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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 16/10·22.02.2010

Streitwertbeschwerde: Freistellungsregelung im Vergleich begründet keinen Mehrwert

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwert-/KostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Streitwertbeschwerde betrifft die Bewertung eines Vergleichs in einem Kündigungsschutzverfahren mit Freistellungs-, Pkw-, Provisions- und Zeugnisregelungen. Streitfrage war, ob diese Regelungen den Vergleichsmehrwert erhöhen. Das LAG Köln wies die Beschwerde zurück, da Freistellung Teil der Gesamtregelung über das Arbeitsverhältnis ist und der geldwerte Vorteil des Pkw bereits in der Gehaltsbemessung berücksichtigt wurde.

Ausgang: Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine vereinbarte Freistellung im arbeitsgerichtlichen Vergleich führt grundsätzlich nicht zu einer streitwerterhöhenden Mehrwertfestsetzung, weil sie Teil der Gesamtregelung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses ist.

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Eine Freistellungsregelung kann nur dann streitwerterhöhend wirken, wenn nicht über den Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern über dessen konkrete Durchführung (z.B. Klage auf Beschäftigung) gestritten wird.

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Ein bereits bei der Ermittlung des durchschnittlichen Monatsgehalts berücksichtigter geldwerter Vorteil (z.B. Pkw-Überlassung) darf bei der Festsetzung des Vergleichsmehrwerts nicht nochmals angesetzt werden.

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Die Vereinbarung über die Erteilung eines Zeugnisses ist nur dann streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn zuvor ein relevanter, zwischen den Parteien streitiger Konflikt über die Zeugnisform bestand.

Relevante Normen
§ 33 RVG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 18 BV 71/09

Leitsatz

Eine Freistellungsregelung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich in einem Kündigungsschutzverfahren führt grundsätzlich nicht zu einem berücksichtigungsfähigen Mehrwert.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009 wird zurückgewiesen.

Gründe

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I. Die Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3) wenden sich gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009.

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In dem dort anhängigen Beschlussverfahren begehrte die Beteiligte zu 1) die Zustimmung ihres Betriebsrats – des Beteiligten zu 2) – zu einer außerordentlichen Kündigung des Betriebsratsmitglieds D K – des Beteiligten zu 3).

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Das Verfahren wurde durch einen Vergleich beendet (Bl. 135 f. d. A.), der ein Ausscheiden des Beteiligten zu 3) nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.12.2009 enthielt.

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In Ziffer 2) des Vergleichs vom 03.03.2009 verpflichtete sich der Beteiligte zu 3), mit sofortiger Wirkung sein Betriebsratsamt niederzulegen. Ziffer 3) des Vergleichs enthielt die Regelung, dass der Beteiligte zu 3) unter Fortzahlung seiner Vergütung bis zum Beendigungszeitpunkt freigestellt werde. Nach Ziffer 4) des Vergleichs waren eventuelle Provisionsansprüche sowie sämtliche Überstunden durch die in Ziffer 3) geregelte Entgeltzahlung abgegolten. In Ziffer 5) des Vergleichs war geregelt, dass der Pkw-Überlassungsvertrag endet und weitere Ansprüche hieraus nicht gegeben seien. In Ziffer 8) des Vergleichs war die Verpflichtung der Beteiligten zu 1) geregelt, dem Beteiligten zu 3) ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.

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Durch Beschluss vom 18.11.2009 hat das Arbeitsgericht den Gegenstandswert für das Verfahren auf 13.500,00 € (3-facher Monatsverdienst) und für den Vergleich auf 16.500,00 € (zzgl. Provision) festgesetzt.

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Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) und des Beteiligten zu 3).

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Zur Begründung wird vorgebracht, dass ein Mehrwert für den Vergleich in Ansatz gebracht werden müsse. Es sei zusätzlich für die Regelung der Freistellung vom Betriebsratsamt und die Niederlegung desselben ein Betrag in Höhe von 13.500,00 € (3-facher Monatsverdienst) zugrunde zu legen; für die Freistellung von der Arbeitsleistung sei ein Monatsgehalt in Höhe von 4.500,00 € zusätzlich in Ansatz zu bringen. Ferner sei wegen der Regelung über die Abgeltung der Provisionsansprüche in Ziffer 4) des Vergleichs ein weiterer Betrag in Höhe von 3.000,00 € in Ansatz zu bringen. Die Regelung über das Dienstfahrzeug müsse mit zusätzlich 3.655,36 € berücksichtigt werden. Insgesamt ergebe sich unter Hinzurechnung des Verfahrensstreitwerts von 13.500,00 € ein Gesamtwert für den Vergleich in Höhe von 38.155,36 €.

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Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (Nichtabhilfebeschluss vom 11.01.2010, Bl. 184 f. d. A.). Zur Begründung hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass sich eine vereinbarte Freistellung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses grundsätzlich nicht streitwerterhöhend auswirke. Es könne insbesondere keine Rolle spielen, ob vereinbart werde, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin aufgehoben werde, oder ob die Entscheidung des Bestandsstreites dadurch vergleichsweise herbeigeführt werde, dass einzelne Rechte und Pflichten sukzessive enden sollten. Daher könne im vorliegenden Fall weder die vorzeitige Beendigung der Kfz-Nutzung noch die Niederlegung des Betriebsratsamtes für den Vergleichsmehrwert eine Rolle spielen.

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Das Arbeitsgericht hat die Rechtssache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Parteien haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beschwerdeführer haben diesbezüglich zusätzlich noch vorgebracht, dass auch die Regelung über die Zeugniserteilung mit einem Bruttogehalt in Höhe von 4.500,00 €, mindestens jedoch mit der Hälfte eines Bruttogehaltes in Ansatz zu bringen sei. Zudem sei die Regelung hinsichtlich des Pkw-Überlassungsvertrages streitwertmäßig überhaupt nicht berücksichtigt worden.

