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Landesarbeitsgericht Köln·5 Sa 1334/03·17.03.2004

Arbeitnehmer kann selbst beschaffte Praxiseinrichtung ersetzen verlangen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtDienstvertragsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, als Bahnarzt angestellt, beschaffte nach vergeblichen Nachfragen vom Arbeitgeber Möbel für seine neue Praxis und verlangte Ersatz. Zentrale Frage war, ob ein Arbeitnehmer Aufwendungsersatz nach eigener Beschaffung verlangen kann, wenn der Arbeitgeber die vertraglich zugesagte Ausstattung nicht liefert. Das LAG bestätigt Anspruch auf Ersatz nach §§ 670, 675 BGB, da die Aufwendungen angemessen und nach sorgfältiger Prüfung notwendig waren. Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen Urteil des ArbG Bonn zurückgewiesen; Anspruch auf Ersatz der Praxiseinrichtung bestätigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Aufwendungsersatz nach § 670 BGB findet auf Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung (§ 675 Abs. 1 BGB); der Arbeitnehmer kann ersatzfähige Aufwendungen verlangen, wenn er diese den Umständen nach für erforderlich halten darf.

2

Der Arbeitnehmer darf nach vergeblicher und angemessener Aufforderung die zur Tätigkeit erforderliche Einrichtung selbst beschaffen und Ersatz verlangen, soweit die Beschaffung nach sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers angemessen ist.

3

Bei der Prüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit hat der Beschaffende nach verständigem Ermessen vorzugehen; Preisgünstige, den Umständen entsprechende Anschaffungen sind vom Arbeitgeber zu ersetzen, wenn dieser keinen verbindlichen Liefertermin nennt oder die Lieferung verzögert.

4

Eine vertragliche Zusage des Arbeitgebers zur Bereitstellung von Diensteinrichtungen begründet eine Pflicht des Arbeitgebers, die geschuldeten Einrichtungen zu stellen; unterbleibt dies, tritt Aufwendungsersatz nach den einschlägigen Vorschriften des BGB ein.

Relevante Normen
§ 670 BGB§ 675 BGB§ 684 BGB§ 818 Abs. 2 BGB§ 663 BGB§ 665 ff. BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 2058/03

Leitsatz

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer entgegen einer vertraglichen Zusage die für die Ausübung der Tätigkeit erforderliche Einrichtung nicht zur Verfügung, dann kann der Arbeitnehmer diese - nach vergeblicher Aufforderung - selber beschaffen und vom Arbeitgeber Ersatz der entstandenen Aufwendungen verlangen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Bonn vom 01.10.2003 - 4 Ca 2058/03 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

2

Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Beklagten ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg.

3

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger im Ergebnis zu Recht einen Anspruch auf Ersatz der von ihm für die Einrichtung seiner Praxis als Bundesbahnarzt aufgewendeten 1.243,50 EUR - nebst Verzugszinsen - zuerkannt. Der Anspruch besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts bereits auf Grund der §§ 670, 675 BGB. Darauf, ob sich der Anspruch, wie vom Arbeitsgericht angenommen, aus den §§ 684, 818 Abs. 2 BGB ergibt, kommt es hiernach nicht mehr an.

