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Landesarbeitsgericht Köln·5 Sa 121/93·28.04.1993

Berufung zu Urlaubsgeld: Aufrechnung gegen Vergütungsanspruch scheitert

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtUrlaubs-/EntgeltrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt restliche Vergütung für Oktober 1991, nachdem die Beklagte zuvor ein Urlaubsgeld einbehalten und aufgerechnet hatte. Zentrale Frage war, ob das einbehaltene Urlaubsgeld zurückzuzahlen ist oder als abgegolten gilt. Das LAG hält die Aufrechnung für unbegründet, da die Zahlung Rechtsgrund durch eine betriebliche Übung hatte. Die Auslegung der Aufhebungsvereinbarung führt nicht dazu, dass Urlaubsgeld abgegolten wurde.

Ausgang: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen als unbegründet abgewiesen; Kläger erhält restliche Vergütung (Urlaubsgeld).

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Aufrechnung gegen einen Vergütungsanspruch ist unzulässig, wenn die einbehaltene Zahlung mit Rechtsgrund geleistet wurde und damit ein Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB entfällt.

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Urlaubsgeld, das durch eine betriebliche Übung gezahlt wird, begründet einen Rechtsgrund, der eine Rückforderung durch den Arbeitgeber ausschließen kann.

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Aufhebungsvereinbarungen sind nach §§ 133, 157 BGB nach dem wirklichen Willen der Parteien und der Verkehrssitte auszulegen; eine Regelung über die Abgeltung von Urlaub begründet nicht ohne eindeutige Bestimmung zugleich den Verzicht auf Urlaubsgeld.

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Die bezahlte Freistellung (Suspendierung) und die damit verbundene Fortzahlung der Bezüge führen nicht automatisch zur Abgeltung oder zum Wegfall des Anspruchs auf Urlaubsgeld; Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld sind rechtlich zu unterscheiden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 611 BGB§ 387, 389 BGB§ 812 BGB§ 3 BUrlG§ 11 BUG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 1920/92

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 10.12.1992 - 7 Ca 1920/92 - wird mit der Maßgabe zurück­gewiesen, daß der Betrag der Haupftforderung von 1.993,94 DM netto zu zahlen ist.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Rubrum

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Tatbestand   und   Entscheidungsgründe

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird abge­sehen, § 543 Abs. l ZPO.

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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte und in der gesetzlichen Frist und Form eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergeb­nis zutreffend stattgegeben und zur Begründung zu Recht darauf hingewiesen, daß dem Kläger ein vertraglicher Anspruch auf das zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitige Urlaubsgeld zusteht.

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Ergänzend und im Hinblick auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung ist auf folgende nach Auf­fassung des Berufungsgerichts maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte hinzuweisen:

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1)     Die Klage richtet sich nicht, wie nach der Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts angenommen werden könnte, auf Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld, sondern, wie in der Berufungsverhandlung deutlich ge­worden ist, auf Zahlung restlicher Vergütung des Klägers für den Monat Oktober 1991, von der ein nach Auffassung der Beklagten zu Unrecht gezahltes Urlaubs­geld einbehalten worden ist. Streitgegenstand ist somit ein Vergütungsanspruch des Klägers gemäß § 611 BGB, der zwischen den Parteien dem Grunde und der Höhe nach unstreitig ist und gegen den die Beklagte mit einem zuvor bei der Abrechnung August/September 1991 ausge­zahlten Urlaubsgeld aufgerechnet hat, §§ 387, 389 BGB. Diese Aufrechung der Beklagten ist jedoch unbegründet; der Beklagten stehen Gegenansprüche auf Rückzahlung des Urlaubsgeldes nicht zu, weil die Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt ist, § 812 BGB.

