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Landesarbeitsgericht Köln·6 Sa 203/18·05.09.2018

Zurückbehaltung von Urlaubsabgeltung wegen angeblich fehlendem Werkzeugwagen unzulässig

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitsentgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Auszahlung einer abgerechneten Urlaubsabgeltung sowie eine Verzugspauschale. Die Beklagte zahlte nicht und berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines angeblich nicht zurückgegebenen Werkzeugwagens und Tankkarten. Das LAG wies die Berufung zurück: Ein hinreichend konkret dargelegter Herausgabeanspruch als Gegenanspruch fehle; zudem würde die Zurückbehaltung weitgehend unpfändbares Einkommen betreffen. Die Revision wurde nur hinsichtlich der Verzugspauschale (40 EUR) zugelassen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen die Zusprechung von Urlaubsabgeltung (und Verzugspauschale) zurückgewiesen; Revision nur zur Verzugspauschale zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB lässt die Fälligkeit der Hauptforderung unberührt und führt nicht zur Erfüllung; sie bewirkt lediglich eine Zug-um-Zug-Verurteilung, nicht die Klageabweisung.

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Ein Zurückbehaltungsrecht setzt einen schlüssig dargelegten und hinreichend konkretisierten Gegenanspruch voraus; der Gegenstand eines behaupteten Herausgabeanspruchs ist so zu individualisieren, dass Streitfragen nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

3

Ist die Aufrechnung wegen Pfändungsschutzes nach § 394 BGB i.V.m. §§ 850 ff. ZPO unzulässig und würde die Zurückbehaltung im Ergebnis eine gesetzlich verbotene Befriedigung aus unpfändbaren Forderungen ermöglichen, erfasst das Aufrechnungsverbot auch das Zurückbehaltungsrecht.

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Pauschales Vorbringen zu weiteren Einkünften des Arbeitnehmers genügt bei substantiiertem Bestreiten nicht; Vortrag „ins Blaue hinein“ ist prozessual unerheblich.

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Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unabhängig von streitigen Rückgabepflichten, sofern kein durchgreifendes Gegenrecht entgegensteht.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 394 BGB, § 850 c ZPO, § 387 BGB, § 273 BGB§ 985 BGB§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG§ 519 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ca 1826/17

Leitsatz

Einzelfall zur Unzulässigkeit einer Zurückbehaltung von geschuldetem Lohn wegen eines tatsächlich oder vermeintlich nicht zurückgegebenen Werkzeugkastens.

Tenor

1.              Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.01.2018 - 1 Ca 1826/17 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

3.              Die Revision wird zugelassen ausschließlich mit Blick auf die Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten aus einem beendeten Arbeitsverhält um Urlaubsabgeltung und um die Zahlung einer Verzugspauschale.

3

Das zwischen den Parteien ursprünglich bestehende Arbeitsverhältnis endete am 30.03.2017. Im Monat März 2017 war der Kläger in Elternzeit und erhielt daher von der Beklagten kein Entgelt für etwa geleistete Arbeit. Mit der letzten Entgeltabrechnung (Bl. 3 d.A.) rechnete die Beklagte lediglich eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 886,69 EUR brutto (= 700,70 EUR netto) ab. In dieser Höhe ist der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte unstreitig. Die Beklagte zahlte auf diesen abgerechneten Betrag aber nichts aus und berief sich dabei auf ein Zurückbehaltungsrecht.

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Mit der seit dem 15.08.2017 anhängigen Klage begehrt der Kläger die Auszahlung der abgerechneten Urlaubsabgeltung und im Rahmen einer Klageerweiterung die Zahlung einer Verzugspauschale.

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Der Kläger hat vorgetragen, er habe den von der Beklagten vermissten Werkzeugkasten nicht. Die von der Beklagten außerdem angesprochenen Tankkarten seien nichts wert, jedenfalls soweit ihr Materialwert betroffen sei, und er habe sie im Übrigen zurückgegeben. Mit dem Zurückbehaltungsrecht habe die Beklagte die Pfändungsfreigrenzen verletzt. Dass er – wie von der Beklagten behauptet – 1.800,00 EUR netto Elterngeld erhalten habe, sei Unsinn. Tatsächlich habe er im März nur Elterngeld in Höhe von 900,00 EUR bezogen. Darüber hinaus habe er keine Einkünfte gehabt.

