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Landesarbeitsgericht Köln·6 Sa 850/00·13.09.2000

Fristlose Kündigung wegen angekündigter, aber nicht bestehender Arbeitsunfähigkeit

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Krankenpfleger beschäftigt, kündigte nach einem Streit wiederholt an, sich krankzumelden; eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung legte er nicht vor. Das LAG Köln hielt die fristlose Kündigung des Arbeitgebers für gerechtfertigt. Die Ankündigung einer nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit zerstört das Vertrauensverhältnis und kann nach § 626 BGB einen wichtigen Grund darstellen. Ein späteres Wiederanbieten der Arbeitskraft ändert daran nichts.

Ausgang: Klage des Arbeitnehmers gegen die fristlose Kündigung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die fristlose Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB setzt Tatsachen voraus, die unter Abwägung aller Umstände die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar machen.

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Die nachhaltige Ankündigung von Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitnehmer, der tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist, kann auch ohne Nötigungszweck einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

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Das bewusste Vortäuschen oder die Drohung mit vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit, um dem Arbeitgeber zu schaden oder ihn zu bestrafen, ist rechtswidrig und kann die für das Arbeitsverhältnis erforderliche Vertrauensgrundlage zerstören.

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Ein nachträgliches Wiederanbieten der Arbeitsleistung oder das spätere Nachreichen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beeinflusst die Beurteilung der zum Kündigungszeitpunkt bereits eingetretenen Vertrauenszerstörung grundsätzlich nicht.

Relevante Normen
§ 626 BGB§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 518 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 9122/99

Leitsatz

Die nachhaltig angekündigte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers, der tatsächlich nicht arbeitsunfähig ist, kann auch dann, wenn der Arbeitgeber nicht zu einem bestimmten Verhalten genötigt werden soll, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung bilden.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.01.2000

verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 15 Ca 9122/99 -

abgeändert:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über die fristlose Kündigung eines bis zum 04.02.2000 befristeten Arbeitsverhältnisses.

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Der Kläger war als Krankenpfleger bei dem Beklagten tätig, der als gemeinnütziger Verein die häusliche Krankenpflege für Kinder anbietet. Am 14.10.1999 kam es zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer des Beklagten zu einem Streitgespräch, dessen Inhalt in Einzelheiten streitig ist: Der Kläger will in seiner Wut geäußert haben, er werde den seit längerem an seinem linken Handgelenk befindlichen (gutartigen) Tumor nunmehr operieren lassen und die dringend durchzuführende Operation nicht aus Rücksicht auf den Beklagten verschieben, weil dieser auch keine Rücksicht auf ihn nehme. Nach Darstellung des Beklagten soll der Kläger gesagt haben, er werde morgen zum Arzt gehen und sich "die nächsten drei Monate krankschreiben lassen". Von sich aus werde er das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, weil er sonst vom Arbeitsamt eine Sperre erhalte.

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Unmittelbar nach dem Gespräch forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14.10.1999, zugegangen am 15.10.1999, auf, am Montag, dem 18.10.1999 die Arbeit wieder aufzunehmen. Zeitlich nach diesem Aufforderungsschreiben erhielt der Beklagte am Abend des 14.10.1999 um 18:24 Uhr ein Telefax des Klägers mit dem Betreff "Krankmeldung". Darin heißt es:

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"Wie bereits mündlich mitgeteilt, bin ich ab dem 14.10.1999 krank. AU folgt in den nächsten Tagen."

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Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 15.10.1999 fristlos, hilfsweise fristgerecht, mit der Begründung, das Vertrauensverhältnis sei dadurch zerstört worden, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit im Voraus angekündigt und damit versucht habe, auf den Beklagten Druck auszuüben.

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Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wurde von dem Kläger in der Folgezeit nicht vorgelegt. Vielmehr teilte der Kläger angeblich bereits per Fax vom 17.10.1999 (Kopie Bl. 41 d.A.), unstreitig jedenfalls per Fax am 22.10.1999 mit, dass er wieder zur Aufnahme seiner Tätigkeit bereitstehe. Gemäß einem ärztlichen Attest vom 11.11.1999 (Kopie Bl. 17 d.A.) besteht ein schmerzhaftes Ganglion im Bereich des rechten Handgelenks, welches operativ entfernt werden sollte.

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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 19.01.2000 stattgegeben und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche Kündigung vom 15.10.1999 nicht aufgelöst worden sei. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 54 ff. d.A. verwiesen.

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Mit seiner Berufung beantragt der Beklagte,

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das Urteil des Arbeitsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

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II. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.

