Wirksamkeit auflösender Bedingung bei Wegfall eines Reinigungsauftrags und Versetzungsklausel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte gegen außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung nach Wegfall eines Reinigungsauftrags. Das LAG hält die im Vertrag enthaltene auflösende Bedingung für unwirksam, weil keine sachliche Rechtfertigung vorliegt und zugleich eine allgemeine Versetzungsklausel bestand. Arbeitgeber müssen bei Wegfall eines Objekts mögliche Weiterbeschäftigung und objektreichende Sozialauswahl prüfen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Vereinbarung einer auflösenden Bedingung in Arbeitsverträgen ist als eigenständiges Gestaltungsinstrument zu behandeln und nicht mit einer Befristung gleichzusetzen.
Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die einen teilweisen Verzicht auf Kündigungsschutz bewirkt, bedarf eines sachlichen Grundes und unterliegt strengeren Anforderungen als eine Befristung.
Ist im Arbeitsvertrag zugleich eine allgemeine Versetzungsklausel enthalten, verpflichtet dies den Arbeitgeber, bei Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit im Objekt auf Weiterbeschäftigung in anderen Objekten oder auf eine objektreichende Sozialauswahl hin zu prüfen.
Der Wegfall eines Reinigungsauftrags begründet weder ohne weiteres einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) noch rechtfertigt er eine sozialrechtlich wirksame betriebsbedingte Kündigung, wenn Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten nicht ausgeschlossen oder eine korrekte Sozialauswahl nicht vorgenommen wurden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 2472/04
Leitsatz
Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung (Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Reinigungskraft bei Wegfall des Reinigungsauftrags) ist jedenfalls dann unwirksam und sachlich nicht gerechtfertigt, wenn im Arbeitsvertrag zugleich eine allgemeine Versetzungsklausel vereinbart wird.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.06.2004 – 13 Ca 2472/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Rubrum
T a t b e s t a n d u n d E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Wegen der Sachverhaltsdarstellung wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage, der das angefochtene Urteil stattgegeben hat, gegen eine von der Beklagten ausgesprochene außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung und begehrt die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, ferner Weiterbeschäftigung und die Zahlung von Verzugslohn.
Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich das Berufungsgericht vorab zu Eigen macht, der Klage in vollem Umfang stattgegeben. In Ergänzung zu den Ausführungen im angefochtenen Urteil und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung weist das Berufungsgericht auf folgende nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtsichtspunkte hin:
1. Die Parteien haben unter dem 02.05.2002 für das zu diesem Zeitpunkt bereits seit dem 01.06.2001 bestehende Arbeitsverhältnis einen "Verlängerungsarbeitsvertrag" abgeschlossen, in dem es u. a. heißt: "Dauer des Arbeitsverhältnisses unter Vorbehalt: Im Falle der Kündigung des Reinigungsauftrages für das Krankenhaus M endet auch das Arbeitsverhältnis." Entgegen der von den Parteien und vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung handelt es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts bei dieser Klausel nicht um eine Befristungsvereinbarung, sondern um die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Bei der auflösenden Bedingung hängt die Beendigung des Vertragsverhältnisses von einem künftigen Ereignis ab, wobei der wesentliche Unterschied zur Befristung der ist, dass bei der Bedingung des Ob des Eintritts des Ereignisses ungewiss ist, während der Zeitpunkt des Ereignisses gewiss oder ungewiss sein kann. Bei der Befristung hingegen ist das Ob gewiss, während das Wann - bei einer Kalenderbefristung - gewiss oder bei einer Zweckbefristung ungewiss sein kann. Im vorliegenden Fall stellen die Parteien darauf ab, dass das Arbeitsverhältnis "im Fall der Kündigung" des Reinigungsauftrages enden soll. Damit stand zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht fest, ob überhaupt in Zukunft der Reinigungsauftrag gekündigt wird, nur für diesen Fall sollte eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart werden.
Nach § 21 TzBfG finden auf Arbeitsverträge, die unter einer auflösenden Bedingung geschlossen sind, u. a. die §§ 14 Abs. 1, 4 TzBfG entsprechend, eine sachgrundlose Befristung oder Bedingung entsprechend § 14 Abs. 2 TzBfG ist dagegen nicht möglich. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung, die im Ergebnis einem partiellen Verzicht auf Kündigungsschutz gleichkommt (vgl. BAG AP Nr. 3 zu § 620 BGB Bedingung), bedarf dabei regelmäßig eines sachlichen Grundes. Wegen der besonderen Nähe auflösender Bedingungen zu Kündigungstatbeständen sind strengere Anforderungen an den Sachgrund zu stellen als bei Befristungen, so dass nicht jeder für eine Befristung akzeptable Grund auch für eine auflösende Bedingung Geltung beanspruchen kann (BAG AP Nr. 10, 16 zu § 620 BGB Bedingung).
