Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bei Streit um Aufstockungszahlungen aus Altersteilzeitvereinbarung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts in einem Streit über die Berechnung einer Aufstockungszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung aus einer Altersteilzeitvereinbarung. Das LAG hebt die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf und erklärt den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für zulässig. Entscheidend ist, dass der Streitgegenstand privatrechtlicher Natur ist und seinen Schwerpunkt im Arbeitsrecht hat, auch wenn sozialrechtliche Normen herangezogen werden müssen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers erfolgreich; Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten festgestellt und erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zuständigkeitsfrage ist allein der Streitgegenstand maßgeblich; sind sozialversicherungs- oder lohnsteuerrechtliche Fragen nicht selbst Streitgegenstand, bleiben die Arbeitsgerichte zuständig.
Streitereien zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über die Auslegung und Erfüllung privatrechtlicher Vereinbarungen aus dem Arbeitsverhältnis, insbesondere Vergütungsansprüche aus Altersteilzeitvereinbarungen, sind arbeitsgerichtliche Streitigkeiten nach § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG.
Die Erforderlichkeit, sozialrechtliche oder steuerrechtliche Vorschriften zur Qualifizierung bestimmter Vergütungsteile heranzuziehen, führt nicht grundsätzlich zur Zuständigkeitsverlagerung zu Sozial- oder Finanzgerichten, solange der Anspruch auf privatrechtlicher Grundlage beruht.
Die Feststellung der Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten ist durch das Berufungsgericht zu treffen, wenn das erstinstanzliche Gericht die Zuständigkeit verneint hat und der Streitgegenstand arbeitsrechtlich geprägt ist.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 5739/01
Leitsatz
Der Streit aus einer Altersteilzeitvereinbarung über die Frage, in welcher Höhe der Arbeitgeber den vereinbarten Aufstockungsbetrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zu erbringen hat, ist bürgerlich-rechtlicher Natur, für die Entscheidung sind daher die Arbeitsgerichte zuständig.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.11.2001 - 17 Ca 5739/01 - aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für zulässig erklärt.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist in gesetzlicher Form- und Frist eingelegt worden, sie ist damit zulässig. Sie ist auch begründet. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung ist das Arbeitsgericht für den vorliegenden Streit der Parteien aus der Altersteilzeitvereinbarung vom 05.07.2000 zuständig.
Maßgeblich ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Zuständigkeitsfrage allein der Streitgegenstand. Nur wenn die sozialversicherungs- oder lohnsteuerrechtliche Frage selbst Streitgegenstand ist, so dass über sie mit Rechtskraft entschieden werden soll, sind die Sozial- oder Finanzgerichte zuständig (BAG AP Nr. 4 zu §§ 394, 395 RVO; Germelmann/Matthes/Prütting, 3. Aufl., § 2 ArbGG Rdnr. 79).
Die Parteien streiten über die Höhe bzw. die Berechnung der Altersteilzeitvergütung des Klägers, es handelt sich daher um einer bürgerlichrechtliche Rechtsstreitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 a ArbGG. Der Streit zwischen den Parteien betrifft, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, ausschließlich die Auslegung der zwischen ihnen geschlossenen privatrechtlichen Altersteilzeitvereinbarung und hat damit seinen Schwerpunkt im Arbeitsrecht. Es geht dabei im wesentlichen um die Berechnung und Höhe des Aufstockungsbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung und insbesondere um die Frage, ob eine von der Beklagten gezahlte Spesenpauschale als Arbeitsentgelt im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 b ATG anzusehen ist. Auch wenn für die Beurteilung, ob ein bestimmter Vergütungsteil als Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 SGB IV zu qualifizieren ist, sozialrechtliche Bestimmungen herangezogen werden müssen, beruht der zwischen den Parteien streitige Anspruch des Klägers doch ausschließlich auf ihrem Arbeitsverhältnis und den daraus entstandenen individuellen Verpflichtungen einschließlich der Verpflichtungen aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen Altersteilzeitvereinbarung vom 05.07.2000. Aus der vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.09.1994 (NJW 1995, S.1575), bei der es sich um eine Streitigkeit zwischen einer Krankenkasse und dem Zentralverband der Krankengymnasten handelte, ergibt sich nichts anderes.
Auf die Beschwerde des Klägers war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten festzustellen.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 78 Abs. 1 ArbGG, die Voraussetzungen für eine Zulassung der weiteren Beschwerde nach § 17 a Abs. 4 S. 5 GVG liegen nicht vor.
(Rietschel)