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Landesarbeitsgericht Köln·6 Sa 886/02·19.02.2003

Vollstreckungsabwehrklage: Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Abführung von Lohnabzügen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtVollstreckungsabwehrklageAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einem arbeitsgerichtlichen Titel und machte Erfüllung durch nachträgliche Zahlungen geltend. Zentral war, ob Zahlungen an Krankenkasse und Finanzamt befreiende Wirkung gegenüber dem Arbeitnehmer entfalten. Das LAG stellte fest, dass die titulierte Forderung durch Zahlungen an die Einzugsstellen vollständig erfüllt wurde und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn entsprechende amtliche Nachweise vorgelegt werden.

Ausgang: Berufung der Beklagten zurückgewiesen; Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin stattgegeben, weil titulierte Forderung durch Zahlungen an Einzugsstellen erfüllt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zwangsvollstreckung gegen einen Arbeitgeber ist einzustellen, wenn dieser durch geeignete Belege nachweist, dass die aus dem titulierten Bruttolohn einbehaltenen Lohnsteuer- und Sozialversicherungsbeträge an die zuständigen Einzugsstellen abgeführt worden sind; diese Zahlungen wirken befreiend zugunsten des Arbeitnehmers.

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Eine nach Titulierung geleistete Geldzahlung gilt als Erfüllung und führt zur Ablösung des vollstreckbaren Titels nach § 767 ZPO.

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Bei Verurteilung zur Bruttovergütung hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer und die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung einzubehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die Einzugsstellen abzuführen; die gesetzliche Abführung begründet die Befreiungswirkung gegenüber dem Gläubiger (§ 362 Abs. 2 BGB i.V.m. Sozial‑ und Steuerrecht).

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Ist der Eingang der an Einzugsstellen geleisteten Zahlungen streitig, sind amtliche Auskünfte oder sonstige geeignete Belege als Beweismittel heranzuziehen; mit Vorlage solcher Nachweise ist die Zwangsvollstreckung einzustellen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 362 BGB, 767 ZPO§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG§ 767 Abs. 2 ZPO§ 366 Abs. 2 BGB§ 362 Abs. 2 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 (9) Ca 11556/01

Leitsatz

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Belege nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lohnabzüge abgeführt worden sind. Insoweit zahlt der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers an Dritte.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.05.2002 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 2 (9) Ca 11556/01 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Der Streitwert beträgt unverändert 25.602,06 EUR.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.12.2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2001 - 8 (7) Sa 733/99 -. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

  1. Die Parteien streiten im Rahmen einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 11.12.2000 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2001 - 8 (7) Sa 733/99 -. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.
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Das Arbeitsgericht hat der auf Erfüllung gestützten Klage mit Urteil vom 10.05.2002 stattgegeben und die Zwangsvollstreckung aus der genannten Entscheidung für unzulässig erklärt. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Bl. 121 ff. d. A. Bezug genommen.

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Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.

  1. Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 u. 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

  1. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
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Die Vollstreckungsabwehrklage ist begründet, weil die im Vorprozess für die Beklagte titulierte Forderung durch spätere Zahlungen der Klägerin in vollem Umfang erfüllt worden ist. Dies steht jedenfalls nach Durchführung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht fest. Im einzelnen gilt folgendes:

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Das Arbeitsgericht hat zutreffend dargelegt und begründet, dass durch die unstreitige Zahlung an die Beklagte in Höhe von 38.033,37 DM im März 2001 sowie die späteren Zahlungen an die F und das Finanzamt D -Mitte der vollstreckbare Zahlungstitel in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 03.05.2001 in voller Höhe abgelöst wurde. Der nach dem Berichtigungsbeschluss des Landesarbeitsgerichts vom 03.05.2001 verbliebene Differenzbetrag von 12.157,60 DM ist durch Zahlung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die Betriebskrankenkasse in Höhe von 9.096,33 DM und Lohnsteuerzahlung in Höhe von 3.061,67 DM an das Finanzamt D -Mitte ausgeglichen worden. Da die Beklagte die Zahlung an das Finanzamt weiterhin bestritten hatte, war der von der Klägerin angebotene Beweis durch Einholung einer amtlichen Auskunft zu erheben. Das Finanzamt D -Mitte hat den Eingang des Betrages in Höhe von 3.061,27 DM mit Gutschrift vom 26.11.2001 bestätigt (Bl. 182 d. A.).

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Zu Unrecht macht die Berufung geltend, das angefochtene Urteil habe die Voraussetzungen des § 767 Abs. 2 ZPO verkannt. Der Erfüllungseinwand durch Geldzahlung nach Titulierung ist vielmehr der klassische Anwendungsfall des § 767 ZPO. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist insoweit nichts hinzuzufügen. Da die Zahlung der Klägerin in Höhe von 38.033,37 DM ausdrücklich auf den Titel vom 11.12.2000 erfolgt ist, wie die Anwaltsschreiben vom 27.03. und 29.03.2001 (Kopie Bl. 35 ff. d. A.) belegen, ist für eine anderweitige Verrechnung nach § 366 Abs. 2 BGB kein Raum.

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Ohne Erfolg bleibt schließlich auch der wiederholte Hinweis der Beklagten darauf, die Klägerin sei im Vorprozess verurteilt worden, alle Zahlungen "an die Klägerin", also an die hiesige Beklagte, zu leisten, und nicht etwa an "irgendwelche Dritte". Die befreiende Wirkung der Zahlungen an die Betriebskrankenkasse und das Finanzamt ergibt sich aus § 362 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des Sozialversicherungs- und Steuerrechts. Konsequenz der Bruttovergütung ist nämlich, dass der Arbeitgeber von dem Bruttobetrag die darauf entfallenden Steuern und die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung abziehen und zusammen mit den Arbeitgeber-Anteilen an die Einzugsstellen abführen muss. Selbst wenn der Arbeitgeber zur Zahlung der Bruttovergütung an den Arbeitnehmer verurteilt wird, so hat er bei der nachträglichen Lohnzahlung die Lohnsteuer und die Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung einzubehalten und abzuführen. Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Belege nachweist, dass die öffentlich-rechtlichen Lohnabzüge abgeführt worden sind (vgl. BAG vom 14.01.1964 - 3 AZR 55/63 - AP Nr. 20 zu § 611 BGB Dienstordnungsangestellte; ferner BAG vom 15.12.1993 - 5 AZR 326/93 - AP Nr. 9 zu §§ 394, 395 RVO). Insoweit zahlt der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Vorschriften mit befreiender Wirkung zu Gunsten des Arbeitnehmers an Dritte.

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Nichts anderes hat die Klägerin im Streitfall getan. Sie hat hinsichtlich der Zahlungen an die Betriebskrankenkasse als Einzugsstelle für die Sozialversicherungsbeiträge korrekt auch nur die auf den titulierten Bruttolohn entfallenden Arbeitnehmer-Anteile zur Sozialversicherung in Höhe von 9.096,33 DM in Ansatz gebracht. Gleiches gilt für den verbliebenen Restbetrag von 3.061,27 DM, der als Lohnsteuer an das nach § 41 a Abs. 1 EStG zuständige Betriebsstätten-Finanzamt abgeführt worden ist.

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Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

  1. Da die Beklagte das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss sie nach den §§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
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Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

  1. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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(Dr. Kalb) (Eubel) (Groeneveld)