Berufung gegen Wirksamkeit eigener außerordentlicher Kündigung zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Wirksamkeit seiner außerordentlichen Eigenkündigung und macht Anfechtung wegen Inhaltsirrtums bzw. Täuschung geltend. Streitfrage ist, ob Unkenntnis der rechtlichen Folgen oder mangelhafte Sprachkenntnisse eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB rechtfertigen. Das LAG stellt fest, dass bewusste Unkenntnis und ungelesenes Unterzeichnen regelmäßig keinen Anfechtungsgrund bilden; die konkreten Umstände (Betriebsversammlung, Hinweise) ließen erkennen, dass eine fristlose Kündigung erklärt wurde. Die Berufung wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer eine rechtserhebliche Erklärung bewusst abgibt, ohne nur unbewusst vom tatsächlichen Inhalt abzuweichen, kann sich nicht wegen Inhaltsirrtums nach § 119 BGB anfechten.
Das bloße Unterzeichnen einer Urkunde ungelesen oder wegen mangelhafter Sprachkenntnisse begründet regelmäßig kein Anfechtungsrecht; eine Ausnahme liegt nur vor, wenn der Erklärende eine vom tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hatte.
Eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB setzt darlegungs- und beweisbare Täuschung bzw. Drohung voraus; bloße Unkenntnis über rechtliche Folgen genügt nicht.
Bei arbeitsrechtlichen Kündigungserklärungen sind die Umstände der Information (z. B. Betriebsversammlung, Hinweise der Personalabteilung) maßgeblich dafür, ob der Erklärende erkennen konnte, dass er eine fristlose Kündigung abgibt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 3443/03
Leitsatz
Wer eine Urkunde ungelesen oder etwa als der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer unverstanden unterschreibt, hat in der Regel kein Anfechtungsrecht.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.08.2003
verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 17 Ca
3443/03 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
I. Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen Eigenkündigung des Klägers vom 25.02.2003 zum 28.02.2003 (Kopie Blatt 4 d. A.), die er mit Schreiben vom 26.02.2003 (Kopie Blatt 5 d. A.) angefochten hat. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gemäß § 69 Abs.2 ArbGG abgesehen.
Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage mit Urteil vom 26.08.2003 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die schriftliche Eigenkündigung des Klägers sei mangels Anfechtungsgrundes als wirksam anzusehen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf Blatt 55 ff. d. A. verwiesen.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger,
unter Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils festzustellen, dass das seit dem 19.08.1987 bestehende Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ungekündigt fortbesteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
- Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist.
In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
- In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Das Arbeitsgericht ist mit zutreffenden Gründen zu dem Ergebnis gelangt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung des Klägers vom 25.02.2003 zum 28.02.2003 beendet worden ist. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Der Kläger hat auch mit seiner Berufung keinen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 119, 123 BGB schlüssig dargelegt.
Zunächst scheidet eine Anfechtbarkeit wegen Täuschung oder Drohung durch den Beklagten aus, wie schon das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat. Da der Kläger das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht angegriffen hat, bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Im Übrigen hat auch die 11. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln im Urteil vom 28.05.2004 (11 Sa 1352/03) in einer Parallelsache erkannt, dass ein Tatbestand des § 123 BGB nicht vorliege.
Auch auf einen Inhalts- oder Erklärungsirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB kann sich der Kläger mit der von ihm gegebenen Begründung nicht berufen. Insoweit hat er geltend gemacht, es sei ihm in keiner Weise bewusst und transparent gewesen, dass er mit der von ihm unterschriebenen Erklärung eine abschließende Entscheidung über den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses abgegeben habe. Er habe vielmehr auf die Mitteilung vertraut, die Unterschrift sei nötig, um zumindest im Rahmen des Insolvenzverfahrens für drei Monate seine Monatsbezüge zu sichern.
Schon aufgrund der Informationen in der Betriebsversammlung am 25.02.2003, an der auch der Betriebsrat und Vertreter der IG-B teilnahmen, und der Hinweise, die der Kläger nach eigenem Vorbringen bei der Unterzeichnung des Schreibens am Nachmittag des 25.02.2003 erhielt, muss davon ausgegangen werden, dass ihm trotz etwaiger geringer Kenntnisse der deutschen Sprache klar war, eine fristlose Kündigung auszusprechen, um sich die Insolvenzgeldansprüche für die Monate Dezember 2002 bis Februar 2003 zu erhalten. Nicht anders konnte er nämlich den in der Anfechtung vom 26.02.2003 erwähnten Hinweis seitens der Personalabteilung verstehen, er möge das Schreiben unterzeichnen und sich sodann als arbeitslos beim zuständigen Arbeitsamt melden, um sofort Arbeitslosengeld zu beziehen. Daraus ergibt sich wie aus dem weiteren Hinweis, ihm werde bei Unterzeichnung der fristlosen Kündigung kein finanzieller Schaden entstehen, hinreichend deutlich, dass es der Sache nach um die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung ging.
Selbst wenn aber der Kläger, wie er mit der Berufung vorgetragen hat, "keinerlei Kenntnisse über den rechtlichen Inhalt und rechtliche Konsequenzen der streitbefangenen Erklärung hatte", so ist damit nicht der Tatbestand eines Inhaltsirrtums erfüllt. Denn nur die unbewusste, nicht die bewusste Unkenntnis vom wirklichen Sachverhalt ist ein Irrtum im Sinne des § 119 BGB. Wer etwa eine Urkunde ungelesen oder als Ausländer unverstanden unterschreibt, hat in der Regel kein Anfechtungsrecht (vgl. BAG vom 27.08.1970 - 2 AZR 519/69 - MDR 1971, 248; Parlandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 119 Rz. 9 m. w. N.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erklärende beim Unterzeichnen der nicht gelesenen Urkunde eine vom tatsächlichen Inhalt abweichende Vorstellung hat (vgl. BAG vom 05.04.1990 - 2 AZR 337/89 - Juris), zum Beispiel die positive Vorstellung, nur den Empfang von Papieren zu bestätigen, in Wirklichkeit aber eine Verzichtserklärung unterschreibt. Hier war dem Kläger durchaus bewusst, eine rechtserhebliche Erklärung abzugeben, wenn er auch deren rechtlichen Inhalt und deren rechtliche Konsequenzen nicht gekannt haben will. Diese - bewusste - Unkenntnis über Inhalt und Rechtsfolgen berechtigt den Kläger nicht zur Irrtumsanfechtung. Denn irren kann nur, wer objektiv etwas anderes erklärt als er erklären will. Der Kläger muss sich vorhalten lassen, die Erklärung möglicherweise in Unkenntnis ihrer genauen Tragweite abgegeben zu haben. Er ist damit bewusst ein Risiko eingegangen, von dem er sich nachträglich nicht über eine Irrtumsanfechtung befreien konnte.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
III. Die Revision war nicht gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruhen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Auf die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG wird hingewiesen.
(Dr. Kalb) (Bierhoff) (Pütz)