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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 93/02·14.04.2002

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Zeugnisforderung (50% Monatsgehalt) zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtArbeitszeugnisAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn, wonach die Klage auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses mit 50 % eines durchschnittlichen Monatsbezugs bewertet wurde. Streitpunkt war, ob ein Streitwert von weniger als einem Monatsgehalt zulässig ist. Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Es betonte das Ermessen nach § 3 ZPO und verwies auf die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 630 BGB) als Rechtfertigung für die geringere Bewertung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung wegen Zeugnisforderung als unbegründet abgewiesen; Streitwert von 50 % eines Monatsgehalts bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt nach § 3 ZPO im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts; die Beschwerdeprüfung beschränkt sich auf das Vorliegen eines Ermessenfehlers.

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Bei Zeugnisklagen ist in der Rechtsprechung regelmäßig ein Monatsgehalt als Streitwert anzusetzen; hiervon kann das Gericht im Rahmen seines Ermessens abweichen.

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Erhebt die Partei Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis lediglich durch Wiederholung des Gesetzeswortlauts (§ 630 BGB) und ohne substantiierten Vortrag zu konkreten Zeugnisinhalten, kann das Gericht den Streitwert unterhalb eines Monatsgehalts, etwa auf 50 %, festsetzen.

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Wird eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung zurückgewiesen, sind die Kosten der Beschwerde dem Unterliegenden aufzuerlegen (vgl. § 97 ZPO).

Relevante Normen
§ 3 ZPO, § 630 BGB§ 3 ZPO§ 97 ZPO§ 630 BGB§ 78 ArbGG i. V. m. § 574 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 2890/01

Leitsatz

Der Zeugnisanspruch kann, wenn lediglich unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts und ohne Begründung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses begehrt wird, auch mit einem geringeren Betrag als 1 Monatsvergütung (hier: 1/2 Monatsgehalt) bewertet werden.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.02.2002 - 2 Ca 2890/01 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerde ist zwar zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden. Sie ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht für den Antrag zu Ziffer 4) der Klage vom 28.09.2001 auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses lediglich 50 % eines durchschnittlichen Monatsbezuges, nämlich 3.199,22 DM, in dem angefochtenen Streitwertbeschluss angesetzt. Zwar ist eine Zeugnisklage nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln in der Regel im Rahmen des § 3 ZPO auszuübenden Ermessens mit einem Monatsgehalt zu bewerten (vgl. Beschlüsse des LAG Köln vom 29.04.1997 - 2 Ta 73/97 -; vom 28.04.1999 - 13 Ta 56/99 -; vom 29.12.2000 - 8 Ta 299/00 -). Es ist jedoch andererseits von der zitierten Rechtsprechung nicht als ermessensfehlerhaft angesehen worden, wenn das Arbeitsgericht in einem Fall, in dem lediglich unter Wiederholung des Gesetzeswortlauts in § 630 BGB und ohne nähere Begründung die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses verlangt wird, ein Streitwert von weniger als einem Gehalt - im konkreten Fall ein halbes Gehalt - festgesetzt hat (Beschluss vom 27.03.2001 - 10 Ta 38/01 -). Auch dem Beschluss der 6. Kammer vom 14.08.1998 - 6 Ta 101/98 - ist lediglich der Grundsatz zu entnehmen, dass "mindestens" ein halbes Gehalt in einem Zeugnisrechtstreit als Streitwert zu Grunde zu legen ist.

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Für die Entscheidung ist daher maßgeblich zunächst auf die Bestimmung des § 3 ZPO abzustellen, wonach die Wertfestsetzung im Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts liegt. Das Arbeitsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss das ausgeübte Ermessen dahingehend konkretisiert, dass es angesichts der Rahmendaten des Arbeitsverhältnisses und das nur auf Erteilung des Zeugnisses gerichteten Antrags den angesetzten Wert von 50 % eines durchschnittlichen Monatsbezuges für "ausreichend und angemessen" hält. Die dieser Streitwertfestsetzung zu Grunde liegende Überlegung ist damit nicht ermessensfehlerhaft, sondern bewegt sich auf der Linie der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, insbesondere der bereits zitierten Entscheidung vom 27.03.2001, mit dessen Sachverhalt und Entscheidungsgründen sie nahezu übereinstimmt. Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

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Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 78 ArbGG i. V. m. § 574 ZPO.

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(Rietschel)