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II. Die zulässige Streitwertbeschwerde ist in der Sache nicht begründet und musste zurückgewiesen werden. Eine Mehrwertfestsetzung über den vom Arbeitsgericht festgesetzten Betrag von 16.500,00 € hinaus kam nicht in Betracht.

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1. Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, es müsse wegen Ziffer 4) des Vergleichs eine Mehrwertfestsetzung in Höhe von 3.000,00 € für die Regelung über restliche Provisionsansprüche erfolgen, konnte dieses Begehren schon deshalb keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht für die Regelung der Provisionsansprüche eine Mehrwertfestsetzung in dieser Höhe vorgenommen hat. Denn das Arbeitsgericht hat in seinem Streitwertbeschluss einen Verfahrensstreitwert von 13.500,00 € (3-facher Monatsverdienst) zugrundegelegt und hierzu im Hinblick auf die Provisionsregelung für den Vergleich einen zusätzlichen Wert von 3.000,00 € in Ansatz gebracht und eine Gesamtwertfestsetzung für den Vergleich in Höhe von 16.500,00 € vorgenommen. Insoweit konnte die Beschwerde von vornherein keinen Erfolg haben.

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2. Keinen Erfolg hatte die Beschwerde des Weiteren, soweit die Beschwerdeführer begehren, die Regelung der Freistellung zusätzlich streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Denn wie das Arbeitsgericht zu Recht unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln ausgeführt hat, ist die Regelung über die Freistellung Teil der Gesamtregelung über den Bestand des Arbeitsverhältnisses. Bei der Bewertung kann es grundsätzlich keine Rolle spielen, ob vereinbart wird, dass das gesamte Arbeitsverhältnis mit all seinen Rechten und Pflichten zu einem bestimmten Termin endet, oder ob einzelne Rechte oder Pflichten schon vorzeitig enden sollen. Allerdings kann sich eine Freistellungsregelung dann im Hinblick auf einen Streitwert auswirken, wenn über den Bestand des Arbeitsverhältnisses gar nicht gestritten wird, sondern lediglich eine Klage auf Beschäftigung vorliegt, der die Arbeitgeberseite mit einer Freistellung auszuweichen versucht. Dann ist Streitgegenstand nicht der Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern dessen konkrete Durchführung, weshalb dann auch ein niedrigerer Streitwert als drei Monatsverdienste in Ansatz zu bringen ist. Im vorliegenden Falls ist jedoch über die Durchführung des Arbeitsverhältnisses im Einzelnen nicht gestritten worden, schon gar nicht zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2), so dass eine Mehrwertfestsetzung diesbezüglich nicht in Betracht kam.

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3. Aus denselben Gründen konnte auch die Regelung über die Niederlegung des Betriebsratsamtes nicht zu einer Streitwerterhöhung führen. Es war zu berücksichtigen, dass nach dem Akteninhalt kein Streit über die Ausübung der Betriebsratsfunktion bestand, so dass insoweit der Vergleich keine streitbeilegende Wirkung haben konnte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beendigung der Betriebsratstätigkeit ohnehin aus der Einigung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses folgte und die insoweit um einige Monate vorgezogene Beendigung der Betriebsratstätigkeit keine ersichtliche eigenständige Bedeutung hatte.

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4. Nicht zu folgen vermag die Kammer dem weiteren Begehren der Beschwerdeführer, die Regelung über den Firmen-Pkw habe streitwerterhöhend berücksichtigt werden müssen. Denn unabhängig von weiteren Aspekten war zu berücksichtigen, dass der geldwerte Vorteil der Benutzung des Firmen-Pkws bereits die Berechnung des durchschnittlichen Monatsgehalts eingeflossen und damit sowohl bei der Bewertung des Verfahrens wie des Vergleichs berücksichtigt worden war. Diesbezüglich hatten die Beschwerdeführer selbst in ihrem Schriftsatz vom 01.09.2009 vorgetragen, dass das durchschnittliche Bruttoeinkommen incl. geldwerter Vorteil für die Fahrzeugüberlassung 4.500,00 € betragen habe. Dem entspricht es auch, dass die Beteiligten in Ziffer 3) des Vergleichs in einer fortzuzahlenden Vergütung in Höhe von nur 3.702,99 € ausgehen, weil u. a. der Firmen-Pkw nicht mehr zur Verfügung stand. Damit aber ist der geldwerte Vorteil der Firmen-Pkw-Nutzung bereits bei der Streitwertfestsetzung für Verfahren und Vergleich berücksichtigt; eine nochmalige Berücksichtigung im Hinblick auf Ziffer 5) des Vergleichs würde zu einer nicht angemessenen Doppelberücksichtigung führen.

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5. Schließlich kann die Verpflichtung in Ziffer 8) des Vergleiches, dem Beteiligten zu 3) ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen, nicht streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführer selbst hatten dies zunächst in ihrer Beschwerde auch nicht als streitwerterhöhenden Umstand geltend gemacht, sondern erst später im Laufe des Beschwerdeverfahrens. Dies ist ein zusätzliches Indiz dafür, dass über die Frage der Zeugniserteilung vorher kein relevanter Streit bestand, der durch den Vergleich beigelegt worden wäre. Auch im Übrigen ergeben sich aus dem Akteninhalt keine Hinweise darauf, dass eine Zeugniserteilung zwischen den Beteiligten strittig gewesen wäre.

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6. Nach allem konnte die Streitwertbeschwerde keinen Erfolg haben und musste zurückgewiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss ist kein weiteres Rechtsmittel zugelassen.

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Dr. Griese