahres mit entsprechender Freistellung gegen Zahlung einer zusätzlichen Abfindung von 40.000,00 DM wegen der hinzunehmenden Rentenabschläge zu beenden.
Der Kläger hat mit seiner am 08.12.2000 erhobenen Klage die Gewährung der Freistellungsphase für die Zeit vom 01.06.2003 bis zum 31.05.2006 begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, die Ergänzungsvereinbarung sei nach § 41 SGB VI so zu betrachten, als sei die Vereinbarung auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hin geschlossen worden. Jedenfalls folge eine entsprechende Anpassungspflicht aus Ziffer 6 der Ergänzungsvereinbarung.
Der Kläger hat beantragt
die Beklagte zu verurteilen, ihn ab dem 01.06.2003 nach Maßgabe der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom 21.11.1998 freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt
- Die Beklagte hat beantragt
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, die Vorschrift des § 41 SGB VI könne nur zur Verschiebung des Beendigungszeitpunktes führen, nicht jedoch zur Verschiebung sonstiger vertraglicher Leistungen. Unter Berücksichtigung betrieblicher Leistungen der Altersversorgung werde die Minderung der Rente von 7,2 % auf 3,0 bis 3,5 % der Gesamtversorgung des Klägers reduziert. Zudem seien Sinn und Zweck der Ergänzungsvereinbarung zu beachten. Die Freistellung und die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätten ihrem Interesse an frühzeitiger Nachwuchs- und Personalplanung gedient. Für sie bestehe keine Veranlassung zur bezahlten Freistellung, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin zu dem vertraglich vereinbarten Termin beendet werde.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 05.06.2001 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten sei die Anpassung der Freistellungsvereinbarung im Sinne des Klägers zumutbar. Wegen der Einzelheiten der arbeitsgerichtlichen Entscheidungsgründe wird auf Bl. 60 ff. d. A. Bezug genommen.
Gegen das am 04.07.2001 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 06.08.2001 Berufung eingelegt, die nach Verlängerung der Begründungsfrist am 08.10.2001 fristgerecht begründet worden ist. Sie macht unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens geltend, für das Verlangen des Klägers gebe es keine Anspruchsgrundlage; insbesondere könne es nicht auf § 41 SGB VI gestützt werden.
Die Beklagte beantragt
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2001 - 12 Ca 10427/00 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes haben die Parteien auf die von ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 222 Abs. 2, 518, 519 ZPO).
- Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 222 Abs. 2, 518, 519 ZPO).
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
- Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine zeitlich verschobene Freistellung gemäß der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag vom November 1998, nunmehr bezogen auf sein Ausscheiden mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Die Parteien haben mit der Ergänzungsvereinbarung zum Anstellungsvertrag eine detaillierte Regelung über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Fall des vorzeitigen Rentenbezugs aus der gesetzlichen Rentenversicherung getroffen. Die für beide Seiten bestehende Option setzt grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis mit Vollendung des 63. Lebensjahres beendet wird (Ziffer 5). Weiter heißt es: "Kann der Mitarbeiter mit Vollendung des 63. Lebensjahres noch nicht in den Ruhestand treten, endet das Arbeitsverhältnis entsprechend später." Im Streitfall steht nach der Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Kopie Bl. 21 ff. d. A.) fest, dass der Kläger bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 01.06.2004 beziehen könnte, allerdings wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme mit einem Abschlag von 7,2 %. Wenn der Kläger wegen der von ihm berechneten Nachteile und mit Rücksicht auf seine familiäre Situation eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der sog. 60er-Regelung abgelehnt hat, so ist dies durchaus nachvollziehbar und von der Beklagten letztlich auch akzeptiert worden. Der Kläger kann aber weitergehend nicht im Sinne einer Meistbegünstigung verlangen, zeitlich verzögert mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab dem 01.06.2003 bis zum Ausscheiden am 31.05.2006 unter Fortzahlung gekürzter Bezüge freigestellt zu werden.
Eine solche Anpassungspflicht folgt entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts nicht aus § 41 S. 2 SGB VI. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die streitbefangene Ergänzungsvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag ist keine Vereinbarung in diesem Sinne, weil sie nicht ohne Weiteres die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres beinhaltet. Die aufgrund der Ergänzungsvereinbarung für beide Parteien bestehende Option, sich für eine Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses mit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers und dann gleichzeitig für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zu entscheiden, kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres bereits selbst verbindlich festschreibt.
- Eine solche Anpassungspflicht folgt entgegen der Auffassung des Klägers und des Arbeitsgerichts nicht aus § 41 S. 2 SGB VI. Danach gilt eine Vereinbarung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, in dem der Arbeitnehmer vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente wegen Alters beantragen kann, dem Arbeitnehmer gegenüber als auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem Arbeitnehmer bestätigt worden ist. Die streitbefangene Ergänzungsvereinbarung zu dem Anstellungsvertrag ist keine Vereinbarung in diesem Sinne, weil sie nicht ohne Weiteres die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Vollendung des 65. Lebensjahres beinhaltet. Die aufgrund der Ergänzungsvereinbarung für beide Parteien bestehende Option, sich für eine Beendigung des aktiven Arbeitsverhältnisses mit oder nach der Vollendung des 60. Lebensjahres des Klägers und dann gleichzeitig für eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres zu entscheiden, kann nicht gleichgesetzt werden mit einer Regelung, die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres bereits selbst verbindlich festschreibt.
