Wiedereinstellungsanspruch nach Betriebsübergang setzt Beschäftigungsmöglichkeit voraus
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich nach betriebsbedingter Kündigung im Insolvenzverfahren gegen die Betriebserwerberin und begehrte Fortbestand, Weiterbeschäftigung sowie hilfsweise Wiedereinstellung. Das LAG Köln wies die Berufung zurück: Die Kündigung war wegen ernsthaften und endgültigen Stilllegungsbeschlusses wirksam und der Betriebsübergang ließ das bereits gekündigte Arbeitsverhältnis nur bis zum Fristablauf fortwirken. Ein Wiedereinstellungsanspruch scheiterte, weil sich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergab (Filiale wurde geschlossen) und das Verlangen zudem nicht binnen eines Monats nach Kenntnis vom Betriebsübergang geltend gemacht wurde.
Ausgang: Berufung gegen die klageabweisende Entscheidung (Fortbestand/Weiterbeschäftigung/Wiedereinstellung) zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung ist wirksam, wenn im Zeitpunkt des Zugangs ein ernsthafter und endgültiger Stilllegungsbeschluss vorliegt.
Geht ein Betrieb nach Ausspruch einer wirksamen Kündigung über, tritt der Betriebserwerber in das gekündigte Arbeitsverhältnis ein; der Betriebsübergang begründet für sich genommen kein Fortbestehen über den Kündigungstermin hinaus.
Ein Wiedereinstellungsanspruch setzt voraus, dass sich während der Kündigungsfrist (oder unmittelbar anschließend) unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit ergibt, die den Wegfall des Arbeitsplatzes entfallen lässt.
Ein Wiedereinstellungsanspruch wegen Betriebsübergangs besteht nicht, wenn der Arbeitsplatz tatsächlich – etwa wegen endgültiger Filialschließung – ersatzlos wegfällt und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit dargelegt ist.
Wird das Wiedereinstellungsverlangen an einen Betriebsübergang geknüpft, ist es grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Betriebsübergang geltend zu machen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1667/09
Leitsatz
Ein Wiedereinstellungsanspruch setzt voraus, dass sich während des Laufs der Kündigungsfrist eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer ergibt (im Anschluss an BAG, Urteil vom 21.08.2008 - 8 AZR 201/07).
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2010 – 4 Ca 1667/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am 13.02.1961 geborene und verheiratete Klägerin war seit 1996 bei der Insolvenzschuldnerin zuletzt als Filialleiterin in deren Niederlassung B -D , der einzigen Filiale in B , beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin betrieb eine Textilkette in D mit insgesamt über 130 Filialen und ca. 900 Mitarbeitern. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der schriftliche Arbeitsvertrag vom 25.11.1996 (Bl. 146 ff. d. A.).
Die Klägerin erzielte ein monatliches Bruttogehalt von zuletzt ca. 2.300,-- EUR.
Am 01.04.2009 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der frühere Beklagte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Nachdem ein Sanierungskonzept im Gläubigerausschuss am 22.05.2009 abgelehnt worden war und der Gläubigerausschuss den Insolvenzverwalter ermächtigt hatte, den gesamten Geschäftsbetrieb stillzulegen, beschloss der Insolvenzverwalter am 25.05.2009 die Stilllegung des Geschäftsbetriebs. Nachdem der Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit in A bestätigt wurde, kündigte der Insolvenzverwalter am 27.05.2009 alle noch bestehenden Arbeitsverhältnisse, auch das der Klägerin zum 31.08.2009, ebenso alle noch bestehenden Mietverhältnisse, auch das Mietverhältnis für die Filiale B -D zum 31.08.2009.