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Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Zugang der außerordentlichen Kündigung am 16.10.1999. Denn der Beklagte war nach § 626 Abs. 1 BGB berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Das Berufungsgericht vermag der Würdigung des Arbeitsgerichts, es fehle an einer schwerwiegenden schuldhaften Vertragsverletzung des Klägers, nicht zu folgen. Im Einzelnen gilt folgendes:

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Ein wichtiger Grund setzt gemäß § 626 Abs. 1 BGB voraus, dass Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. So kann eine fristlose Kündigung gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer im Bewusstsein, in Wirklichkeit nicht arbeitsunfähig zu sein, unter Vortäuschung einer Erkrankung der Arbeit fern bleibt (LAG Berlin vom 30.04.1979 EzA § 626 BGB m. N. Nr. 67). Auch die Ankündigung einer Erkrankung durch den Arbeitnehmer, etwa nachdem Arbeitsbefreiung oder Urlaub verweigert worden ist, kann selbst dann, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich für arbeitsunfähig befunden wird, eine außerordentliche Kündigung nach den Grundsätzen der Verdachtskündigung rechtfertigen (vgl. Stahlhacke/Preis/Vossen, Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis, 7. Auflage, Rdnr. 557 m.w.N.). Nicht anders ist der vorliegende Fall zu bewerten, der dadurch gekennzeichnet ist, dass der Kläger nachhaltig seine Arbeitsunfähigkeit angekündigt hat, ohne tatsächlich arbeitsunfähig zu sein.

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Dass der Kläger in Wirklichkeit nicht arbeitsunfähig gewesen ist, ergibt sich schon aus seinem eigenen Vorbringen, wonach er schon unmittelbar nach Erhalt der fristlosen Kündigung mit Telefax vom 17.10.1999 mitgeteilt hat, er sei wieder gesund und könne den Dienst wieder aufnehmen. Bezeichnenderweise hat der Kläger auch keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den 15.10.1999 vorgelegt. Auch aus dem ärztlichen Attest vom 11.11.1999 ergibt sich nichts anderes. Es wird lediglich bestätigt, dass der Kläger eine schmerzhafte Geschwulst am rechten Handgelenk habe, und eine Operationsempfehlung ausgesprochen. Für eine Arbeitsunfähigkeit in der Vergangenheit lässt sich daraus nichts entnehmen. Dagegen spricht auch, dass der Kläger bis zu dem Streitgespräch wegen dieser Erkrankung nicht arbeitsunfähig war.

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Mit Rücksicht darauf kann seine angekündigte Arbeitsunfähigkeit nur als bewusste "Bestrafungsaktion" für den Beklagten gewertet werden, mit der er dem Beklagten einen Nachteil zufügen wollte, weil er sich ungerecht behandelt fühlte. Diese Drohung mit einem Übel war entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts auch als rechtswidrig anzusehen, weil der Kläger tatsächlich nicht arbeitsunfähig war. Für die Tatsache der angekündigten Schadenszufügung ist unerheblich, dass der Kläger den Beklagten nicht zu einem bestimmten Verhalten nötigen wollte. Er wollte ihn vielmehr für ein vermeintliches Fehlverhalten in dem Streitgespräch vom 14.10.1999 "abstrafen". Das brauchte der Beklagte nicht hinzunehmen. Durch die angekündigte Arbeitsverweigerung in Form vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit war die Vertrauensgrundlage so zerstört, dass ein Festhalten an dem Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der Befristung am 14.02.2000 unzumutbar war.

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Schließlich kann dem Kläger nicht zugute gehalten werden, dass es sich um eine emotionsgeladene unbedachte Äußerung im Rahmen eines Wutausbruchs gehandelt habe. Dies mag für seine Äußerungen während des Streitgesprächs am Nachmittag des 14.10.1999 noch angenommen werden können. Der Beklagte hat dieses Verhalten zunächst auch nicht als vertrauenszerstörend bewertet und dem Kläger anschließend eine Arbeitsaufforderung für den 18.10.1999 zukommen lassen. Erst als am Abend des Tages der Kläger seine Ankündigung, ab sofort krank zu sein und die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung folgen zu lassen, nochmals schriftlich per Telefax bestätigte, musste der Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger seine Drohung auch in die Tat umsetzen wollte. Damit hatte das Fehlverhalten des Klägers eine Schwelle überschritten, die eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit unmöglich machte.

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Das zeitlich nach der Kündigung liegende "Einlenken" des Klägers durch das Wiederanbieten seiner Arbeitskraft ist für die Bewertung des Kündigungsgrundes ebenso unerheblich wie die spätere Abmahnung des Beklagten vom 21.10.1999 wegen Nichtvorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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IV. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzlich Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

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(Dr. Kalb) (Buchholz) (Seefeldt)