Es besteht auch kein Bedürfnis für eine analoge Anwendung des § 41 S. 2 SGB VI. Die Vorschrift will durch eine Flexibilisierung und Verlängerung der Lebensarbeitszeit das zahlenmäßige Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentnern verbessern und damit demographischen Entwicklungen Rechnung tragen (vgl. Kasseler Kommentar/Gürtner, § 41 SGB VI Rn. 3 m. w. N.). Dem Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, sich in einem Lebensabschnitt für oder gegen eine Vereinbarung über ein vorzeitiges Ende des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden, in dem er die Auswirkungen einer solchen Vereinbarung richtig einschätzen kann. Diesem Sinn und Zweck des § 41 S. 2 SGB VI wird hier insbesondere durch die eingeräumte Option Rechnung getragen. Da die Beklagte letztlich dem Kläger die Entscheidung darüber überlassen hat, ob es zu einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe der Ergänzungsvereinbarung kommen sollte, hatte er ganz im Sinne des § 41 SGB VI die Möglichkeit, sich zeitnah für oder gegen eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entscheiden.
Auch aus Ziffer 6 der Ergänzungsvereinbarung lässt sich keine Anpassungspflicht zur Freistellung des Klägers ab Vollendung des 63. Lebensjahres ableiten.
- Auch aus Ziffer 6 der Ergänzungsvereinbarung lässt sich keine Anpassungspflicht zur Freistellung des Klägers ab Vollendung des 63. Lebensjahres ableiten.
Ein Änderungsbedarf ergibt sich insbesondere nicht wegen der vom Arbeitsgericht angenommen Änderung der Lebensregelarbeitszeit. Nach § 35 SGB VI wird die Regelaltersrente ab der Vollendung des 65. Lebensjahres gezahlt. Demzufolge endet die Regelarbeitszeit mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Daran hat sich durch die Einführung von Rentenabschlägen für die Altersrente für langjährig Versicherte ab dem 63. Lebensjahr nichts geändert. Da die sozialversicherungsrechtlichen Eckpunkte für die sog. 60er-Regelung gleich geblieben sind, konnte und kann auch die Ergänzungsvereinbarung der Parteien weiterhin angewandt werden.
Erhalten geblieben ist insbesondere die Möglichkeit, die gesetzliche und die betriebliche Altersrente bereits mit Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen. Mit Rücksicht darauf besteht kein Anlass für eine Anpassung dahingehend, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 63. Lebensjahr auf das vollendete 65. Lebensjahr hinauszuschieben. Eine andere Beurteilung wäre möglicherweise dann angezeigt, wenn der Gesetzgeber die früher bestehende Möglichkeit, die gesetzliche Altersrente ab der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, gestrichen und statt dessen geregelt hätte, dass die Altersrente erst ab dem 65. Lebensjahr gezahlt werden könne. Das ist aber gerade nicht geschehen, so dass auch die Geschäftsgrundlage der Ergänzungsvereinbarung nicht weggefallen ist, wie dies von Ziffer 6 für eine Anpassung vorausgesetzt wird.
Auch wegen der vom Gesetzgeber nach dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung eingeführten Rentenabschläge bei der Altersrente für langjährig Versicherte ist keine Anpassung der Ergänzungsvereinbarung im Sinne des Klägers erforderlich. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, dass unter diesem Gesichtspunkt allenfalls eine Anpassung zum Ausgleich der durch die Rentenabschläge hervorgerufenen finanziellen Benachteiligung des Klägers in Betracht käme, nicht aber die begehrte Umwandlung der 60er-Regelung in eine 62er-Regelung. Der Kläger könnte bestenfalls so gestellt werden, wie er stehen würde, wenn die Rentenabschläge nicht eingeführt worden wären. Auch dann wäre es bei einer Inanspruchnahme der 60er-Regelung bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Vollendung des 63. Lebensjahres geblieben. Genau das hat der Kläger aber wegen der von ihm errechneten Gehaltseinbußen und sonstigen Nachteile nicht gewollt. Ausschlaggebend war für ihn offenbar die Überlegung, dass er sich wegen seiner hohen Unterhaltsverpflichtungen und seiner ebenfalls hohen finanziellen Belastung aus dem Bau eines neuen Hauses Einkommenseinbußen in der Zeit einer Freistellung ab Vollendung des 60. Lebensjahres und den Eintritt in den Ruhestand mit Vollendung des 63. Lebensjahres finanziell nicht leisten könne. Darauf ist wohl auch zurückzuführen, dass der Kläger das Vergleichsangebot der Beklagten abgelehnt hat, ihm zum Ausgleich der Rentenabschläge eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 DM zu gewähren. Zu einem weitergehenden Entgegenkommen war die Beklagte jedenfalls aus Rechtsgründen nicht verpflichtet. Denn mit dem angebotenen Ausgleich für die Rentenabschläge wäre eine Anpassung erfolgt, die wirtschaftlich der ursprünglichen Regelung voll entspricht. Mehr als dieser finanzielle Ausgleich kann auch bei einer Anpassung nach Ziffer 6 der Ergänzungsvereinbarung nicht verlangt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
- Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
- Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Die Revision muss
innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: (0361) 2636 - 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt.
Die Revisionsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
(Dr. Kalb) (Schloß) (Meaubert)