Zuschlag nach Ziff.2.1 LTV: Kein Anspruch für §5-Luftsicherheitsassistenten
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, als Luftsicherheitsassistent (§5 LuftSiG) in der Fluggastkontrolle tätig, verlangt Zahlung des PWK‑Zuschlags nach Ziff.2.1 des Lohntarifvertrags NRW für Jan–Sep 2014. Streitfrage ist, ob §5‑Tätigkeiten den Zuschlagsanspruch begründen. Das LAG Köln weist die Berufung zurück: Anspruch setzt Einsatz in Personen‑ und Warenkontrolle und die nach EU‑VO 185/2010 verlangte Ausbildung voraus; reine Fluggastkontrolle genügt nicht. Die Revision wird zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers auf Zahlung des PWK‑Zuschlags nach Ziff.2.1 LTV als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Zuschlag nach Ziff. 2.1 des Lohntarifvertrags NRW setzt voraus, dass der Mitarbeiter im Bereich Personen‑ und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen eingesetzt ist und über die der EU‑Verordnung 185/2010 entsprechende Ausbildung verfügt.
Tätigkeiten ausschließlich nach § 5 LuftSiG (Fluggastkontrolle) begründen allein keinen Anspruch auf den Personal‑ und Warenkontrollzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV.
Bei der Auslegung tariflicher Zuschlagsnormen ist der dienstliche Einsatz‑ und Ausbildungs‑umfang anhand des Wortlauts und der Bezugnahme auf einschlägige Verordnungen zu bestimmen.
Die Zulassung der Revision ist gerechtfertigt, wenn die Auslegung der tariflichen Regelung von grundsätzlicher Bedeutung ist und bundesweit zahlreiche Fälle tangiert.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 4121/14
Leitsatz
Luftsicherheitsassistenten mit Tätigkeiten nach § 5 LuftSiG in der Personen- bzw. Personal- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen sind nicht anspruchsberechtigt hinsichtlich des Zuschlags für Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen in NRW nach Ziffer 2.1 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013.
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16. November 2014 – 11 Ca 4121/14 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Lohnzuschlags nach dem anzuwendenden Lohntarifvertrag für den Zeitraum Januar bis September 2014.
Der Kläger ist bei der Beklagten mit einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden beschäftigt. Sein Stundenlohn betrug ab März 2012 12,36 EUR, ab Mai 2013 13,60 EUR und seit dem 1. Januar 2014 14,70 EUR. Der Kläger ist als Flugsicherheitsassistent (nach § 5 LuftSiG) tätig. Er übt in der Fluggastkontrolle aus. Er kontrolliert als solcher die Personen, die die Kontrolle passieren und die von diesen mitgeführten Gegenstände. Über eine Ausbildung nach § 8 LuftSiG verfügt er nicht.
Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen vom 05.04.2013 (LTV) Anwendung. Dieser ist auf der Basis einer Schlichtungsempfehlung vom 05. April 2013 zustande gekommen und regelt mit Wirkung ab dem 01. Januar 2013 unter Ziff. 2 B unter anderem in Lohngruppe 17b) für "Tätigkeiten nach §§ 8 oder 9 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 9,00 EUR (ab dem 01.01.2013) bzw. 9,75 EUR (ab dem 01.05.2013) und in Lohngruppe 18b) für "Tätigkeiten nach§ 5 LuftSiG an Verkehrsflughäfen" (nach der Probezeit) einen Stunden-Grundlohn von 12,36 EUR bzw. 13,60 EUR (ab dem 01. Mai 2013). Darüber hinaus enthält der Tarifvertrag in Ziff. 2.1 nachfolgende Bestimmungen:
„Der Lohnzuschlag für den Sicherheitsmitarbeiter in der Personen- und Warenkontrolle an Verkehrsflughäfen gemäß EU-Verordnung 185/2010 oder einer diese Verordnung ersetzenden Verordnung (Mitarbeiter, der in o. g. Bereich eingesetzt wird und über die der Verordnung entsprechende Ausbildung verfügt) beträgt
...
ab dem 01. Mai 2013 pro Stunde je 1,50 EUR.“
Die tarifschließenden Parteien haben zu einer im Verfahren vor dem Arbeitsgericht Köln zum Az. 12 Ca 1673/13 eingeholten Tarifauskunft zu der Regelung in Ziff. 2.1 LTV Auskunft gegeben.
Der Kläger ist in der Fluggastkontrolle eingesetzt. Am Flughafen existieren darüber hinaus sogenannte Mischkontrollen, an denen von den Mitarbeitern der Beklagten nicht nur Fluggäste und ihr Gepäck, sondern auch am Flughafen beschäftigtes Personal und Fahrzeuge kontrolliert werden. Die hier von der Beklagten eingesetzten Mitarbeiter sind nach § 5 und nach § 8 LuftSiG geschult.
Der Kläger hat behauptet, es gehöre schwerpunktmäßig zu seinen Aufgaben, Personen und Waren auf dem Flughafen zu kontrollieren.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.440,00 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen (Zulage bis 30.06.2014).
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.07.2014 zu zahlen (Zulage in dem Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014).
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der sogenannte Personal- und Warenkontrollzuschlag (PWK-Zuschlag) nach Ziff. 2.1 LTV nur für Tätigkeiten nach § 8 LuftSiG geschuldet sei.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 20. November 2014 abgewiesen. Gegen das ihm am 18. Dezember 2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat der Kläger am 29. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
Der Kläger ist nach wie vor der Meinung, dass ihm der begehrte Zuschlag zustehe, weil er Personal und Waren kontrolliere.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 20.11.2014 – 11 Ca 4121/14 – die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.160,00 € zuzüglich5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16.10.2014 zu bezahlen (Lohnzuschlag für Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen vom 01.01.2014 bis 30.09.2014 nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in NRW vom 05.04.23013).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gemäß §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 und 5 ArbGG, §§ 519 und 520 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet.
B. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Ausführungen angenommen, dass dem Kläger die geltend gemachte Zulage nicht zusteht.
Das Berufungsgericht folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und sieht gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Ergänzend wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des LAG Köln zu Parallelfällen vom 6. Mai 2014 (12 Sa 100/14), 23. Mai 2014(10 Sa 209/14) und 4. Juni 2014 (4 Sa 68/14) verwiesen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
D. Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen. Die Frage der zutreffenden Auslegung von Ziff. 2.1 LTV und des anspruchsberechtigten Personenkreises dürfte sich - nicht nur im Bereich des K Flughafens - bundesweit in einer Vielzahl von Fällen stellen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei
R E V I S I O N
eingelegt werden.
Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim
Bundesarbeitsgericht
Hugo-Preuß-Platz 1
99084 Erfurt
Fax: 0361 2636 2000
eingelegt werden.
Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
1. Rechtsanwälte,
2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.