Ablehnung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Erklärung nach §117 ZPO
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz. Zentral war, ob der PKH-Antrag ohne die nach §117 Abs.2 S.1, Abs.4 ZPO vorgeschriebene Erklärung formwirksam ist und ob ein Nachreichen nach Instanzende möglich ist. Das LAG weist die Beschwerde zurück, weil keine formwirksame Erklärung eingereicht wurde; ein Nachreichen nach Instanzende ist nur mit vorheriger Nachfristsetzung möglich. Das Beifügen von Belegen zu einer bereits vorgelegten Erklärung bleibt hiervon unberührt.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe für die erste Instanz abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein wirksamer Antrag auf Prozesskostenhilfe setzt die Einreichung der in §117 Abs.2 S.1, Abs.4 ZPO vorgeschriebenen Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse voraus.
Das Versäumnis, die vorgeschriebene Erklärung vor Ablauf der Instanz bzw. einer vom Gericht gesetzten Nachfrist vorzulegen, kann nach Instanzende nicht mehr geheilt werden.
Die Unmöglichkeit des Nachreichens nach Instanzende gilt nicht für das spätere Beifügen von Belegen im Sinne des §117 Abs.2 S.1 letzter Halbsatz ZPO zu einer bereits abgegebenen Erklärung.
Kommt die Partei der Pflicht zur Vorlage der Erklärung nicht nach, ist auch eine Beiordnung eines Prozessbeistands nach §11a ArbGG nicht möglich.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2094/10
Leitsatz
Ein wirksamer PKH-Antrag liegt nicht vor, solange der Antragsteller nicht die in § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Dieses Versäumnis kann nach Instanzende nicht nachgeholt werden, falls das Arbeitsgericht nicht ausnahmsweise eine Nachfrist gesetzt hat.
Diese Grundsätze gelten nicht für das Beifügen von Belegen i. S. v. § 117 Abs. 2 S. 1 letzter Halbs. ZPO zu einer bereits vorgelegten Erklärung.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht Aachen hat dem Kläger für die erste Instanz zu Recht keine Prozesskostenhilfe bewilligt; denn der Kläger hat zu keinem Zeitpunkt - und zwar bis heute nicht - einen formwirksamen Prozesskostenhilfeantrag für die erste Instanz gestellt. Zu einem solchen Antrag gehört nämlich zwingend die in § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO vorgeschriebene Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Eine solche hat der Kläger weder, wie dies grundsätzlich notwendig gewesen wäre, bis zum Ende der ersten Instanz am 10.12.2010 (Tag der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils), noch bis zum Ablauf der dem Kläger vom Arbeitsgericht gewährten Nachfrist mit Verfügung vom 17.03.2011 eingereicht. Dieses Versäumnis kann nach Instanzende bzw. nach Ablauf einer vom Gericht eingeräumten Nachfrist nicht mehr nachgeholt werden. Im Übrigen fehlt es bis heute an einer entsprechenden Erklärung seitens des Klägers.
Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dem Kläger im Hinblick auf das Erfordernis der "hinreichenden Erfolgsaussichten" im Sinne von § 114 S. 1 ZPO Prozesskostenhilfe hätte gewährt werden können, wenn er fristgerecht einen formwirksamen Antrag gestellt hätte, kann somit dahingestellt bleiben.
Da der Kläger das erstinstanzliche Gericht nicht in die Lage versetzt hat, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form zu überprüfen, kam - dies sei der Vollständigkeit halber ebenfalls noch erwähnt - auch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG nicht in Betracht.
Die Beschwerde musste daher zurückgewiesen werden.
Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Czinczoll