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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 340/13·17.12.2013

Streitwertfestsetzung bei Kündigung: Bemessung nach § 42 Abs. 2 GKG

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertfestsetzungStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die vom Arbeitsgericht festgesetzte Streitwerthöhe in einem Kündigungsfall. Zentral war, ob für die Wertbemessung nach § 42 Abs. 2 GKG der unbefristete Fortbestand oder nur ein bis zu einem konkret benannten Beendigungsdatum geltend gemacht wurde. Das LAG gab der Beschwerde statt und setzte den Streitwert auf ein Bruttomonatsgehalt (2.080 EUR), weil sich aus Klagebegründung nur ein begrenzter Fortbestehensanspruch ergab. Bei Auslegung der Klage ist zudem vom Kostenbewusstsein des Prozessbevollmächtigten auszugehen.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung stattgegeben; Streitwert für Verfahren und Vergleich auf 2.080,00 EUR festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Wertberechnung nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist innerhalb des auf ein Vierteljahr begrenzten Rahmens auf Klageantrag und Klagebegründung abzustellen.

2

Fordert der Arbeitnehmer in Klageantrag und -begründung die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ist der Streitwert bis zur Höhe eines Vierteljahresentgelts (dreifacher Monatsbezug) anzusetzen.

3

Geltend macht der Arbeitnehmer den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur bis zu einem konkret benannten Beendigungsdatum, ist der Streitwert nach der Bruttovergütung bis zu diesem Datum zu bemessen.

4

Auf Regelungen des Streitwertkatalogs ist nicht abzustellen, sofern keine endgültige Verständigung über dessen Anwendung erfolgt ist.

5

Bei der Auslegung von Klageantrag und Klagebegründung ist zu berücksichtigen, dass der Prozessbevollmächtigte im Interesse seines Mandanten handelt und nicht unnötige Kosten verursachen will.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG§ 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1467/13

Leitsatz

1.Innerhalb des durch § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG gesetzten Rahmens kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den Klageantrag und die Klagebegründung an.

2. Danach ist auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer der dreifache Monatsbezug festzusetzen, wenn sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, dass der Arbeitnehmer die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen will. Lassen Klageantrag und Klagebegründung dagegen erkennen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Betrages festzusetzen, der sich als Bruttovergütung ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer Vergütung bis zu dem von ihm geltend gemachten Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte.

3. Auf die in § 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung ist schon deswegen nicht abzustellen, weil eine endgültige Verständigung auf einen Streitwertkatalog bisher nicht erfolgt ist.

4. Bei der Auslegung von Klageantrag und Klagebegründung ist von dem Grundsatz auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der klagenden Partei im Interesse seines Mandanten handeln und nicht unnötige Kosten verursachen wollte, die nicht zu einer Verbesserung der Prozessaussichten des Klägers geführt hätten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom27. September 2013 – 3 Ca 1467/13 – aufgehoben.

Der Streitwert für Verfahren und Vergleich wird auf

2.080,00 Euro

festgesetzt.

Gründe

2

I.

3

Der Beklagte betreibt eine kleine Schreinerei mit zwei Mitarbeitern. Er stellte den Kläger am 1. März 2013 als Schreiner zu einem monatlichen Bruttolohn von EUR ein. Es wurde eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart.

4

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom11. Mai 2013, welches der Kläger am 11. Mai 2013 erhielt, fristlos, hilfsweise „ordentlich zum nächstmöglichen Termin“.

5

Mit der am 15. Mai 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Antrag angekündigt, „festzustellen, dass die fristlose Kündigung des Beklagten vom 10.05.2013 rechtsunwirksam ist“. In der Klageschrift ist ausgeführt, dass das Arbeitsverhältnis „unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist allenfalls wirksam zum 12. Juni 2013 beendet werden“ könne. Zumindest bis dahin sei der Beklagte verpflichtet, den Arbeitsvertrag zu erfüllen, und seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Kläger nachzukommen.

6

Die Parteien haben den Rechtsstreit durch Vergleich beendet. Danach hat das „Arbeitsverhältnis durch arbeitgeberseitige, fristgerechte Kündigung des Beklagten innerhalb der Probezeit zum 31.05.2013 sein Ende gefunden“.

7

Das Arbeitsgericht hat den Streitwert für Verfahren und Vergleich auf EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es darauf verwiesen, dass der Kündigungsschutzantrag unbegrenzt gestellt gewesen sei, sodass der Streitwert gemäß § 42 Abs. 2 S. 1 GKG drei Monatsgehälter betrage. Hiergegen hat der Kläger Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, den Streitwert auf ein Monatsgehalt festzulegen. Gemäß Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit sei der Streitwert bei  Bestand eines Arbeitsverhältnisses unter sechs Monaten regelmäßig auf eine Monatsvergütung anzusetzen.

8

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

9

II.

10

1.              Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Der Streitwert für Verfahren und Vergleich beträgt gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ein Montagsgehalt des Klägers, mithin EUR.

11

Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses  höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet.

12

Innerhalb dieses Rahmens kommt es für die Streitwertfestsetzung auf den Klageantrag und die Klagebegründung an (LAG Hessen 5. August 2013 –1 Ta 120/13 – juris; LAG Köln 22. Mai 2009 – 4 Ta 124/09 – juris; GMP/Germelmann § 12 ArbGG Rn 103).

13

Danach ist auch bei einem Arbeitsverhältnis von nur kurzer Dauer der dreifache Monatsbezug festzusetzen, wenn sich aus Klageantrag und Klagebegründung ergibt, dass der Arbeitnehmer die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen will. Lassen Klageantrag und Klagebegründung dagegen erkennen, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nur für einen kürzeren Zeitraum geltend gemacht wird, ist der Streitwert in Höhe des Betrages festzusetzen, der sich als Bruttovergütung ergeben würde, wenn der Arbeitnehmer Vergütung bis zu dem von ihm geltend gemachten Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses verlangen könnte (vgl. LAG Köln 22. Mai 2009 – 4 Ta 124/09 – juris; LAG Köln 26. September 2006 – 9 Ta 347/06 - juris). 

14

Auf die in § 18 des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit getroffene Regelung ist schon deswegen nicht abzustellen, weil eine endgültige Verständigung auf einen Streitwertkatalog bisher nicht erfolgt ist.

15

2.              Nach diesen Grundsätzen war der Streitwert auf ein Bruttomonatsgehalt des Klägers festzusetzen. Dem steht nicht entgegen, dass der Klageantrag unbeschränkt formuliert ist.

16

Maßgeblich ist, dass sich aus der Klagebegründung ergibt, dass der Kläger nicht die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen wollte. In der Klageschrift wurde ausgeführt, dass das  Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist allenfalls wirksam zum 12. Juni 2013 beendet werden könne. Damit hat der Klägervertreter deutlich gemacht, dass das Klagebegehren auf ein realistisches Ziel gerichtet werden sollte. Der Verweis darauf, dass der Beklagte zwei Mitarbeiter beschäftigt, und das Arbeitsverhältnis (erst) seit dem 1. März 2013 besteht, lässt erkennen, dass er sich darüber klar war, dass er den unbefristeten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses nicht mit Aussicht auf Erfolg würde geltend machen können. Umstände, die auf eine Unwirksamkeit der hilfsweise ausgesprochenen Kündigung schließen ließen (etwa Treuwidrigkeit der Kündigung oder fehlende Schriftform), hat er nicht dargelegt. Daraus ist zu schließen, dass der Klägervertreter im Interesse seines Mandanten handeln und nicht unnötige Kosten verursachen wollte, die nicht zu einer Verbesserung der Prozessaussichten des Klägers geführt hätten.

Rechtsmittelbelehrung

18

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.