Pausenanordnung ohne BR-Mitbestimmung: Breakzeiten als Annahmeverzug zu vergüten
KI-Zusammenfassung
Ein Flugsicherheitsmitarbeiter verlangte Vergütung für während der Schicht angeordnete „Breakstunden“. Streitig war, ob es sich um unbezahlte Pausen oder vergütungspflichtige Zeiten wegen Annahmeverzugs handelt und ob der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG beteiligt wurde. Das LAG Köln wies die Berufung der Arbeitgeberin zurück und bestätigte die Zahlungspflicht. Pausenanordnungen ohne Wahrung der Mitbestimmung sind danach auch bei Einhaltung von § 4 ArbZG zu vergüten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Ausgang: Berufung der Arbeitgeberin gegen die Verurteilung zur Zahlung von Breakstundenvergütung zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ordnet der Arbeitgeber Ruhepausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, sind die Unterbrechungszeiten unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs zu vergüten.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben des § 4 ArbZG schließt eine Vergütungspflicht für angeordnete Pausen nicht aus, wenn die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung nicht beachtet wurde.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erfasst die Lage von Pausen und ist bei deren Anordnung grundsätzlich zu wahren.
Eine Betriebsvereinbarung zur Dienst- und Pausenplanung kann Mitbestimmungsverfahren für Dienstpläne regeln; fehlt darin eine Einbeziehung der konkreten Pausenlage, ersetzt dies die Mitbestimmung über Pausen nicht.
Die Vergütungspflicht für nicht wirksam angeordnete Pausen kann sich unabhängig von tariflichen Zuschlagsregelungen aus dem Annahmeverzug ergeben.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 1099/13
Leitsatz
Ordnet ein Arbeitgeber Pausen ohne Wahrung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG an, so sind die Pausen unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges auch dann zu vergüten, wenn sie § 4 ArbZG entsprechen.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. August 2013 –10 Ca 1099/13 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten noch über die Vergütung sog. „Breakstunden“ für den Zeitraum von August 2012 bis Mai 2013.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Flugsicherheitskraft mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR und seit Mai 2013 13,60 EUR.
Bei den „Breakstunden“ handelt es sich um Unterbrechungszeiten, die während der Schichtzeit auf Anweisung der Beklagten anfallen. Die Parteien streiten darüber, ob sich die Beklagte während dieser Unterbrechungen in Annahmeverzug befindet oder ob sie rechtlich als Pausen, in denen keine Vergütungspflicht besteht, einzustufen sind. Darüber hinaus bestehen zwischen den Parteien unterschiedliche Auffassungen, ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Anordnung von Pausen gewahrt worden ist und welche Konsequenzen sich aus einer möglichen Verletzung des Mitbestimmungsrechts ergeben.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der seit dem 1. Januar 2006 allgemeinverbindliche Manteltarifvertrag für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2005 (MTV) Anwendung. Dieser sieht für Sonntagsarbeit einen Zuschlag von 50 % und für Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 100 % vor.
Auf das Arbeitsverhältnis findet zudem die Betriebsvereinbarung „Dienst- und Pausenplanung“ Anwendung, die durch Spruch der Einigungsstelle vom 31. Januar 2011 zustande gekommen ist.
§§ 7 bis 9 der Betriebsvereinbarung vom 31. Januar 2011 lauten auszugsweise:
„§ 7 Monatsplan
(2) Der Monatsplan enthält folgende Angaben:
Vorname und Name des Mitarbeiters
Personalnummer des Mitarbeiters
Schichtbenennung mit Anfangs- und Endzeit der Schicht
Bezeichnung der freien Tage
Sternchenschichten
§ 8 Tagesplan
(1) Aufgrund der Tagesanforderung der Bundespolizei erstellt der Arbeitgeber den Tagesplan. Der Tagesplan enthält folgende Angaben:
Vorname und Name des Mitarbeiters
Personalnummer des Mitarbeiters
Datum des Einsatztages
Beginn und Ende der Arbeitszeit.
(3) Der Tagesplan wird dem Mitarbeiter nach Zustimmung des Betriebsrats unverzüglich zur Kenntnis gebracht.
§ 9 Pausen
1. Dem Mitarbeiter werden die gesetzlichen Ruhepausen(§ 4 ArbZG) in einem Zeitkorridor zwischen Beginn der 2. Arbeitsstunde (frühester Beginn der Ruhepause) und Ende der 7. Arbeitsstunde (spätestes Ende der Ruhepause) durchgehend gewährt. Die Lage der Ruhepause/n wird dem Mitarbeiter bei Beginn der Schicht mitgeteilt.
