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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 22/02·20.01.2002

Streitwertfestsetzung: Lohnabrechnungsansprüche mit 10 % der Monatsvergütung

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtProzesskostenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln änderte teilweise die Streitwertfestsetzung in einem Verfahren wegen Erteilung von Lohnabrechnungen und Herausgabe von Arbeitspapieren. Es klärte, wie Nebenansprüche auf Lohnabrechnungen im Streitwert zu bemessen sind. Lohnabrechnungsansprüche sind regelmäßig an der Vergütungsforderung zu orientieren und können mit 10 % des Monatsbrutto angesetzt werden; Arbeitspapiere wurden pauschal bewertet. Die weitergehende Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde teilweise stattgegeben: Streitwert geändert; weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Streitwert für Nebenansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen richtet sich regelmäßig nach dem Wert der Hauptforderung auf Vergütung und kann mit 10 % der jeweiligen Monatsbruttovergütung bemessen werden.

2

Für Herausgabeansprüche an Arbeitspapieren, die keinen unmittelbaren Bezug zur Höhe des Einkommens haben, ist ein pauschaler Streitwert nach § 3 ZPO angemessen, der die materielle und immaterielle Bedeutung der Unterlagen berücksichtigt.

3

Der Streitwert ist verhältnismäßig zu bemessen; offensichtliche Unterbewertungen wie symbolische Pauschbeträge ebenso wie willkürliche Überschätzungen sind zu vermeiden.

4

Erfolgt eine teilweise Änderung der Streitwertfestsetzung, ist die Beschwerde insoweit stattzugeben; unter den Voraussetzungen der §§ 78 ArbGG, 574 ZPO kann die Entscheidung unanfechtbar sein.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 3 ZPO§ 611 BGB§ 312 SGB III§ 78 ArbGG§ 574 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 7 (15) Ca 3398/01

Leitsatz

Der Streitwert für Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen, die neben der Hauptforderung auf Vergütungszahlung erhoben werden, orientiert sich in der Regel an dieser Hauptforderung und ist mit einem Bruchteil (hier: 10 %) der Zahlungsforderung zu beziffern.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Streitwert des Arbeitsgerichts Köln vom 03.12.2001 - 7 (15) Ca 3398/01 - teilweise geändert: Der Gegenstandswert wird auf insgesamt 8.277,35 EUR festgesetzt. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss den Streitwert für verschiedene von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche wie folgt festgesetzt:

3

Antrag 1 3.060,81 DM

4

Antrag 2 1.995,28 DM

5

Antrag 3 3.192,36 DM

6

Antrag 4 bis 10 je 50 DM insgesamt 350,00 DM

7

Antrag 11 3.200,00 DM

8

Antrag 13 100,00 DM

9

Antrag 14 100,00 DM

10

Antrag 15 100,00 DM

11

Antrag 16 100,00 DM

12

Antrag 1 Schriftsatz 01.10.2001 300,00 DM

13

Antrag 2 Schriftsatz 01.10.2001 kein Streitwert, denn im

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Antrag 11 enthalten

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Mit der Beschwerde macht der Kläger geltend, dass für die Anträge 4 bis 10 statt 350,00 DM insgesamt ein Streitwert von 7 x 700,00 DM festzusetzen sei = 4.900,00 DM und für die Anträge ab Ziffer 13 ebenfalls 5 x 700,00 DM = 3.500,00 DM statt - wie im angefochtenen Beschluss von 400,00 + 300,00 DM = 700,00 DM.

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Die zulässige, insbesondere in gesetzlicher Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für die Anträge zu Ziffer 4 bis 10 ist mit insgesamt 2.240,00 DM festzusetzen (7 x 320,00 DM). Der Gegenstandswert für die Anträge zu 12 bis 15 sowie für den Antrag zu Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 01.10.2001 mit jeweils 500,00 DM = 2.500,00 DM. Hiernach ergibt sich neben den vom Beschwerdeführer nicht angegriffenen Gegenstandswerten für die bezifferten Leistungsklagen von insgesamt

17

8.248,85 DM

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zuzüglich des Werts für die Anträge zu 4 bis 10 = 2.240,00 DM

19

zuzüglich des nicht angegriffenen Wert für das Zeugnis (Anträge zu 11 und zu 2) aus dem Schriftsatz vom 01.10.2001 nach = 3.200,00 DM sowie des Werts für die übrigen fünf Anträge = 2.500,00 DM

20

ein Gegenstandswert von insgesamt 16.188,45 DM.

21

Dies folgt im Einzelnen aus folgenden rechtlichen Erwägungen des Beschwerdegerichts: Für die Anträge zu 4 bis 10 ist ein Wert von jeweils 10 % eines Monatsgehalts = jeweils 320,00 DM, insgesamt 7 x 320,00 DM oder insgesamt 2.240,00 DM angemessen. Der vom Arbeitsgericht angesetzte Wert von jeweils 50,00 DM erscheint für einen auf Erteilung einer Abrechnung für die einzelnen Monatsgehälter gerichteten Antrag ebenso wenig angemessen wie der Pauschalbetrag von jeweils 700,00 DM, den der Beschwerdeführer erstrebt. Der Wert für die insoweit geltend gemachten Ansprüche auf Erteilung von Lohnabrechnungen muss sich, da es sich um einen Hilfs- bzw. Nebenanspruch zu dem aus § 611 BGB abzuleitenden Vergütungsanspruch handelt, an dessen Wert orientieren, wobei ein Wert in Höhe von 10 % des Betrags der jeweiligen Monatsbruttovergütung ausreichend, aber auch angemessen erscheint.

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Bei den übrigen vom Beschwerdeführer angegriffenen Wertfestsetzungen für die Ansprüche auf Herausgabe von Arbeitspapieren erscheint demgegenüber ein Wert von je 500,00 DM angemessen, § 3 ZPO, da diese Arbeitspapiere keinen unmittelbaren Bezug zur Höhe des monatlichen Bruttoeinkommens haben und ihre materielle oder immaterielle Bedeutung für die Klägerin auf anderen Gesichtspunkten beruht, die eine Pauschalierung mit jeweils 500,00 DM gerechtfertigt erscheinen lassen. Hierbei handelt es sich um die Anträge auf Herausgabe der Lohnsteuerkarte, auf Herausgabe des von der Klägerin überlassenen Gesundheitszeugnisses, auf Herausgabe des Entgeltnachweises zur Sozialversicherung, Erteilung und Aushändigung der Jahresverdienstbescheinigung entsprechend Formular sowie Herausgabe einer Bescheinigung nach § 312 SGB III.

23

Unter Berücksichtung der vorstehenden rechtlichen und tatsächlichen Würdigung ergibt sich der vom Berufungsgericht festgesetzte Gegenstandswert von insgesamt 16.188,85 DM = 8.277,35 EUR.

24

Diese Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 78 ArbGG, 574 ZPO.

25

(Rietschel)