Einige Tage später wurde die Stilllegungsentscheidung auch in der Presse mitgeteilt. Nachdem weitere Investoren Interesse an einer Übernahme der Insolvenzschuldnerin geäußert hatten, legte die Beklagte zu 2) ein neues Angebot vor, wonach die Beklagte zu 2) die noch bestehenden Filialen erwerben sollte. Nachdem der vorläufige Gläubigerausschuss das Angebot der Beklagten zu 2) unter den verschiedenen Angeboten als das beste Gebot bewertet und der Gläubigerversammlung zur Annahme empfohlen hatte, beschloss die Gläubigerversammlung am 29.06.2009, dem Beklagten zu 1) die Zustimmung zum Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages mit der Beklagten zu 2) zu erteilen. Unmittelbar darauf schlossen der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) einen Kauf- und Übertragungsvertrag sowie einen Mietvertrag für die Zentrale in W .
Die Beklagte zu 2) beabsichtigte die Fortführung all der aktiven Filialen, bei denen die Vermieter bereit waren, mit der Beklagten zu 2) neue Mietverträge abzuschließen. Mit Informationsschreiben vom 03.07.2009 (Bl. 149 ff. d. A.) wurden alle Mitarbeiter, auch die Klägerin, darüber informiert, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb im Wege des Betriebsübergangs übernommen habe. In dem Informationsschreiben hieß es u. a.:
"Die S M G beabsichtigt die Fortführung aller am 01.07.2009 noch aktiven 87 Filialen. Die Übernahme der Filialen hängt davon ab, dass die Vermieter bereit sind, mit der S M G neue Mietverträge abzuschließen. Die S M G rechnet damit, dass dies in ca. 60 Fällen gelingen wird. Filialen, die nicht übernommen werden können, werden nach Maßgabe meines Stilllegungsbeschlusses mit Beendigung der Mietverhältnisse, spätestens zum 31.08.2009 geschlossen."
In der Empfangsbestätigung vom 08.08.2009 bestätigte die Klägerin, das Unterrichtungsschreiben am 15.07.2009 erhalten zu haben und mit der Fortsetzung der Tätigkeit bei der Beklagten zu 2) ab dem 01.07.2009 einverstanden zu sein (Bl. 22 d. A.).
Mitte August 2009 wurde der Klägerin dann mitgeteilt, dass ein neuer Mietvertrag mit dem Vermieter in B -D nicht zustande gekommen sei und es daher bei der ursprünglich geplanten Schließung der Filiale zum 31.08.2009 bleibe.
Mit ihrer am 18.06.2009 eingegangenen Klage hat sich die Klägerin zunächst gegen die von dem Beklagten zu 1), dem Insolvenzverwalter, ausgesprochene Kündigung vom 27.05.2009 gewehrt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 03.09.2009 hat die Klägerin die Klage gegen die Beklagte zu 2) erweitert und zusätzlich die Feststellung beantragt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten zu 2) über den 31.08.2009 hinaus fortbestehe.
Am 02.12.2009 begehrte die Klägerin von der Beklagten zu 2) zusätzlich die Weiterbeschäftigung und in der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 17.02.2010 hilfsweise die Wiedereinstellung.
