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Landesarbeitsgericht Köln·6 Sa 105/23·27.03.2024

Schließsystemprotokolle reichen nicht zum Nachweis von Arbeitszeitbetrug

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtArbeitszeitrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte berief gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts, das eine fristlose Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs für unwirksam erklärte. Streitpunkt war, ob Schließsystemprotokolle Zutritts- und Verlassenszeiten so nachweisen, dass ein Arbeitszeitbetrug belegt ist. Das Gericht hielt die Zutrittslisten ohne Angaben zu Verlassenszeiten und ohne konkreten Abmahnungsvortrag für nicht ausreichend und wies die Berufung zurück.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen; fristlose Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs als unwirksam bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Protokolle eines Schließsystems, die nur Zutrittszeiten dokumentieren, genügen nicht zum Nachweis eines Arbeitszeitbetrugs, weil sie keine belastbaren Angaben über Verlassenszeiten liefern.

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Die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs setzt einen substantiierten Vortrag und konkrete, entscheidungserhebliche Anhaltspunkte voraus; bloße Auflistungen ohne näheren Sachvortrag genügen nicht.

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Eine Kündigung wegen Verletzung von Verschwiegenheitspflichten ist nur begründet, wenn der Arbeitgeber die konkreten Umstände und das tatbestandliche Verhalten substantiiert darlegt; pauschale Behauptungen sind unbeachtlich.

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Das nachträgliche Vorlegen von Anlagen in der Berufungsbegründung ersetzt nicht die erforderliche substantielle Darlegung des Kündigungsgrundes in tatsächlicher Hinsicht.

Relevante Normen
§ 626 BGB§ 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 5572/22

Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 105/23 [NACHINSTANZ]

Leitsatz

Die Vorlage von Protokollen eines Schließsystems ist nicht geeignet, einen Arbeitszeitbetrug nachzuweisen, insbesondere wenn von der kündigenden Arbeitgeberin geltend gemacht wird, die Arbeitnehmerin sei immer schon um 15:00 Uhr gegangen, das Protokoll des Schließsystems aber an mehreren Tagen die Annahme nahelegt, dass die Arbeitnehmerin erst nach 15:00 Uhr zur Arbeit gekommen ist.

Tenor

1.               Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2023 - 2 Ca 5572/22 - wird zurückgewiesen.

2.               Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.               Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

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              Die Parteien, deren Arbeitsverhältnis jedenfalls aufgrund einer hilfsweise ausgesprochenen ordentlichen Kündigung beendet ist, streiten insbesondere um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung. Diese Kündigung hatte die Beklagte mit der Begründung ausgesprochen, die Klägerin habe nach einer einschlägigen Abmahnung einen Arbeitszeitbetrug begangen und sie habe gegen Verschwiegenheitspflichten verstoßen. Die vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abhängige, der Höhe nach aber nicht umstrittene Entgeltforderung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges ist ebenfalls Gegenstand des Rechtsstreits.

3

              Wegen des erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 18.01.2023 Bezug genommen. Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben, also die fristlose Kündigung als unwirksam erachtet und die Beklagte zur Zahlung des Entgelts für den Monat Oktober des Jahres 2022 verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, aus den von der Beklagten vorgelegten Protokolle des Schließsystems ergebe sich kein Arbeitszeitbetrug und nicht einmal der Tatbestand der Minderarbeit. Als bloße Anlage zur Klageerwiderung könne die Liste schon aus prozessualen Gründen keine Rolle spielen. Ein konkreter Vortrag zu Verschwiegenheitsverletzungen fehle ganz. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des vorgenannten Urteils (Bl. 186 ff. d. A.) Bezug genommen.

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              Gegen dieses ihr am 04.02.2023 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.02.2023 Berufung eingelegt und sie hat diese am 04.04.2023 begründet. Dabei hat sie insbesondere die fraglichen Protokolle des Schließsystems zum Gegenstand ihres Begründungsschriftsatzes gemacht.

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              Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.01.2023 - 2 Ca 5572/22 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

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              Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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              Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Dabei legt sie unter anderem Wert auf die Tatsache, dass das Schließsystem lediglich den Zugang protokollieren könne, nicht aber den Zeitpunkt des Verlassens der Betriebsstätte. Nie sei ihr gegenüber eine Abmahnung ausgesprochen worden.

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              Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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              Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber nicht begründet.

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              Die Berufung der Beklagten ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung stattgegeben. Aus den Darlegungen der Beklagten ergibt sich nach wie vor nicht, wann wer mit welchen Worten die Klägerin wegen welchen Vertragspflichtverletzungen abgemahnt haben soll; den Vorwurf der Verschwiegenheitspflichtverletzung hat die Beklagte in der Berufungsinstanz nicht mehr aufrecht erhalten und kommt daher nach wie vor nicht als Kündigungsgrund in Betracht; bis zuletzt ist ein Arbeitszeitverstoß nicht ersichtlich und erst recht ergibt sich aus den Darlegungen der Beklagten kein Arbeitszeitbetrug. Durch die Tatsache, dass die Protokolle des Schließsystems nun in den Schriftsatz zur Berufungsbegründung eingefügt worden sind, ändert sich am Ergebnis nichts. Diese Protokolle geben nach den Darlegungen der Beklagten allenfalls Auskunft über die Zeitpunkte des Kommens, nicht aber über die Zeitpunkte des Gehens. Die Behauptung der Beklagten, die Klägerin sei jeden Tag um 15:00 Uhr gegangen, wird durch die Protokolle selbst sogar wiederlegt. Wenn die Klägerin nämlich zum Beispiel an den (willkürlich mit kurzem Blick in das Protokoll gewählten) Tagen 08.11.2021, 09.11.2021, 10.11.2021, 11.11.2021, 27.04.2022, 05.05.2022, 09.05.2022 und 10.05.2022 um 15:00 Uhr oder später gekommen ist kann sie nicht um 15:00 Uhr oder vorher gegangen sein.

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              Der Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher nichts hinzuzufügen.

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III.              Nach allem bleibt es somit bei der klagestattgebenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.