2. Es können pro Schicht zusätzlich unbezahlte Ruhepausen von maximal 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden angeordnet werden, wenn innerhalb eines Kalenderjahres im Durchschnitt unbezahlte Pausen an nicht mehr als zehn Arbeitstagen monatlich gegenüber dem Mitarbeiter angeordnet werden.
3. Die Mitarbeiter werden durch Aushang an geeigneter Stelle über folgende Regelungen unterrichtet:
a. Zeitlicher Rahmen der gesetzlichen Ruhepause nach Abs. 1
b. Grenzen der Zulässigkeit weiterer Pausen nach Abs. 2
c. Notwendigkeit der Arbeitsbefreiung während der Ruhepause ("Bereitschaftszeit ist keine Ruhepause")
d. Freie Wahl des Aufenthalts während der Ruhepause."
In § 14 heißt es, dass der Arbeitgeber den Tagesplan als Entwurf unverzüglich nach Erhalt der Tages-Personalanforderungen von der Bundespolizei dem Betriebsrat zuleitet. In § 14 Abs. 4 ist geregelt, dass dann, wenn die Ablehnung nicht binnen 36 Stunden nach Eingang des Entwurfs beim Betriebsrat erfolgt, die Zustimmung des Betriebsrats als erteilt gilt.
In § 15 ist ein „Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle“ geregelt. Als Eilfälle gelten gem. Absatz 1 ausschließlich vertraglich zulässige Kundenanforderungen, Krankheit eines Mitarbeiters und Notfälle, wenn sie auf Grund von unvorhergesehenen Umständen, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat, Abweichungen vom Tagesplan innerhalb einer Reaktionszeit von 12 Stunden oder kürzer bis zum Beginn der betroffenen Schicht notwendig machen, um einen vertraglich zulässigen Kundenauftrag termingerecht abwickeln zu können. In diesen Fällen gilt gemäß § 15 Absatz 2 die Zustimmung des Betriebsrats für die Dauer von 24 Stunden nach Beginn der zeitlich ersten Änderung des Tagesplans als erteilt, wenn die durch den Eilfall notwendige Dienstplanänderung zu einer Verlängerung der Arbeitsschicht der betroffenen Mitarbeiter führt oder der Betriebsrat unverzüglich von der Eilfallregelung und deren Gründe in Textform unterrichtet wird.
In der Betriebsvereinbarung ist weder in dem Mitbestimmungsverfahren für den Monatsplan (§ 13), noch in dem Mitbestimmungsverfahren für den Tagesplan (§ 14), noch in dem Mitbestimmungsverfahren für Eilfälle (§ 15) etwas über Pausenzeiten gesagt.
Die Tagespläne, die in der Betriebsvereinbarung geregelt sind, werden dem Betriebsrat drei bis vier Tage vor dem jeweils geplanten Tag zugeleitet. Sie werden in Abstimmung mit dem Betriebsrat in einem Rhythmus von drei bis vier Tagen auch veröffentlicht. In diesen Tagesplänen sind die Pausenzeiten nicht enthalten.
Wegen der für die einzelnen Monate geltend gemachten „Breakstunden“ wird ebenso auf den Akteninhalt verwiesen wie bezüglich der von der Beklagten erstellten Stundennachweise und der Lohnabrechnungen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zur Vergütung der „Breakstunden“ aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 685,98 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Restlohn minus Breaks 01.08.2012 bis 31.12.20.12);
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 83,43 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Feiertags- und Sonntagszuschläge bis 31.12.2012);
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15,45 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.01.2013 zu bezahlen (Nachtzuschläge bis 31.12.2012);
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 197,76 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.02.2013 zu bezahlen (Restlohn Januar 2013);
5. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 173,04 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.03.2013 zu bezahlen (Restlohn Februar 2013);
6. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 741,60 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2013 zu bezahlen (Restlohn minus Breaks 01.01.2013 bis 30.04.2013);
7. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 79,11 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.05.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in dem Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013);
8. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 190,40 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Breaks 01.05.2013 bis 31.05.2013);
9. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 55,94 € netto (§ 3 b EStG) zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.06.2013 zu bezahlen (Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit in dem Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2013);
10. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 480,00 € brutto zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2013 zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie müsse die Unterbrechungen der Arbeitszeit nicht vergüten, weil es sich um Pausen handele, die sie in Ausübung ihres Direktionsrechts anordnen könne. Alle Ruhepausen würden vor Beginn der Schicht durch den jeweiligen Disponenten zugeteilt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29. August 2013 überwiegend stattgegeben. Gegen das ihr am 24. September 2013 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Beklagte am 21. Oktober 2013 Berufung eingelegt und diese am 22. November 2013 begründet.