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              Der Kläger hat beantragt,

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1.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 886,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen;

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2.              die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40,00 EUR zu zahlen.

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              Der Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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              Sie hat behauptet, der Kläger habe einen Werkzeugwagen bekommen und nicht zurückgegeben. Für beides stünden jeweils 4 Zeugen zur Verfügung. Es handele sich um einen Werkstattwagen der Firma Kraftwelle, der einen Wert von ca. 400 bis 500 EUR habe. Der Kläger habe diesen im Oktober/November 2016 von einer Baustelle der Firma H in D mitgenommen. Die Tankkarten hätten noch verwendet werden können, hätten also durchaus noch einen Wert. Auch diese habe sie nicht zurückerhalten. Pfändungsgrenzen habe sie nicht verletzt. Der Kläger habe im „streitgegenständlichen Zeitraum“ neben einem Erziehungsgeld in Höhe von 1.800,00 EUR netto auch schon Einkommen eines neuen Arbeitgebers bezogen.

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              Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 18.01.2018 weitgehend, nämlich in Höhe von 700,70 EUR netto nebst Zinsen und Verzugspauschale, stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es sei Erfüllung eingetreten, soweit die Abführung von Steuern und Sozialabgaben unstreitig sei. Im Übrigen stehe dem geltend gemachten Urlaubsabgeltungsanspruch aber kein Gegenrecht der Beklagten gegenüber, aus dem diese ein Zurückbehaltungsrecht hätte ableiten können. So habe die Beklagte die Voraussetzungen eines Herausgabeanspruchs nach § 985 BGB, hier insbesondere den Besitz des Klägers, nicht hinreichend konkret dargelegt. Mit Blick auf die Tankkarten könne diese Frage offen bleiben, denn selbst wenn dem Grunde nach ein Anspruch auf Herausgabe der Tankkarten bestünde, so sei die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts jedenfalls als unverhältnismäßig zu betrachten.

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              Gegen dieses ihr am 13.02.2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 08.03.2018 Berufung eingelegt und sie hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 14.05.2018 begründet.

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              Die Beklagte wiederholt ihren erstinstanzlichen Vortrag und macht geltend, das Arbeitsgericht habe die Substantiierungsansprüche des § 138 Abs. 1 ZPO überspannt. Nach ihrer Ansicht habe sie die Voraussetzungen eines Gegenanspruchs hinreichend konkret dargelegt.

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              Die Beklagte beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Siegburg vom 18.01.2018 die Klage abzuweisen.

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              Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.              Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

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II.              Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht in Höhe des abgerechneten Nettobetrages stattgegeben. Dem Kläger steht der abgerechnete Nettobetrag dem Grunde und der Höhe nach unstreitig aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit § 611 a Abs. 2 BGB und § 7 Abs. 4 BUrlG zu.

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              Ohne Erfolg stützt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag auf ein Zurückbehaltungsrecht.

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1.              Die zulässige Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts hat materiellrechtlich-rechtsgestaltende Wirkung und kann den vom Gläubiger geltend gemachten Anspruch dahin beschränken, dass der Gläubiger die Erfüllung seines Anspruchs nur Zug-um-Zug gegen Erfüllung des vom Schuldner geltend gemachten Anspruchs fordern kann, mehr nicht. Sie lässt den Anspruch ansonsten unberührt und beseitigt insbesondere nicht die Fälligkeit (MüKoBGB/Krüger BGB § 273 Rn. 91). Weder tritt durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts eine Erfüllung des Anspruchs ein, noch rechtfertigt sie die Klageabweisung.

