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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 287/12·18.11.2012

Streitwertfestsetzung bei Kündigungsschutzanträgen: Herabsetzung auf 14.580 EUR

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKostenfestsetzung/RVGTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landesarbeitsgericht Köln ändert den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts und setzt den Streitwert für zwei Kündigungsschutzanträge auf 14.580 EUR fest. Entscheidungsgegenstand ist die richtige Anwendung der Streitwertregelungen nach RVG/GKG. Das Gericht betont die Anwendbarkeit des § 32 RVG, die eng begrenzte Subsidiarität des § 33 RVG sowie die Nichtberücksichtigung abgetrennter Anträge und Hilfsanträge ohne Entscheidung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung teilweise stattgegeben; Streitwert auf 14.580 EUR herabgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Streitwertfestsetzung hat nach § 32 RVG zu erfolgen; das besondere Verfahren des § 33 RVG kommt nur in Betracht, wenn für die Gerichtsgebühren kein maßgebender Wert vorhanden ist.

2

Das Beschwerdegericht darf den vom erstinstanzlichen Gericht festgesetzten Streitwert auch herabsetzen; bei der Wertfestsetzung nach § 32 Abs. 2 S. 1 RVG findet der Grundsatz der reformatio in peius keine Anwendung.

3

Für zwei Kündigungsschutzanträge ist der Streitwert nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG mit sechs Monatsgehältern zu bemessen; bei einem Monatsgehalt von 2.430 EUR ergibt sich damit 14.580 EUR.

4

Abgetrennte Anträge sind bei der Streitwertfestsetzung im Ausgangsverfahren nicht zu berücksichtigen; für abgetrennte Verfahren sind gesonderte Akten und Wertfestsetzungen vorzunehmen.

5

Hilfsanträge führen nur dann zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn über sie entschieden wurde oder sie Gegenstand eines Vergleichs geworden sind.

Zitiert von (2)

1 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 32, 33 RVG§ 63 GKG§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG§ 32 RVG§ 33 RVG§ 34 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 282/12

Leitsatz

1. Der Streitwert kann vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht. Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der „reformatio in peius“ nicht anzuwenden.

 

2. Wird ein Antrag vom Arbeitsgericht abgetrennt, ist der Streitwert für diesen Antrag nicht im Ausgangsverfahren zu berücksichtigen.

Tenor

Der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 16. August 2012 – 6 Ca 282/12 – in der Ausgestaltung des Beschlusses vom 6. September 2012 wird abgeändert:

 

Der Streitwert für das Verfahren wird auf 14.580,- € festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Streitwert im Beschluss vom 6. September 2012 zu hoch auf 24.703,50 EUR festgesetzt.  Der Streitwert für das Verfahren beträgt 14.580 EUR.

3

1.              Die Streitwertfestsetzung hat nach § 32 RVG zu erfolgen.

4

              Das besondere Streitwertfestsetzungsverfahren des § 33 RVG steht ausschließlich dann zur Verfügung, wenn sich die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert richten oder es an einem derartigen Wert fehlt. Vom Fehlen eines für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wertes im Sinne dieser Bestimmung kann nur ausgegangen werden, wenn die Verfahrensnormen keine Gebührenerhebung vorsehen (vgl. LAG Düsseldorf 14. März 2012 – 2 Ta 83712 – juris; 5. Dezember 2006 – 6 Ta 583/06 – juris).

5

              Dies ist hier nicht der Fall (vgl. Anlage 1 zu § 34 GKG).

6

2.              Der Streitwert konnte vom Beschwerdegericht niedriger festgesetzt werden als vom Arbeitsgericht.

7

Bei der Wertfestsetzung gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Grundsatz der "reformatio in peius" nicht anzuwenden, denn gem. § 63 Abs. 3. S. 1 GKG 2004 kann die Streitwertfestsetzung von Amts wegen geändert werden, wenn die Unrichtigkeit festgestellt wird (vgl. LAG Düsseldorf 5. Dezember 2006 – 6 Ta 583/06 – juris).

8

3.              Für die beiden Kündigungsschutzanträge sind sechs Monatsgehälter anzusetzen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 GKG). Danach ergibt sich bei einem Monatsgehalt in Höhe von 2.430 EUR ein Streitwert in Höhe von 14.580 EUR.

9

4.              Der abgetrennte Antrag ist in dem hiesigen Verfahren nicht zu berücksichtigen. Für diesen ist eine gesonderte Akte mit einem gesonderten Aktenzeichen (ArbG Köln 6 Ca 5380/12) angelegt worden.

10

              In dem dortigen Verfahren kann gesondert die Festsetzung des Streitwerts beantragt werden. Dies schließt eine Festsetzung im hiesigen Verfahren aus. Andernfalls würde  der Antrag doppelt berücksichtigt.

11

5.              Der Hilfsantrag führt nicht zu einer Streitwerterhöhung.

12

              Hilfsanträge sind nur streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn über sie entschieden wurde oder in einem Vergleich über ihren Gegenstand eine Regelung getroffen wurde (vgl. LAG Düsseldorf 14. März 2012 – 2 Ta 83712 – juris; 5. Dezember 2006 – 6 Ta 583/06 – juris).

13

Beides ist nicht der Fall.

14

6.              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Rechtsmittelbelehrung

15

              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

16

Dr. Sievers