4

Die Bestimmungen der §§ 663, 665 ff. - und insbesondere § 670 BGB - finden auf den Arbeitsvertrag , der ein Dienstvertrag im Sinne des § 611 BGB ist, gemäß § 675 Abs. 1 BGB - entsprechende Anwendung. Nach § 670 BGB ist der Auftraggeber (Dienstherr, Arbeitgeber) dem Beauftragten (Dienstnehmer, Arbeitnehmer) zum Ersatz derjenigen Aufwendungen verpflichtet, die dieser "den Umständen nach für erforderlich halten darf". Um solche Aufwendungen handelte es sich bei der Beschaffung einer Grundausstattung für die Bahnarztpraxis durch den Kläger, welcher hierfür in der Zeit vom 06. bis 11.03.2002 Möbel und Einrichtungsgegenstände bei der Firma I . Der Beauftragte hat nach seinem verständigen Ermessen auf Grund sorgfältiger Prüfung und unter Berücksichtigung aller Umstände über die Notwendigkeit der Aufwendungen zu entscheiden, wobei er sich auch am Interesse des Auftraggebers und daran zu orientieren hat, ob und inwieweit die Aufwendungen angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäftes und zum angestrebten Erfolg stehen (Parlandt-Sprau, 62. Auflage, § 670 BGB, Rdnr. 4). Diesen Anforderungen entsprach die vom Kläger getätigte Anschaffung von Einrichtungsgegenständen für den Praxisbetrieb. Die Beklagte hatte bereits am 01.02.2002 für die Zeit ab 01.03.2002 einen Untermietervertrag über die Anmietung neuer Praxisräumlichkeiten unterzeichnet, der Mietvertrag sah die Stellung von Räumen ohne Einrichtung vor. Im Einverständnis und mit Kenntnis der Beklagten ist der Kläger sodann mit seinen Akten in die neuen Räumlichkeiten am 27.02.2003 umgezogen. Unstreitig ist, dass der Kläger mehrfach bei der Beklagten wegen der Lieferung von Einrichtungsgegenständen für die Praxis nachgefragt hatte, ohne dass die Beklagte bzw. das zuständige Referat in F Auskünfte darüber erteilen konnte, wann die Möbel geliefert würden. Bei dieser Sachlage entsprach es bei sorgfältiger Prüfung der beiderseitigen Interessen auch dem wohlverstandenen Interesse der Beklagten, dass jedenfalls nach Ablauf von einer Woche nach dem durchgeführten Umzug die für die Aufnahme des Praxisbetriebs in den neuen Räumlichkeiten notwendigen Anschaffungen erfolgten. Denn einerseits war die Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 des Bahnarztvertrages vom 14./17.12.1987 nicht nur verpflichtet, dem Kläger geeignete Diensträume, sondern auch die nötigen Einrichtungen für die Tätigkeit als Bahnarzt zur Verfügung zu stellen. Zum anderen war der Kläger verpflichtet, nach dem im Einverständnis mit der Beklagten durchgeführten Umzug seiner Tätigkeit als Bahnarzt - nunmehr in den neuen Praxisräumlichkeiten - nachzugehen. Unter diesen Umständen entsprach es dem objektiven wohlverstandenen Interesse der Beklagten, dass der Kläger jedenfalls den für eine ärztliche Tätigkeit erforderlichen Mindeststandard einer Einrichtung selbst beschaffte, nachdem die Beklagte einen verbindlichen Liefertermin für die von ihr bestellte Einrichtung nicht nennen konnte. Die Interessen der Beklagten hat der Kläger dabei insoweit hinreichend berücksichtigt, als er Einrichtungsgegenstände der Firma Ikea besorgt hat, einer Firma, die in der Regel eher Einrichtungsgegenstände im unteren Preissegment anbietet. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass sie - wozu sie unter Umständen berechtigt gewesen wäre -im Rahmen ihres Direktionsrechts den Kläger angewiesen hat, den Umzug erst nach vollständiger Lieferung der von der Beklagten beschafften Einrichtung vorzunehmen und in der Zwischenzeit weiterhin die bisher von ihm genutzten Räumlichkeiten in Anspruch zu nehmen. Die Beschaffung der Einrichtungsgegenstände zu einem angemessenen und vernünftigen Preis erwies sich daher in der konkret gegebenen, auch durch Zutun oder Duldung der Beklagten entstandenen Situation nach dem durchgeführten Umzug in die neuen Praxisräumlichkeiten als objektiv notwendig zur Durchführung der dem Kläger arbeitsvertraglich obliegenden Aufgaben.

5

Die Kosten der erfolglosen Berufung hat die Beklagte gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.

8

(Rietschel) (Ueberholz) (Riecks)