Durch Urteil vom 17.02.2010 hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die ausgesprochene Kündigung vom 27.05.2010 sei betriebsbedingt gerechtfertigt, denn sie sei aufgrund eines zum damaligen Zeitpunkt ernstlich und endgültig getroffenen Beschlusses zur Betriebsstilllegung erfolgt. Aus diesem Grund könne die Klägerin auch keinen Erfolg mit ihrem Begehren haben, den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 2) feststellen zu lassen. Aus demselben Grund sei der Anspruch auf Weiterbeschäftigung nicht gegeben. Der hilfsweise geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin sei zwar zulässig aber unbegründet. Denn ein solcher Wiedereinstellungsanspruch sei nicht fristgerecht geltend gemacht worden. Hierzu sei die einmonatige Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsverlangens, gerechnet von der Information über den Betriebsübergang einzuhalten gewesen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin nur bezogen auf die Beklagte zu 2) Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt vor, das Urteil des Arbeitsgerichts sei insbesondere deshalb fehlerhaft, weil ein Wiedereinstellungsanspruch erst ab Kenntnis der Klägerin von der Nichtweiterbeschäftigung habe geltend gemacht werden können. Da der Klägerin erst am 15.08.2009 mitgeteilt worden sei, dass in B -D keine Weiterbeschäftigung erfolgen könne, habe die Monatsfrist auch erst am 15.08.2009 beginnen können, so dass die Klageerweiterung vom 03.09.2009, mit der die Weiterbeschäftigung verlangt worden sei, noch rechtzeitig gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2010 - Aktenzeichen 4 Ca 1667/09 -
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 27.05.2009, zugegangen am 29.05.2009, nicht aufgelöst worden ist;
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen der Berufungsklägerin und der Berufungsbeklagten über den 31.08.2009 hinaus fortbesteht;
3. hilfsweise, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Berufungsklägerin über den 31.08.2009 hinaus zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen;
4. hilfsweise, die Berufungsbeklagte zu verurteilen, die Berufungsklägerin unter Wahrung ihres Besitzstandes und zu unveränderten Bedingungen wieder einzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie beruft sich zudem darauf, dass aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin sie nur gegen die Beklagte zu 2) eingelegt habe, an die Rechtskraft der Entscheidung bezüglich der Rechtswirksamkeit der Kündigung vom 27.05.2009 gebunden sei. Zudem habe die Klägerin ein Wiedereinstellungsverlangen erstmals in der Kammersitzung des Arbeitsgerichts vom 17.02.2009 beantragt und zuvor explizit dementiert, eine Wiedereinstellung verlangen zu wollen. Daher sei das Wiedereinstellungsverlangen in jedem Fall außerhalb der Frist geltend gemacht worden.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die allein gegen die Berufungsbeklagte, die frühere Beklagte zu 2), eingelegte Berufung war in der Sache erfolglos.
I. Keinen Erfolg hatte die Berufung hinsichtlich des Antrages der Klägerin, die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung vom 27.05.2009 feststellen zu lassen. Das Arbeitsgericht hat diese gegen den früheren Beklagten zu 1) gerichtete Feststellungsklage als rechtswirksam angesehen und insoweit die Klage abgewiesen. Da die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil bezüglich des früheren Beklagten zu 1) ausdrücklich keine Berufung eingelegt hat, ist dieser Teil des arbeitsgerichtlichen Urteils rechtskräftig geworden.
Im Übrigen ergibt sich die Rechtswirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung daraus, dass es zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung den ernsthaften und endgültigen Beschluss zur Stilllegung des Betriebes gab. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Kündigung ist der Zeitpunkt, in dem die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht (siehe BAG, Urteil vom 18.01.2001 - 2 AZR 514/99 - NZA 2001, Seite 719). Zu diesem Zeitpunkt hatte der Insolvenzverwalter unstreitig nach entsprechender Ermächtigung des vorläufigen Gläubigerausschusses die endgültige Stilllegung des gesamten Geschäftsbetriebes beschlossen und demzufolge sowohl alle Mietverhältnisse wie auch alle Arbeitsverhältnisse gekündigt.
Damit lag zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung ein ernsthafter und endgültiger Stillegungsbeschluss vor, der eine betriebsbedingte Kündigung rechtfertigt (s. BAG, Urteil vom 13.02.2008 - 2 AZR 543/06 - NZA 2008, Seite 821).
Die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung vom 27.05.2009 war daher rechtswirksam und hat das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist im Insolvenzverfahren zum 31.08.2009 beendet.
II. Ohne Erfolg musste auch der gegen die Berufungsbeklagte gerichtete Antrag bleiben, mit dem die Feststellung begehrt wurde, dass zwischen der Klägerin und der Berufungsbeklagten ein Arbeitsverhältnis über den 31.08.2009 hinaus fortbestehe.
