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Landesarbeitsgericht Köln·5 SaGa 6/15·05.07.2015

Zurückweisung der Berufung: Kein Anspruch auf dauerhaftes Home‑Office (§106 GewO)

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtWeisungsrecht/Arbeitsort (Versetzung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin blieb mit ihrer Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn erfolglos. Streitgegenstand war der Anspruch auf Verrichtung der Arbeit im Home‑Office gegen eine Weisung des Arbeitgebers, den Arbeitsort zu ändern. Das Landesarbeitsgericht bestätigt, dass kein vertraglicher Anspruch auf Home‑Office besteht und der Arbeitgeber nach §106 GewO den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen darf. Die Berufung wird als unbegründet zurückgewiesen; die Klägerin trägt die Kosten, Revision wird nicht zugelassen.

Ausgang: Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Arbeitgeber kann den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, sofern der Arbeitsort nicht vertraglich festgelegt ist (vgl. § 106 GewO).

2

Die bloße Gewährung der Möglichkeit zur Arbeit im Home‑Office begründet keinen dauerhaften vertraglichen Anspruch auf Home‑Office; es fehlt der erforderliche Rechtsbindungswille des Arbeitgebers.

3

Eine Weisung zur Änderung des Arbeitsortes ist nicht offensichtlich rechtswidrig, sodass kein einstweiliger Verfügungsanspruch besteht, wenn die Weisung nach billigem Ermessen getroffen wurde.

4

Bei der Prüfung eines Verfügungsanspruchs kommt es auf die Folgen der Befolgung einer Weisung an, nicht auf die möglichen Folgen einer Nichtbefolgung.

5

Ein ärztliches Attest begründet nur dann erhebliche Nachteile, die einen Verfügungsanspruch rechtfertigen, wenn es konsistent und überzeugend darlegt, warum bestimmte Arbeitsorte oder -zeiträume unzumutbar sind.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 72 Abs. 4 i. V. m. § 69 Abs. 2 ArbGG§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG§ 519 ZPO§ 520 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 7 Ga 5/15

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 24. Februar 2015 – 7 Ga 5/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

2

              Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 72 Abs. 4 i. V. m. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

I.              Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.

5

II.              Das Rechtsmittel ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu Recht und mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Das Gericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

6

              Die von der Klägerin in der Berufungsinstanz vorgebrachten Erwägungen führen zu keiner anderen Betrachtung.

7

1.              Es  besteht bereits kein Verfügungsanspruch. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit in einem home-office zu verrichten.

8

              Nach § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Arbeitsort nicht vertraglich fest vereinbart worden ist.

9

              Eine vertragliche Vereinbarung besteht nicht. Die Klägerin hat keine Umstände dargelegt und glaubhaft gemacht, die auf einen Rechtsbindungswillen der Beklagten schließen ließen. Der bloße Umstand, dass ihr die Möglichkeit eingeräumt worden ist, im home-office zu arbeiten, bedeutet nicht, dass sich die Beklagte ihr gegenüber dauerhaft verpflichten wollte. Dies gilt auch dann, wenn davon ausgegangen wird, dass keine ausdrückliche Koppelung an die Projektleitung erfolgt ist.

10

              Die Beklagte hat die Bestimmung des Arbeitsortes nach billigem Ermessen getroffen. Im Hinblick auf die Neubestimmung der Aufgaben der Klägerin durch die Beklagte ist es sinnvoll, dass die Klägerin ihre vertraglich geschuldete Tätigkeit am Betriebssitz verrichtet.

11

2.              Es besteht kein Verfügungsanspruch.

12

              Nach den obigen Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Versetzung als offensichtlich rechtswidrig erweist.

13

              Der Verfügungsanspruch ergibt sich auch nicht aus anderen Erwägungen. Zutreffend hat bereits das Arbeitsgericht darauf verwiesen, dass es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, welche Folgen der Klägerin bei einer Nichtbefolgung der Weisung drohen, sondern darauf, welche Folgen eine Befolgung der Weisung nach sich ziehen würde.

14

              Der Klägerin drohen keine erheblichen Nachteile, wenn sie wie bis zum 6. Juli 2015 und ab dem 1. September 2015 auch in der Zeit dazwischen in Bonn arbeitet. An dieser Einschätzung ändert die Vorlage des Attests vom13. April 2015 nichts. Das Attest steht in offensichtlichem Widerspruch zu der Annahme der Änderungskündigung unter Vorbehalt durch die Klägerin. Es ist nicht ersichtlich, warum die Klägerin ab September 2015 in Bonn arbeiten kann, nicht aber im Juli und August 2015.

15

III.              Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

17

Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.