Im vorliegenden Fall sind die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine auflösende Bedingung zu stellen sind, nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann zwar eine Befristung sachlich damit gerechtfertigt werden, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund greifbarer Tatsachen zu erwarten ist, dass der Arbeitskräftebedarf in absehbarer Zeit nicht mehr besteht, etwa wenn der gesamte Betrieb oder Teile des Betriebes im Zeitpunkt der Einstellung des Arbeitnehmers bereits konkret geplant sind (vgl. BAG AP 196 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
An einer solchen substantiierten Prognose seitens der Beklagten fehlt es im vorliegenden Fall schon deshalb, weil die Beklagte nicht vorgetragen hat, dass im Fall des Wegfalls des Reinigungsauftrages für das Krankenhaus M auch eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Kläger generell etwa in anderen Reinigungsobjekten der Beklagten - weiterbeschäftigt werden kann. Wie das Arbeitsgericht im angefochtenen Urteil im Zusammenhang mit der Frage einer erforderlichen Sozialauswahl zu Recht ausgeführt hat, sind einzelne Reinigungsobjekte in aller Regel nicht als eigenständige Betriebe anzusehen, so dass die Beklagte grundsätzlich im Falle des Wegfalls einer Beschäftigungsmöglichkeit in einem Reinigungsobjekt zu überprüfen hat, ob eine Beschäftigung des hiervon betroffenen Arbeitnehmers in einem anderen Reinigungsobjekt möglich und im Hinblick auf eine vorzunehmende Sozialauswahl erforderlich ist. Dieses Erfordernis folgt im vorliegenden Fall daraus, dass, wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung beim Arbeitsgericht vom 08.06.2004 unstreitig gestellt haben, nach den zwischen ihnen vereinbarten Arbeitsbedingungen vereinbart worden ist, dass sich der Arbeitnehmer verpflichtet "bei betrieblichen Notwendigkeiten auf Anweisung des Arbeitgebers seine Tätigkeit in anderen Reinigungsobjekten auszuüben oder eine andere zumutbare Tätigkeit aufzunehmen." Wird eine solche allgemeine Versetzungsklausel mit dem Arbeitnehmer vereinbart, so folgt daraus umgekehrt auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn bei Wegfall einer Beschäftigungsmöglichkeit aus betrieblichen Gründen in einem Reinigungsobjekt in anderen Objekten einzusetzen bzw. eine Sozialauswahl mit den in anderen Objekten Beschäftigten durchzuführen.
Da hiernach die auflösenden Bedingung schon wegen einer hinreichend konkreten Prognose im Hinblick auf den Beschäftigungsbedarf für den Kläger nicht wirksam vereinbart worden ist, bedarf es keiner näheren Prüfung, ob die auflösende Bedingung, wie vom Kläger bestritten worden ist, tatsächlich eingetreten worden ist. Insoweit hat die Beklagte bisher lediglich allgemein vorgetragen, der Reinigungsauftrag sei zum 29.02.2004 gekündigt worden, ohne indessen im Einzelnen darzulegen, wann diese Kündigung erfolgt ist und weshalb die Beklagte von vornherein mit einem Wegfall des Auftrages bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kläger hätte rechnen müssen.
Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist die Entfristungsklage in Form einer allgemeinen Feststellungsklage gemäß Ziffer 2 der Klageschrift auch nicht außerhalb der 3-Wochen-Frist des § 17 TzBfG erhoben worden, die nach Auffassung der Beklagten, die wohl auch zutreffend sein dürfte, vom 29.02.2004 angerechnet werden müsste. Denn der Kläger hat die allgemeine Feststellungsklage bereits am 08.03.2004 beim Arbeitsgericht anhängig gemacht.
2. Aus den Ausführungen zu 1. folgt zugleich, dass die Beklagte weder fristlos noch fristgerecht im Hinblick auf den Wegfall eines Reinigungsobjektauftrages kündigen konnte. Der Wegfall der Beschäftigung in einem Reinigungsobjekt kann eine betriebsbedingte Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 KSchG nur dann rechtfertigen, wenn zum Einen keine Beschäftigungsmöglichkeiten in anderen Reinigungsobjekten für den betroffenen Arbeitnehmer bestehen und zum Anderen die nach § 1 Abs. 3 KSchG unter Einbeziehung der Arbeitnehmer in anderen Reinigungsobjekten durchzuführende Sozialauswahl zu dem Ergebnis führt, dass der Kläger die geringste soziale Schutzbedürftigkeit aufweist. Verkennt der Arbeitgeber den Ausfall relevanten Personenkreis wie im vorliegenden Fall und führt eine Sozialauswahl nicht objektübergreifend durch, so spricht eine vom Arbeitgeber auszuräumende tatsächliche Vermutung dafür, dass die Auswahlentscheidung objektiv fehlerhaft und damit die Kündigung sozialwidrig ist (vgl. BAG EzA KSchG Soziale Auswahl Nr. 27). Die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten ist daher auch nach § 1 Abs. 3 KSchG sozial ungerechtfertigt. Erst recht stellte die Kündigung eines Reinigungsauftrages keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB dar.
Die Berufung der Beklagten musste daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.
(Rietschel) (Bechthold-Bönders) (Wörmann-Adam)