Die Beklagte ist nach wie vor der Meinung, der Kläger könne die geltend gemachten Ansprüche nicht verlangen. Zu Beginn der Schicht stünden der Beginn der Arbeitsunterbrechung und auch deren voraussichtlichen Dauer fest. Die Pausenzeiten würden in der Nacht vor dem Einsatztag von dem Disponenten der Nachtschicht festgelegt. Sie würden in die sogenannte „Tabelle Tagesdisposition“ eingetragen. Diese Tabelle und das sogenannte „Planungsprotokoll“ würden für jeden Tag erstellt. Aus dem Planungsprotokoll ergäben sich die Schichten der einzelnen Mitarbeiter, die Truppzusammenstellung und die Pausen- und Fortbildungszeiten, die von den Disponenten erstellt würden. Die Tagesdisposition und die Planungsprotokolle würden nach Erstellung in der Nacht vor dem Einsatztag an den Betriebsrat gesendet.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Köln zu dem Aktenzeichen 10 Sa 1099/13 vom 29.08.2013 insoweit abzuändern, als sie verurteilt worden ist, Breaklohnansprüche für den Zeitraum August 2012 bis Dezember 2012 (Ziffer 1 des Tenors) sowie Breaklohnansprüche für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.04.2013 nebst Zuschlägen (Ziffer 5 des Tenors) und Breaklohnzeiten für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.05.2013 nebst Zuschlägen (Ziffer 7 und 8 des Tenors) zu zahlen und auch insoweit die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er behauptet, die Unterbrechungszeiten würden während des Dienstes oder kurz vor Dienstbeginn bekannt gegeben. Die Unterbrechungen der Arbeitszeiten erfolgten spontan, unvorhersehbar und unregelmäßig. Manchmal verkürzten sie sich, manchmal verlängerten sie sich; manchmal würden sie verschoben oder entfielen ganz. Die Beklagte stimme die Arbeitsunterbrechungen nicht mit dem Betriebsrat ab. Mit dem Betriebsrat sei nur die Dauer der Schicht verbindlich geregelt. Die Unterbrechung erfolge einseitig ohne Mitwirkung des Betriebsrats und verstoße gegen die mit dem Betriebsrat getroffene Vereinbarung sowie gegen betriebsverfassungsrechtliche Vorschriften.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
B. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachten „Breakstunden“ zustehen. Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass es in der Berufungsinstanz nur noch um „Breakstunden“ ging. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagte gemäß Ziffer 1 des Tenors zur Zahlung von 618 EUR verurteilt worden ist. Soweit das Arbeitsgericht aufgrund des Antrags des Klägers in Klammern gesetzt hat, es handele sich um „Restlohn minus Breaks 01.08.2012 bis 31.12.2012“, ist dies missverständlich. Zugesprochen hat es richtigerweise den für „Breakstunden“ geltend gemachten Zahlungsanspruch. Auf Seite 19 bis 21 der Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Das Berufungsgericht folgt mit dieser Klarstellung den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Hierfür ist maßgeblich, dass das Arbeitsgericht von den Grundsätzen ausgegangen ist, die auch die erkennende Kammer ihrer Rechtsprechung zugrunde legt. Auf die Entscheidung vom 22. Oktober 2013 (5 Sa 12/13 – juris) wird Bezug genommen.
Den Umfang der zuerkannten Ansprüche hat das Arbeitsgericht ebenso zutreffend aus den beiden letzten Spalten des jeweiligen Stundennachweises der Beklagten ermittelt. Dabei hat das erstinstanzliche Gericht berücksichtigt, dass der Kläger für einzelne Monate nicht alle in den letzten beiden Spalten aufgeführten Stunden eingeklagt hat.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D. Die Kammer hat die Revision zugelassen, weil zu der Anwendung der Theorie der individuellen Wirksamkeitsvoraussetzung auf der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Anordnung von Pausen noch keine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vorliegt und die Frage erhebliche praktische Bedeutung über den hier entschiedenen Fall hinaus hat. Außerdem liegt eine Divergenz zu Urteilen anderer Kammern des LAG Köln vor.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann vonder beklagten Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden