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Landesarbeitsgericht Köln·5 Ta 134/05·01.09.2005

Einigungsgebühr bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Nr.1000 VV RVG)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtAnwaltsvergütung/KostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LAG Köln hebt einen Beschluss des Arbeitsgerichts auf und setzt eine Einigungsgebühr fest, nachdem die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, wonach das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Zentral ist die Frage, ob ein solcher Vergleich die Einigungsgebühr nach Nr.1000 VV zu §13 RVG auslöst. Das Gericht bejaht dies: bereits ein erkennbares Zugeständnis genügt, insbesondere der Verzicht auf Kostenerstattung nach §98 ZPO. Daher war die Gebühr zu gewähren und die Kosten festzusetzen.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Festsetzung einer Einigungsgebühr erfolgreich; Einigungsgebühr und Kosten festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Entsteht ein Vergleich, durch den der Streit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, so begründet dies nach Nr.1000 I VV RVG die Einigungsgebühr, soweit der Vertrag nicht ausschließlich auf ein bloßes Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt ist.

2

Für die Entstehung der Einigungsgebühr genügt kein wechselseitiges Nachgeben im strengen Sinn; es muss vielmehr ein irgendwie geartetes Zugeständnis erkennbar sein, wobei bereits geringfügige Opfer ausreichen.

3

Schließt ein Vergleich den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu unveränderten Bedingungen, so liegt kein bloßes Anerkenntnis vor, da der Einigungsberechtigte durch die anwendbare Regelung des §98 ZPO auf Kostenerstattung verzichtet und somit ein Zugeständnis tätigt.

4

Die durch das RVG geschaffene Regelung stellt im Vergleich zur früheren BRAGO-Rechtsprechung geringere Anforderungen an das Vorliegen einer Einigung, so dass vergleichbare Fälle die Festsetzung der Einigungsgebühr rechtfertigen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 13 RVG§ Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 13 RVG§ 19 BRAGO§ Nr. 1000 I VV RVG§ 23 BRAGO§ 779 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 3484/04

Leitsatz

Wird ein Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass "das Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortgesetzt", so ist eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu § 13 RVG festzusetzen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdegegners vom 25.01.2005 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.01.2005 – 8 Ta 3484/04 d – aufgehoben. Auf den Kostenfestsetzungsantrag der Beschwerdeführer vom 08.11.2004 werden die gem. § 19 BRAGO vom Beschwerdegegner an den Beschwerdeführer zu erstattenden Kosten auf 563,76 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB ab 09.11.2004 festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Unrecht den Antrag des Beschwerdeführers auf Festsetzung einer Einigungsgebühr gem. Nr. 1003, VV, § 13 RVG abgelehnt.

3

Nach Nr. 1000 I VV RVG entsteht die Einigungsgebühr für die "Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht." Wie die Beschwerdegegner ausführen, fordert die Einigungsgebühr nach dem RVG kein gegenseitiges Nachgeben, sondern es muss ein irgendwie geartetes Zugeständnis erkennbar sein, da ansonsten ein Anerkenntnis vorliegt. Es sind also nach der durch das RVG geänderten Rechtslage geringere Anforderungen an das Vorliegen einer Einigung zu stellen als nach früherem Recht ("ein irgendwie geartetes Zugeständnis"). Für das frühere Recht hat das Bundesarbeitsgericht zwischenzeitlich entschieden, dass auch dann eine die Vergleichsgebühr nach § 23 BRAGO auslösende Einigung vorliegt, wenn zwischen den Parteien lediglich ein Vergleich dahingehend geschlossen worden ist, dass das Arbeitsverhältnis ungekündigt fortbesteht. Auch in einem solchen Fall habe der Kläger im Sinne des § 779 BGB "nachgegeben". Es genüge jedes Opfer, das eine Partei auf sich nimmt, möge es auch ganz geringfügig sein. In diesem Zusammenhang sei es ausreichend, wenn der Kläger mit der im Vergleich vereinbarten Kostenaufhebung auf Kostenerstattung verzichtet hat, die er im Falle eines erstrittenen Prozesserfolges hätte verlangen können. Zudem hätte er im Fall eines obsiegenden Urteils die durch Beauftragung eines Rechtsanwalts anfallenden Kosten in Höhe der ihm sonst entstandenen Reisekosten fordern können (Beschluss des BAG v. 03.08.2005 – 3 AZB 9/04).

4

Erst recht müssen diese Grundsätze für vergleichbare Fälle nach der neuen Rechtslage gelten. Auch im vorliegenden Fall haben die Parteien – ohne ausdrückliche Kostenregelung – wie in dem vom BAG zu beurteilenden Fall einen Vergleich mit dem Inhalt abgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis "zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Damit hat der Kläger auch im Streitfall vergleichbare Zugeständnisse gemacht, indem er sich jedenfalls in der Kostenfrage aufgrund der - kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung anwendbaren - Bestimmung des § 98 ZPO bereit erklärt hat, auf eine Kostenerstattung für eigene Kosten oder fiktive Reisekosten seines Prozessbevollmächtigten zu verzichten. Der Vergleich beschränkt sich damit nicht auf ein bloßes Anerkenntnis der Beklagten.

5

Die Kosten waren daher antragsgemäß festzusetzen. Gegen die Höhe sind Einwendungen nicht erhoben worden.

6

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

7

(Rietschel)