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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 57/02·11.03.2002

Sofortige Beschwerde gegen Vollstreckungsbeschluss wegen Arbeitszeugnis: Aufhebung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtZwangsvollstreckungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte legte sofortige Beschwerde gegen den Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts ein, mit dem Zwangsgeld und Zwangshaft zur Erzwingung eines Arbeitszeugnisses festgesetzt worden waren. Das Landesarbeitsgericht hob den Beschluss auf, weil die Beklagte nachweislich bereits ein Zeugnis an die Prozessbevollmächtigte der Klägerin übersandt hatte und dieses Vorbringen unstreitig blieb. Trotz des Obsiegens wurden der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt, da sie im vorherigen Antragsverfahren auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert hatte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Vollstreckungsbeschluss aufgehoben; Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Erfüllungseinwand in einem Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888 ZPO ist zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung der titulierten Verpflichtung substantiiert vorgetragen und von der Gegenpartei nicht bestritten wird.

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Wird im Rechtsmittelverfahren dargetan, dass die titulierte Leistung bereits erbracht wurde, kann der Vollstreckungsbeschluss aufzuheben sein, sofern die Erfüllung unstreitig ist.

3

Die sofortige Beschwerde gegen einen Vollstreckungsbeschluss ist statthaft, wenn sie frist- und formgerecht eingelegt wird und der Vollstreckungsbeschluss ordnungsgemäß zugestellt wurde.

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Trotz eines obsiegenden Rechtsmittels können die Kosten des Vollstreckungs- und Beschwerdeverfahrens der erfolgreichen Partei nach § 97 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 788 Abs. 1 ZPO auferlegt werden, wenn sie im vorangegangenen Antragsverfahren auf gerichtliche Hinweise nicht reagiert und dadurch das Verfahren veranlasst hat.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 2 ZPO§ 888 ZPO§ 788 Abs. 1 ZPO§ 574 Abs. 2 ZPO§ 72 Abs. 2 ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 4666/01

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 28.12.2001 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 1.250,00 EUR.

Gründe

2

Die an sich statthafte sofortige Beschwerde der Beklagten ist frist- und formgerecht eingelegt worden, der Vollstreckungsbeschluss wurde am 08.01.2002 zugestellt, die Beschwerde ist am 18.01.2002 bei Gericht eingegangen, sie ist damit zulässig.

3

Die Beschwerde ist auch begründet: Nach dem Vorbringen in der Beschwerdeschrift vom 15.01.2002 ist davon auszugehen, dass die Beklagte die titulierte Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses dadurch erfüllt hat, dass sie dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Anschreiben vom 07.12.2001 ein Arbeitszeugnis übersandt hat. Davon ist deshalb auszugehen, weil der Beschwerdegegner, dem innerhalb des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde, diesem Vortrag nicht widersprochen hat. Der Erfüllungseinwand ist auch im Beschwerdeverfahren ausnahmsweise dann zu berücksichtigen, wenn die Erfüllung der titulierten Verpflichtung unstreitig ist. Dies hat zur Folge, dass die Festsetzung von Zwangsgeld und Zwangshaft im Vollstreckungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 28.12.2001 aufgehoben wird.

4

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens sind der Beklagten gleichwohl in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 2 ZPO aufzuerlegen. Die Beklagte hat nämlich im Rahmen des Antragsverfahrens nach § 888 ZPO auf den Antrag der Klägerin vom 26.11.2001 trotz gerichtlichen Hinweises vom 29.11.2001 nicht reagiert. Der Beklagten wurde mit dem gerichtlichen Hinweis, der ihr am 07.12.2001 förmlich zugestellt worden ist, aufgegeben, binnen zwei Wochen die Erfüllung der Verpflichtung aus dem Versäumnisurteil nachzuweisen, andernfalls sei beabsichtigt, Zwangsgeld bzw. Zwangshaft festzusetzen. Da innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist eine Stellungnahme der Beklagten nicht erfolgt bist, war das Arbeitsgericht gehalten, auf den Antrag der Klägerin den Vollstreckungsbeschluss nach § 888 ZPO zu erlassen. Die Beklagte war jedoch im Stande, den Erfüllungseinwand bereits im ersten Rechtszug geltend zu machen, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens einschließlich des Rechtsmittelverfahrens mussten ihr daher gemäß §§ 97 Abs. 2, 788 Abs. 1 ZPO auferlegt werden.

5

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

6

(Rietschel)