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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 268/02·14.08.2002

Streitwertfestsetzung: Hilfsantrag ohne Entscheidung nicht für Anwaltsgebühren heranzuziehen

VerfahrensrechtKostenrechtAnwaltsvergütungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin rügt den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts und fordert einen höheren Wert, der die anwaltliche Tätigkeit für einen nicht entschiedenen Hilfsantrag berücksichtigt. Entscheidend ist, ob ein abweichender Streitwert für die Anwaltsgebühren festsetzbar ist. Das LAG Köln weist die Beschwerde zurück: Maßgeblich bleibt der Wert des Hauptantrags, gestützt auf § 19 Abs.1 S.2 GKG sowie § 8 BAAGO und § 9 BRAGO. Eine gesetzliche Ausnahmeregelung zugunsten eines abweichenden Anwaltsgegenstandswertes fehlt.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts kostenpflichtig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berechnung der Gerichtsgebühren ist bei unbeachteten Hilfsanträgen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert des Hauptantrags maßgeblich.

2

Der gerichtlich festgesetzte Gebührenwert ist grundsätzlich auch für die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde zu legen (vgl. § 8 Abs. 1 BAAGO, § 9 Abs. 1 BRAGO).

3

Ein von den für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert abweichender Gegenstandswert für die Bemessung von Anwaltsgebühren lässt sich nur durch ausdrückliche gesetzliche Regelung rechtfertigen; eine solche liegt im Fall eines nicht entschiedenen Hilfsantrags nicht vor.

4

Die Berücksichtigung der vom Anwalt für einen nicht entschiedenen Hilfsantrag erbrachten Tätigkeit rechtfertigt ohne gesetzliche Grundlage nicht die Festsetzung eines erhöhten Streitwerts für Anwaltsgebühren.

Relevante Normen
§ 19 Abs. 1 GKG§ 19 Abs. 1 S. 2 GKG§ 19 Abs. 1 Satz 2 GKG§ 8 Abs. 1 Satz 1 BAAGO§ 9 Abs. 1 BRAGO§ 97 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 7679/01

Leitsatz

Ein höherer Streitwert für einen Hilfsantrag, über den keine Entscheidung eingegangen ist, ist für die Berechnung der Anwaltsgebühren abweichend von § 19 Abs. 1 S. 2 GKG nicht festzusetzen.

Tenor

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln – vom 11.07.2001 – 7679/01 bzw. 7680/01 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

2

Die fristgerecht eingelegte Streitwertbeschwerde ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht lediglich den Hauptantrag bei der Streitwertfestsetzung berücksichtigt. Über den Hilfsantrag ist unstreitig keine Entscheidung ergangen, so dass gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG der Wert des Hauptantrags maßgeblich ist.

3

Die Auffassung des Beschwerdeführers, für die Bemessung der Anwaltsgebühren sei ein von § 19 GKG abweichender Streitwert festzusetzen, welcher die vom Anwalt für den Hilfsantrag erbrachte Tätigkeit mit berücksichtigt, ist nach Auffassung der erkennenden Kammer – abweichend von der in der Beschwerde und teilweise auch in Rechtssprechung und Literatur vertretenen Auffassung – aus dem Gesetz nicht zu rechtfertigen. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 BAAGO bestimmt sich der Gegenstandswert für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften, soweit sich die Gerichtsgebühren nach diesem Wert richten. Darüber hinaus bestimmt § 9 Abs. 1 BRAGO, dass der gerichtlich festgesetzte, für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert grundsätzlich auch für die Festsetzung der Gebühren des Rechtsanwalts zugrunde zu legen ist. Damit ist in aller Regel – abgesehen von entsprechenden gesetzlichen Ausnahmeregelungen, die hier nicht ersichtlich sind – der gerichtliche Gebührenwert auch für die Anwaltsgebühren zugrunde zu legen. Insbesondere ist eine Ausnahmeregelung für den vorliegenden Fall des § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG, in dem über den Hilfsantrag keine Entscheidung ergeht und dieser daher bei den Gerichtsgebühren keine Berücksichtigung findet, nicht getroffen worden. Die 5. Kammer hält daher an ihrer bereits im Beschluss vom 28.11.2001 – 5 Ta 194/01 – vertretenen Auffassung fest, wonach auch für die Rechtsanwaltsgebühren lediglich der Wert des Hauptantrags zu berücksichtigen ist (vgl. auch die Nachweise zu dieser Auffassung bei Mümmler, JurBüro 1994, Seite 359).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

5

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben, § 78 ArbGG, § 574 ZPO.

6

(Rietschel)