Zwar hatte die Berufungsbeklagte durch Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB den Betrieb der Insolvenzschuldnerin übernommen. Nach § 613 a Abs. 1 S. 1 BGB war die Berufungsbeklagte damit in alle Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnis eingetreten. Allerdings handelte es sich bei dem Arbeitsverhältnis der Klägerin um ein gekündigtes Arbeitsverhältnis. In dieses gekündigte Arbeitsverhältnis ist die Berufungsbeklagte durch die Betriebsübernahme eingetreten. Die Betriebsübernahme bewirkte infolgedessen nur, dass das gekündigte Arbeitsverhältnis für die restliche Dauer des Bestandes bis zum 31.08.2009 auf die Berufungsbeklagte überging. Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis war der Klägerin auch durch die Mitteilung zum Betriebsübergang vom 03.07.2009 nicht angeboten worden. Denn in dieser Mitteilung des Insolvenzverwalters vom
03.07.2009 hieß es ausdrücklich, dass die Betriebsübernehmerin damit rechne, dass in ca. 60 der insgesamt noch aktiven 87 Filialen es gelingen könne, neue Mietverträge mit den jeweiligen Vermietern abzuschließen und eine Stilllegung dieser Filialen damit zu verhindern. Andererseits hieß es in jener Mitteilung unmissverständlich, dass Filialen, die nicht übernommen werden konnten, weil eine Einigung mit den Vermietern nicht gelang, der Stilllegungsbeschluss weiter gelte und diese mit Beendigung der Mietverhältnisse spätestens zum 31.08.2009 geschlossen würden.
Da der Betriebsübergang folglich nichts an der bereits ausgesprochenen rechtswirksamen Kündigung zum 31.08.2009 änderte, konnte der Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin begehrt, das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zwischen ihr und der Berufungsbeklagten über den 31.08.2009 hinaus keinen Erfolg haben.
III. Aus denselben Gründen konnte auch der Weiterbeschäftigungsantrag keinen Erfolg haben, da das Arbeitsverhältnis durch die rechtswirksame betriebsbedingte Kündigung vom 27.05.2009 am 31.08.2009 sein Ende gefunden hatte.
IV. Der hilfsweise geltend gemachte Wiedereinstellungsanspruch der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Ein Wiedereinstellungsanspruch kommt in Betracht, wenn sich zwischen dem Ausspruch der Kündigung und dem Ablauf der Kündigungsfrist unvorhergesehen herausstellt, dass eine tatsächliche Änderung eingetreten ist und entgegen der ursprünglichen Annahme bei Ausspruch der Kündigung, der Arbeitsplatz werde wegen Betriebsstilllegung wegfallen, tatsächlich eine neue Lage dadurch ergibt, dass der Arbeitsplatz auch zukünftig gebraucht wird. Ein Wiedereinstellungsanspruch eines zunächst wirksam gekündigten Arbeitnehmers kommt demzufolge dann in Betracht, wenn aufgrund eines Betriebsübergangs eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer nach Ablauf der Kündigungsfrist besteht (siehe BAG, Urteil vom 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - NZA 2009, Seite 29 ff.). Der Wiedereinstellungsanspruch ist insoweit notwendiges Korrektiv zu der auf den Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bezogenen Prüfung ihrer Wirksamkeit, wenn der Betriebsübergang noch während der Kündigungsfrist oder jedenfalls unmittelbar im Anschluss an den Ablauf der Kündigungsfrist stattfindet (siehe BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - NZA 2008, Seite 357 ff.).
