Themis
Anmelden
Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 320/12·27.11.2012

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Vergleichsmehrwert durch Zeugnisregelung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKündigungsschutzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln weist die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des ArbG Bonn zurück. Streitgegenstand war, ob die Aufnahme einer Verpflichtung zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einem Kündigungsschutzvergleich einen Vergleichsmehrwert begründet. Das Gericht bestätigt, dass ein Mehrwert von einem Bruttomonatsgehalt anzusetzen ist, wenn inhaltliche Vorgaben bestehen oder der Arbeitgeber mit der Zeugniserteilung bereits in Verzug war; ein dem Arbeitnehmer eingeräumtes Vorschlagsrecht mit bindender Wirkung ist dem gleichzustellen.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn zurückgewiesen; Zeugnisregelung als Vergleichsmehrwert berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufnahme der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einen den Kündigungsschutzprozess beendenden Vergleich begründet einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, wenn zugleich inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung vereinbart sind oder der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vergleichs mit der Erteilung bereits in Verzug war.

2

Verzug des Arbeitgebers mit der Erteilung des Zeugnisses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor erfolglos zur Erteilung aufgefordert hat.

3

Wird dem Arbeitnehmer in einem Vergleich ein Vorschlagsrecht zur Zeugnisform eingeräumt, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, begründet auch dieses Vorschlagsrecht einen Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, da es dem Arbeitnehmer entscheidenden Einfluss auf die Zeugnisgestaltung gewährt.

4

Bei der Streitwertfestsetzung sind wertbildende Nebenabreden im Vergleich – namentlich Verpflichtungen zur Zeugniserteilung oder einstellungswirksame Vorschlagsrechte – als Vergleichsmehrwert zu berücksichtigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 23 RVG§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1591/12

Leitsatz

1. Die Aufnahme der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einen den Kündigungsschutzprozess beendenden Vergleich begründet einen sog. Vergleichsmehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts, wenn zugleich inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung festgelegt werden oder wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit der Erteilung des Zeugnisses bereits in Verzug war. Letzteres setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ihn bereits vergeblich zur Zeugniserteilung aufgefordert hatte.

2. Enthält ein Vergleich zu dem Inhalt des Zeugnisses zwar keine inhaltliche Vorgaben, ist dem Arbeitnehmer aber ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat der Vergleich ebenfalls einen Mehrwert in Höhe eines Bruttomonatsgehalts.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.08.2012 – 4 Ca 1591/12 – in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 24.10.2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Regelung in dem Vergleich zu dem Zeugnis zu Recht mit einem Monatsgehalt berücksichtigt.

3

Die Aufnahme der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses in einen den Kündigungsschutzprozess beendenden Vergleich begründet einen sog. Vergleichsmehrwert, wenn zugleich inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung festgelegt werden oder wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses mit der Erteilung des Zeugnisses bereits in Verzug war. Letzteres setzt voraus, dass der Arbeitnehmer ihn bereits vergeblich zur Zeugniserteilung aufgefordert hatte (ständige Rechtsprechung des LAG Köln; vgl. nur 18. August 2011 7 Ta 139/11 – juris; 5. März 2011 – 10 Ta 368/10 - juris).

4

Der Vergleich enthält zu dem Inhalt des Zeugnisses zwar keine inhaltlichen Vorgaben. Dem Kläger ist aber ausdrücklich ein Vorschlagsrecht eingeräumt worden, von dem die Beklagte nur aus wichtigem Grund abweichen darf. Damit hat der Kläger die Möglichkeit, entscheidenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Zeugnisses zu nehmen. Dies ist dem Fall, dass der Vergleich ausdrückliche inhaltliche Vorgaben für die Zeugnisgestaltung enthält, gleichzustellen.

Rechtsmittelbelehrung

5

              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

6

Dr. Sievers