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2.              Tatsächlich hat der Kläger keinen Gegenanspruch mit dem er ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen könnte. Das gilt insbesondere bezüglich des auf den Werkzeugkasten geltend gemachten Herausgabeanspruchs. Auch im Rahmen der Verurteilung Zug-um-Zug und damit im Rahmen der Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts muss die geltend gemachte Forderung so konkretisiert werden, dass Probleme des Erkenntnisverfahrens nicht in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden. Indem die Beklagte hier aber ihren Vortrag zum Gegenstand des von ihr geltend gemachten Herausgabeanspruchs auf die Worte „Werkstattwagen der Firma Kraftwelle, der einen Wert von ca. 400 bis 500 EUR [habe]“ beschränkt, genügt sie nicht den Vorgaben des § 138 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 138 Abs. 1 BGB, denn ihr Vortrag ist nicht konkret genug. Allein auf der aktuellen Homepage der Firma Kraftwelle finden sich 14 verschiedene Modelle von Werkstattwagen gefüllt mit unterschiedlichsten Werkzeugen. Zur Konkretisierung des hier geltend gemachten Herausgabeanspruchs hätte die Beklagte zumindest die auf der besagten Homepage zu findenden Spezifikationen des vermissten Werkstattwagens benennen müssen. Da sie dies nicht getan hat, kann nicht von einem Gegenanspruch ausgegangen werden.

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3.               Jedenfalls ist die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts unstatthaft, weil sie – wäre sie im Übrigen zulässig – weitgehend gesetzlichen Pfändungsschutz verletzt. Auch auf die hier streitige Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist das Aufrechnungsverbot aus § 394 BGB anwendbar. Ist eine Aufrechnung unzulässig, bedeutet das zwar nicht notwendigerweise zugleich den Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts. Angesichts der unterschiedlichen Rechtsfolgen kann nämlich trotz Aufrechnungsverbots ein nur Sicherungszwecken dienendes Zurückbehaltungsrecht zulässig bleiben. Wenn allerdings die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts im Ergebnis auf eine nach dem Gesetz nicht erlaubte Aufrechnung hinausliefe und so den Schutzzweck der Aufrechnungsverbote umginge, erfasst das Aufrechnungsverbot auch das Zurückbehaltungsrecht. Da der Gläubiger sich nicht aus unpfändbaren Forderungen soll befriedigen dürfen, ist ihm gegen solche Forderungen auch die Aufrechnung nicht erlaubt (MüKoBGB/Krüger BGB § 273 Rn. 75). Nach den Mitteilungen des Klägers im Kammertermin erhielt er für den Monat März ein Elterngeld in Höhe von 900,00 EUR. Weitere Einkünfte hat die Beklagte pauschal behauptet; da sie aber zu diesen Behauptungen trotz entsprechender Rüge nichts Konkreteres hat vortragen können, muss ihre Behauptung als seine solche ins Blaue hinein betrachtet und daher als unerheblich gewertet werden. Selbst wenn Elterngeld in voller Höhe der Pfändung unterläge, so wäre bei einem zusammengerechneten Nettoentgelt in Höhe von (900,00 EUR + 770,00 EUR =) 1.670,00 EUR bei einer Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind gemäß § 850 c ZPO ein Betrag von maximal 60,98 EUR pfändbar.

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              Gleich aus mehreren Gründen kann sich somit die Beklagte für ihren Klageabweisungsantrag nicht auf das von ihr ausgeübte Zurückbehaltungsrecht berufen.

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II.              Hinsichtlich der Verzugspauschale hat nach Verkündung des vorliegenden Urteils das Bundesarbeitsgericht entschieden. Wird der Auffassung des 8. Senats in seinem Urteil vom 25.09.2018 gefolgt, hat der Kläger keinen Anspruch auf die geltend gemachte Pauschale. Zwar finde § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befinde. Allerdings schließe § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Verzugspauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus. Soweit die hier erkennende Kammer hiervon abweichend die zusprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt hat, weil sie die Auffassung vertreten hatte, dass § 12 a ArbGG der Pauschale nicht entgegenstehen kann, mag die Beklagte die Einlegung der zugelassenen Revision erwägen, wenn nicht der Kläger bereit ist, ihr gegenüber auf den Anspruch zu verzichten.

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III.              Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung über den Streitgegenstand „Verzugspauschale“ hinaus sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.