Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·6 Sa 1116/01·23.01.2002

Berufung zu Unverfallbarkeit betrieblicher Altersversorgung beginnt mit Arbeitsaufnahme

ArbeitsrechtBetriebliche AltersversorgungIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte Feststellung einer unverfallbaren Betriebsrentenanwartschaft nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Streitgegenstand war, ob die zehnjährige Unverfallbarkeitsfrist mit der Vertragsunterzeichnung oder erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme beginnt. Das LAG Köln wies die Berufung als unbegründet zurück und entschied, die Frist beginne mit der Arbeitsaufnahme; die Unverfallbarkeit lag beim Sicherungsfall nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung des Klägers gegen Abweisung der Feststellungsklage als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zehnjahresfrist der Unverfallbarkeit nach § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. beginnt mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme und nicht bereits mit der Unterzeichnung eines Anstellungsvertrags.

2

Betriebliche Altersversorgungsansprüche sind Leistungen aus Anlass des Arbeitsverhältnisses und setzen eine vollzogene Betriebszugehörigkeit voraus; Betriebstreue begründet die Unverfallbarkeit.

3

Bei der ratierlichen Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft ist die tatsächliche Dauer der Betriebszugehörigkeit maßgeblich und ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu setzen.

4

Eine Versorgungszusage begründet Unverfallbarkeit nur, soweit sie im Rahmen eines bereits in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses besteht; formale Zusagen ohne Eintritt der Dienstpflichten lösen die Frist nicht aus.

Relevante Normen
§ 1, 2, 7 BetrAVG§ 7 Abs. 2 BetrAVG§ 1 BetrAVG§ 543 Abs. 1 ZPO§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2351/01

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 19.04.2001 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Köln - 8 Ca 2351/01 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine unverfallbare Betriebsrenten-anwartschaft nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

  1. Die Parteien streiten über die Haftung des Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung für eine unverfallbare Betriebsrenten-anwartschaft nach § 7 Abs. 2 BetrAVG. Von der erneuten Darstellung des Sachverhalts wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
3

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.04.2001 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 33 ff. d. A. Bezug genommen.

4

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).

  1. Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 518, 519 ZPO).
5

In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

  1. In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
6

Die Feststellungsklage ist unbegründet, weil der Kläger in der Zeit seiner Beschäftigung vom 01.07.1990 bis zum 01.05.2000, als über das Vermögen seiner früheren Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, keine unverfallbare Versorgungsanwartschaft nach § 1 BetrAVG erworben hat, für die der Beklagte nach § 7 Abs. 2 BetrAVG haften würde. Das Berufungsgericht folgt dem Arbeitsgericht im Ergebnis und in der Begründung (§ 543 Abs. 1 ZPO). Ergänzend ist auszuführen:

7

Der Kläger hat die 10-jährige Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a. F. nicht erfüllt. Entgegen seiner Ansicht begann diese Frist nicht bereits mit der Unterzeichnung des Anstellungsvertrages vom 23.03.1990 zu laufen, sondern erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme am 01.07.1990. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde das Arbeitsverhältnis in Vollzug gesetzt mit der Maßgabe, dass die wechselseitigen Leistungen im Austauschverhältnis von Arbeit und Arbeitsentgelt beansprucht werden konnten. Erst ab diesem Zeitpunkt kann auch von einer Betriebszugehörigkeit im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung gesprochen werden. Denn bei der betrieblichen Altersversorgung handelt es sich um "Leistungen... aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses" (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG), die ein zusätzliches Entgelt in Abhängigkeit von der zuvor erwiesenen Betriebstreue darstellen (vgl. nur Kasseler Handbuch/Griebeling, 2.9 Randzahl 21 m.w.N.). Aus diesem Gegenseitigkeitsverhältnis folgt, dass die Unverfallbarkeitsfrist regelmäßig erst mit vorgesehenen Termin der tatsächlichen Arbeitsaufnahme zu laufen beginnt.

8

Nichts anderes kann auch den vom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Zitaten aus der Kommentarliteratur entnommen werden. Blomeyer/Otto (BetrAVG, 2. Aufl., § 1 Rdnr. 76) sprechen sich dafür aus, die Zusagevereinbarung wegen des Entgeltcharakters erst vom Beginn des Arbeitsverhältnisses eingreifen zu lassen. Auch Steinmeyer (ErfK, 2. Aufl., BetrAVG § 1 Rdnr. 20 und 31) stellt für den Beginn der Betriebszugehörigkeit maßgeblich auf den Tag der nach dem Arbeitsvertrag vorgesehenen Arbeitsaufnahme ab. Soweit er ausführt, die Zusagefrist beginne grundsätzlich mit Erteilung der Versorgungszusage, kann sich dies nur auf ein bereits in Vollzug gesetztes Arbeitsverhältnis beziehen. Dieser Zusammenhang von Zusage und Betriebszugehörigkeit kommt insbesondere auch in den alternativen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG a. F. zum Ausdruck: Entweder muss die Versorgungszusage für den Arbeitnehmer mindestens 10 Jahre bestanden haben oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens 12 Jahre zurückliegen und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden haben. Soweit die erste Alternative nur auf die Zusagedauer abstellt, ist auch dafür natürlich ein vollzogenes Arbeitsverhältnis erforderlich. Betriebstreue kann erst ab Beginn der Betriebszugehörigkeit erwiesen werden.

9

Für diese Betrachtungsweise spricht entscheidend auch der Aspekt, dass bei der ratierlichen Berechnung einer unverfallbaren Anwartschaft nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG die Dauer der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit ins Verhältnis zur möglichen Betriebszugehörigkeit zu setzen ist (vgl. nur Kasseler Handbuch/Griebeling 2.9 Randzahl 466). Daraus wird ebenso wie aus der Regelung in § 1 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG a. F. deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung eine Gegenleistung für die erwiesene Betriebstreue ist.

10

Schließlich lässt sich den konkreten Vereinbarungen über die zugesagte Altersversorgung kein Hinweis auf einen früheren Fristbeginn entnehmen. Im Gegenteil heißt es im Anstellungsvertrag ausdrücklich, der Kläger trete "mit Wirkung vom 01.07.1990" in die Dienste der Arbeitgeberin. Die Hauptleistungspflichten sollten daher erst ab diesem Zeitpunkt in Kraft treten. Auch die in Bezug genommene Pensionsordnung vom 15.01.1986 verlangt ausdrücklich eine "Dienstzeit" von mindestens 10 Jahren. Für den Beginn der "Dienstzeit" kann es nur darauf ankommen, wann der Arbeitnehmer vertragsgemäß in die "Dienste" der Arbeitgeberin tritt, also auf den vorgesehenen Beginn der Tätigkeit. Das war hier der 01.07.1990. Die Unverfallbarkeit war daher zum Zeitpunkt des Sicherungsfalls am 01.05.2000 noch nicht eingetreten.

11

Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

  1. Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muss er nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.
12

Die Revision war nicht gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

  1. Die Revision war nicht gem. § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Insbesondere hatte die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung auf den besonderen Umständen des Einzelfalls beruht.

Rechtsmittelbelehrung

14

Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gegeben. Wegen der Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf § 72 a ArbGG verwiesen.

15

(Dr. Kalb) (Glock) (Büttner)