2. Im vorliegenden Fall besteht nach Auffassung der Kammer bereits in der Sache kein Wiedereinstellungsanspruch. Denn bezogen auf den Arbeitsplatz der Klägerin ist keine Änderung der Sachlage gegenüber dem Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27.05.2009 eingetreten. Am 27.05.2009 ging der Insolvenzverwalter bei Ausspruch der Kündigung davon aus, dass der gesamte Betrieb stillgelegt werden würde und demzufolge die Filiale in B -D , in der die Klägerin arbeitete, ebenfalls geschlossen werden würde und der Arbeitsplatz der Klägerin folglich ab dem 31.08.2009 entfallen würde. An dieser Tatsachengrundlage hat sich nach dem Betriebsübergang und der weiteren Entwicklung aber nichts geändert. Denn aufgrund der erfolglos gebliebenen Verhandlungen mit dem Vermieter der Filiale in B -D verblieb es dabei, dass die Filiale zum 31.08.2009 geschlossen wurde und der dortige Arbeitsplatz der Klägerin ersatzlos entfiel. Durch den Betriebsübergang hatte sich also keine neue Beschäftigungsmöglichkeit für die Klägerin in der Filiale B -D ergeben. Da insoweit - im Gegensatz zu anderen Filialen - keine Verbesserung der tatsächlichen Lage eingetreten war, kam ein Wiedereinstellungsanspruch nicht in Betracht.
3. Durch den Betriebsübergang hatte sich auch keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in einer anderen Filiale ergeben, zu der die Klägerin hätte gegebenenfalls versetzt werden können. Die Klägerin hat insoweit nicht vorzutragen vermocht, dass beispielsweise in benachbarten Filialen die Position der Filialleiterin freigeworden wäre und infolge der Fortführung dieser Filialen nach dem Betriebsübergang eine Wiedereinstellungsmöglichkeit für die Klägerin bestanden hätte.
Der Betriebsübergang für sich selbst begründete diese Wiedereinstellungsmöglichkeiten noch nicht, weil trotz des Betriebsübergangs offen blieb, ob und welche Filialen tatsächlich fortgeführt werden konnten. Das insoweit bis in den August 2009 völlige Unsicherheit bestand, ob eine Fortführung der Filiale in B -D gelingen würde, haben die Erörterungen mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht am 13.09.2009 unterstrichen.
Schon daran scheiterte ein Wiedereinstellungsanspruch.
4. Unabhängig vom Vorstehenden scheitert ein Wiedereinstellungsanspruch auch daran, dass er nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Wiedereinstellungsverlangen, wenn es an den Umstand des Betriebsübergangs geknüpft wird, binnen einer Frist von 1 Monat nach Kenntniserlangung vom Betriebsübergang geltend zu machen (s. BAG, Urteil vom 21.08.2008 - 8 AZR 201/07 - NZA 2009, Seite 29; BAG, Urteil vom 25.10.2007 - 8 AZR 989/06 - NZA 2008, Seite 357 ff.).
Im vorliegenden Fall ist das Wiedereinstellungsverlangen erstmals prozessual mit Antrag vom 17.02.2009 und damit mehrere Monate nach dem mitgeteilten Betriebsübergang geltend gemacht worden.
Die Klageerweiterung mit erstinstanzlichem Schriftsatz vom 03.09.2009, in dem die Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses mit der Berufungsbeklagten begehrt wird, kann nicht als Wiedereinstellungsverlangen angesehen werden. Dies wird schon daran deutlich, dass dieser Antrag auf der Begründung fußte, das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung vom 27.05.2009 gar nicht aufgelöst worden sondern bestehe ungekündigt mit der Betriebserwerberin fort, nicht aber auf der für einen Wiedereinstellungsanspruch notwendigen Begründung aufbaute, infolge nachträglicher, nach Ausspruch der Kündigung eingetretener Umstände sei der Arbeitsplatz der Klägerin doch nicht entfallen.
Insgesamt konnte daher auch der Wiedereinstellungsantrag keinen Erfolg haben.
V. Aus den genannten Gründen ergab sich, dass die Berufung insgesamt mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen war.
Die Revision konnte nicht zugelassen werden, da die Rechtssache keine rechtsgrundsätzliche Bedeutung hatte sondern auf der Anwendung höchstrichterlicher Rechtsprechung auf den Einzelfall beruhte.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Hinsichtlich einer Nichtzulassungsbeschwerde wird auf die in § 72 a ArbGG genannten Voraussetzungen verwiesen.
Dr. Griese Wefers-Bruckhaus Kusel