Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·6 (11) Sa 742/95·22.05.1996

BAT/TTV: Eingruppierung Vermessungstechniker – „größere Zahl von Nachweisen“

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtTarifrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangte eine Höhergruppierung vom BAT i.V.m. TTV aus Vc FG 19a/19 nach Vb FG 17 wegen angeblich überwiegend schwieriger Aufgaben im Innendienst. Streitpunkt war, was „Nachweise“ i.S.d. Protokollnotiz Nr. 23 h TTV bei Fortführungsvermessungen sind. Das LAG folgte dem Sachverständigen: Nachweise sind im Wesentlichen alte Fortführungsrisse und der neu entstandene Fortführungsriss; andere Daten/Unterlagen zählen nicht. Da der Kläger im Durchschnitt nur 4,3 und in 75 % der Fälle nicht mehr als fünf Nachweise zu bearbeiten hatte, lagen die Voraussetzungen der begehrten Vergütungsgruppe nicht vor; die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung gegen die Abweisung der Eingruppierungsfeststellungsklage zurückgewiesen; Höhergruppierung nach Vb FG 17 TTV nicht erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Maßgeblich für die Eingruppierung nach § 22 Abs. 2 BAT ist, ob mindestens die Hälfte der Arbeitsvorgänge die Tätigkeitsmerkmale der beanspruchten Vergütungsgruppe erfüllt.

2

Der Begriff „Nachweise“ in der Protokollnotiz Nr. 23 h TTV ist im Regelungszusammenhang der Fortführungsvermessung auszulegen und umfasst bei Gebäudeeinmessungen im Kern die zugrunde gelegten früheren Fortführungsrisse sowie den neu entstehenden Fortführungsriss.

3

Unterlagen und Daten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fortführungsrissen stehen und für die Bearbeitung der Gebäudeeinmessung nicht als notwendige Nachweise dienen, sind keine „Nachweise“ i.S.d. Protokollnotiz Nr. 23 h TTV.

4

Eine „schwierige Tätigkeit“ i.S.d. Protokollnotiz Nr. 23 h TTV setzt regelmäßig voraus, dass bei Fortführungsvermessungen eine über den Normalfall hinausgehende, größere Zahl von Nachweisen zu bearbeiten ist; als Richtwert ist eine Anzahl von mehr als fünf Nachweisen heranzuziehen.

5

Wer eine Höhergruppierung wegen überwiegend schwieriger Aufgaben beansprucht, hat die tatsächlichen Umstände schlüssig darzulegen, aus denen sich die tarifliche Schwierigkeit der Tätigkeit ergibt.

Relevante Normen
§ BAT § 22 Abs. 2 TTV VerGr V b§ 64 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 518 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 2356/94

Leitsatz

Zur Eingruppierung eines Vermessungstechnikers

Tenor

1.    Die Berufung des Klägers gegen das am 24.05.1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 2356/94 - wird zurück gewiesen.

2.    Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um die tarifgerechte Eingruppierung.

3

Der Kläger ist seit dem 11.05.1966 als technischer Angestellter im Vermes sungsamt des Beklagten tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Bundesangestell tentarifvertrag (BAD nebst diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträgen An wendung.

4

Seit dem 01.01.1979 erhält der Kläger eine Vergütung nach Vergütungs gruppe V c Fallgruppe 19 a des Vergütungstarifvertrags für Angestellte in technischen Berufen (TTV). Demgegenüber erstrebt er eine Eingruppierung nach Vergütungs gruppe V b Fallgruppe 17 TIV, die eine vierjährige Tätigkeit in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 TTV voraussetzt.

5

Bis zur Freistellung durch den Personalrat am 16.09.1991 war der Kläger in der Abteilung 62/1.2 (Fortführungsvermessungen) beschäftigt. Innerhalb der Abtei lung war seine Stelle dem Sachgebiet „Übernahme eigener Fortfül1rungsvennessun gen, Gebäudeeinmessungen, Flurbereinigungen, Umlegungen u.a." zugeordnet. Mit Wirkung ab dem 01.01.1976 wurde dem Kläger die. Prüfung und Übernahme von eigenen und beigebrachten Urkundsvermessungen " als Tätigkeit zur nicht nur vor übergehenden Ausübung im Sinne von § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT übertragen. We gen der Einzelheiten wird auf die Stellenbeschreibung vom 12./18.06.1991 (Blatt 19 ff. d.A.) Bezug genommen.

6

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, daß er überwiegend schwierige Aufga ben im Sinne der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 TIV zu erfüllen habe, weil er die Vermessungen prüfen und auswerten müsse und auch eine größere Anzahl von Nachweisen zu bearbeiten sei.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

1.                   festzustellen , daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.12.1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17 TTV zu zahlen,

9

2.                   festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die von ihm nachzu zahlenden Beträge ab Klageerhebung bzw. bei den nach Klageer hebung fällig werdenden Differenzbeträgen ab der monatlichen Fäl ligkeit mit 4 % zu verzinsen.

10

Der Beklagte hat beantragt,

11

     die Klage abzuweisen.

12

Er hat die Auffassung vertreten, daß unter „Nachweisen" im Sinne der Proto kollnotiz Nr. 23 h TTV nur die neuen Fortführungsrisse (Feldbücher) zu verstehen seien. Eine größere Zahl von Nachweisen, wie sie für die Bearbeitung von schwieri gen Vermessungssachen im Innendienst erforderlich sei, könne ab fünf bis sechs Feldbüchern angenommen werden. Nach der vom Kläger vorgelegten Liste müsse er zumeist nur einen Nachweis, maximal zwei Nachweise berücksichtigen . Dies reiche für die Annahme einer schwierigen Tätigkeit nicht aus.

13

Das Arbeitsgericht hat zunächst eine Auskunft der Tarifvertragsparteien dar über eingeholt, was unter einer größeren Zahl von Nachweisen im Sinne der Proto kollnotiz Nr. 23 h TTV zu verstehen sei. Es hat die Klage sodann mit Urteil vom 24.05.1995 abgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe und des weiteren er stinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf Blatt 115 ff. d.A. Bezug genommen.

14

Gegen das ihm am 24.06.1995 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger am 24.07.1995 Berufung eingelegt, die nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist am 21.09.1995 begründet worden ist. Der Kläger trägt vor, er bearbeite Fortführungsvermessungen bei einer größeren Zahl von Nachweisen. Bei seiner Tätigkeit habe er nämlich eine Vielzahl von neugewonnenen, aber auch beste henden Daten (Nachweisen) zu berücksichtigen, ohne die das Arbeitsergebnis „Aktualisierung des Liegenschaftskatasters" nicht möglich wäre. Daher sei die vom Arbeitsgericht vorgenommene Eingrenzung des Begriffs „Nachweise" auf „Feldbücher" nicht sachgerecht. Vielmehr fielen hierunter alle Daten, die der Kläger benötige, um eine Fortführungsvermessung bearbeiten zu können. Dazu gehörten die Feldbücher, Anzahl der Flurstücke, Anzahl der Messungsunterlagen, Anzahl der Lie genschaftsbücher,  Rahmenkarten/Inselkarten, Koordinatenberechnun gen/Verzeichnisse, Auflassungsschriften sowie sonstige Belege wie z.B.Vereini gungsanfragen.

15

Der Kläger beantragt,

16

das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg - 2 Ca 2356/94 - abzuändern und

17

1.           festzustellen , daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 01.12.1990 Vergütung nach Vergütungsgruppe V b TTV zu zahlen,

18

2.           ferner festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, die nach zuzahlenden Beträge ab Fälligkeit mit 4 % zu verzinsen.

19

Der Beklagte beantragt,

20

      die Berufung zurückzuweisen.

21

Er verteidigt das angefochtene Urteil aus Rechtsgründen.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten haben die Parteien auf ihre im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

23

Das Berufungsgericht hat aufgrund des Beschlusses vom 05.12.1995 (Blatt 167 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf das schriftliche Gutachten (Blatt 184 ff. d.A.) sowie auf die mündliche Erläuterung des Sachverständigen B               in der Sitzung vom 23.05 .1996 (Blatt 212 f. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

1.              Die Berufung ist zwar zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1ArbGG, 518, 519 ZPO.

25

II.                   In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.

26

Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist unbegründet, wie das Arbeitsge richt im Ergebnis zutreffend erkannt hat. Der Kläger erfüllt mit seiner Tätigkeit nicht die Voraussetzungen für einen Aufstieg von Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 in die Vergütungsgruppe V b Fallgruppe 17 TTV nach vierjähriger Tätigkeit in der niedri geren Vergütungsgruppe.

27

Nach § 22 Abs. 2 BAT ist der Angestellte in der Vergütungsgruppe eingrup piert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend aus zuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätig keitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Auch nach der Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, daß die tariflichen Voraussetzungen für die vom Kläger begehrte Vergütungsgruppe V b TTV erfüllt sind.

28

Nach den hier streitbefangenen Vergütungsgruppen sind einzugruppieren in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 19 a Vermessungstechniker, „die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 herausheben, daß sie mindestens zu einem Drittel schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, ... '

29

in die Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 19 Vermessungstechni ker,

30

„die sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 18 heraushe ben, daß sie überwiegend schwierige Aufgaben zu erfüllen haben, ...."

31

in die Vergütungsgruppe V b, Fallgruppe 17 Vermessungstechniker,

32

„in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 19 „. nach vierjähri ger Tätigkeit in dieser Vergütungs- und Fallgruppe."

33

Dabei kann das Bearbeiten von schwierigen Vermessungssachen im Innen dienst gemäß Protokollnotiz Nr. 23 h in dem Bearbeiten von Fortführungsvermessun gen „bei einer größeren Zahl von Nachweisen" gesehen werden.

34

Zwischen den Parteien ist streitig, was unter dem Begriff der Nachweise im tariflichen Sinn zu verstehen ist. Auch die hierzu vom Arbeitsgericht eingeholten Aus künfte der Tarifparteien widersprechen sich und haben keine Klarheit erbracht. Es war daher eine sachverständige Prüfung der·Frage geboten, ob unter dem Begriff  „Nachweise" alle Daten zu verstehen sind, die der Kläger benötigt, um eine Fortfüh rungsvermessung bearbeiten zu können, oder damit nur die Feldbücher bzw. die Feldbuchblätter gemeint sind.

35

Der Sachverständige ist in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, daß für die Bearbeitung einer Fortführungsvermessung (Gebäudeeinmessung) im Sinne der Protokollnotiz Nr. 23 h als „Nachweise" nur die der Messung zugrundege legten alten Fortführungsrisse, die für die Grenzuntersuchung erforderlich sind, und der neu entstandene Fortführungsriß mit der Gebäudeeinmessung zu verstehen sind. Alle anderen vom Kläger genannten Daten können nach sachverständiger Beurtei lung nicht dem Begriff des Nachweises zugeordnet werden. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, daß der Begriff „Nachweis" in vielfältiger Zusammenset zung verwendet wird; einmal im Sinne von Beweis oder Beweisstück (Katastemachweis, Nachweis des Vermessungsergebni sses), zum anderen im Sinne von aufzeichnen, registrieren, nachweisen in Form von Verzeichnissen, Registern, Karten, Karteien und Büchern, aber auch als Sammelbegriff (z.B. Zahlennachweis, Grenznachweis, Gebäudenachweis). Es sei daher eine differenzierte Betrachtungs weise im vorliegenden Regelungszusammenhang erforderlich. Dabei ist davon aus zugehen, daß bei Gebäudeeinmessungen die Grenzuntersuchung im Vordergrund steht. Diese stützt sich wiederum auf vorangegangene Grenzvermessungen, d.h. auf Vemiessungsrisse - Fortführungsrisse -,in denen das Ergebnis früherer Vermessun gen nachgewiesen wurde. Es liegt daher nahe, diese Vermessungsunterlagen und den neu entstandenen Fortführungsriß als „Nachweise" im Sinne der Protokollnotiz Nr. 23 h anzusehen. Ohne die „Nachweise" im Sinne vorhandener Fortführungsrisse ist ein bei einer Gebäudeeinmessung neu entstandener Fortführungsriß nicht zu be arbeiten, wobei zwischen altem und neuem Fortführungsriß ein innerer Zusammen hang besteht. Alle anderen vom Kläger als Nachweise aufgeführten Daten und Un terlagen stehen aber nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Fortführungsris sen. Sie sind für eine Gebäudeeinmessung keine notwendigen Nachweise, mit deren Hilfe etwas fortgeführt oder sogar etwas neues geschaffen wird. Das hat der Sach verständige überzeugend herausgearbeitet.

36

Das Berufungsgericht folgt seiner Beurteilung auch darin, daß die Annahme einer schwierigen Tätigkeit nach Maßgabe der Protokollnotiz Nr. 23 h nur dann ge rechtfertigt ist, wenn die Anzahl der Nachweise mehr als fünf beträgt. Die Beurteilung stützt sich auf vergleichende Auswertungen von Gebäudeeinmessungen bei der StadtS              und bei dem Katasteramt des Kreises M ••              Dort waren durchschnittlich zwei bis fünf Nachweise zu bearbeiten, was als Normalfall angesehen werden kann. Der Sachverständige hat ergänzend darauf hingewiesen, daß die Bearbeitung in diesem Umfang auch von Berufsanfängern (Vermessungstechni kern) und auch von Auszubildenden im dritten Lehrjahr ausgeführt wird. Sie kann daher noch nicht als schwierig im Tarifsinne angesehen werden.

37

Die Auswertung der vom Kläger bearbeiteten Gebäudeeinmessungen, die von ihm als Anlage zur Gerichtsakte eingereicht worden sind, hat ergeben, daß im Durchschnitt jede r Gebäudeeinmessung 4,3 Nachweise zugrundelagen. Nur bei 24 % (= 32 Gebäudeeinmessungen) gab es mehr als 5,3 Nachweise, wovon wiederum 20 Gebäudeeinmessungen mehr als 6,3 Nachweise betrafen. Das hat der Sachverstän dige bei der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens klargestellt. zusammenfas send bleibt festzustellen, daß bei 75 % aller vom Kläger durchgeführten Gebäudeeinmessungen die für eine schwierige Tätigkeit erforderliche Zahl von mehr als fünf Nachweisen nicht erreicht wird.

38

Der Kläger hat sonstige Umstände, aus denen auf die Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Tarifsinne geschlossen werden könnte, nicht schlüssig dargelegt. Insoweit kann auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen werden. Die tariflichen Vor aussetzungen für eine Höhergruppierung liegen damit nicht vor.

39

III.                 Da der Kläger das Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt hat, muß er nach den §§ 64 Abs.6 Satz 1ArbGG , 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung tragen.

40

IV.                 Die Revision war gemäß §72 Abs. 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeu- tung der Rechtssache zuzulassen.