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2)     Rechtsgrund der Zahlung von Urlaubsgeld war, wie zwischen den Parteien unstreitig ist und von ihnen in der Berufungsverhandlung übereinstimmend erklärt worden ist, eine im Betrieb der Beklagten bestehende betriebliche Übung, wonach den Arbeitnehmern Urlaubs­geld gezahlt worden ist. Die Urlaubsgeldzahlung gehörte daher grundsätzlich zu der nach Ziffer 6) der Auf­hebungsvereinbarung vom 12. Juli 1991 zwischen den vereinbarten "Zahlung der zustehenden vertraglichen Leistungen". Erst damit sollten nach dieser Bestimmung des Aufhebungsvertrages keine gegenwärtigen und zu­künftigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung mehr gegeneinander bestehen. Ent­gegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung ist demgegenüber in Ziffer 3) nicht ausdrücklich und ein­deutig geregelt, daß mit der Fortzahlung der Bezüge bis zum 31.12.1991 auch die Zahlung des dem Kläger ver­traglich zustehenden Urlaubsgeldes abgegolten werden sollte. Zwar heißt es in Satz 2 der Ziffer 3), daß der dem Kläger noch zustehende Urlaub im Jahr 1991 "durch die Freistellung von der Arbeitsleistung in vollem Umfange abgegolten" sein soll. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf die von der Urlaubsgewährung zu unterscheidende Zahlung von Urlaubsgeld. Nach dem bei der Auslegung dieser Ver­tragsregelung zu erforschenden wirklichen Willen der Parteien mit Rücksicht auf die Verkehrssitte, §§ 133, 157 BGB, ist davon auszugehen, daß mit dem Begriff der "Abgeltung" des zustehenden Urlaubs "in vollem Umfange" bezweckt werden sollte, daß der Kläger seinen Urlaub in der Zeit der bezahlten Freistellung oder Suspendierung nehmen sollte. Eine solche Klarstellung war deswegen rechtlich notwendig und sinnvoll, weil der Arbeitgeber grundsätzlich im Falle einer Suspendierung durch die Zahlung des Lohnes für die Zeit des Annahmeverzuges

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nicht von der Verpflichtung für Urlaubsgewährung befreit wird. Der Urlaub kann somit bei fehlender Ver­einbarung über eine Urlaubsgewährung für den Zeitraum der bezahlten Freistellung nachträglich nicht angerechnet werden und ist abzugelten (vgl. Bleistein, GK-BUrlG, 5. Aufl. 1992, § 3, Rz. 54 m.w.N.). Eine Anrechnung verbietet sich in solchen Fällen schon deshalb, weil der Arbeitnehmer wissen muß, ob er sich im Urlaub befindet oder nicht (Bleistein a.a.O.). Die in Ziffer 3) der Aufhebungsvereinbarung zwischen den Parteien getroffene Regelung hat daher den Sinn und Zweck, daß die Parteien eine Urlaubsgewährung in Freizeit für die Zeit der vereinbarten Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge vereinbaren wollten, wobei mangels ander­weitiger Regelung und entgegenstehender Interessen der Beklagten davon auszugehen ist, daß dem Kläger die Konkretisierung der Urlaubsgewährung - nämlich wie und wann er seinen Urlaubsanspruch in Natur verwirklicht -überlassen bleiben sollte, ohne daß es hierzu - wie sonst üblich - einer ausdrücklichen Urlaubsgewährung durch die Beklagte bedurft hätte. Der Sinn der Regelung in Ziffer 3) der Aufhebungsvereinbarung besteht daher darin, dem Kläger die Durchführung des Urlaubs zu ermöglichen und die Beklagte von ihren Verpflichtungen zur Erteilung des Urlaubs zu befreien, nicht dagegen in der Ein­sparung eines Urlaubsgeldes, zu dessen Zahlung der Arbeitgeber für die Zeit des Urlaubs vertraglich oder aus sonstigen Rechtsgründen verpflichtet ist. Der Kläger sollte so gestellt werden, als ob er in der Zeit der Freistellung seinen Urlaub tatsächlich genommen hat, weshalb auch die Zahlung von Urlaubs­geld für diesen Zeitraum grundsätzlich gerechtfertigt ist und die Angriffe der Beklagten in der Berufungs­begründung fehlgehen, der Kläger habe seinen Urlaub tatsächlich nicht genommen. Da es nach dem durch

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Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB festgestellten Geschäftswillen der Parteien und ihrer Interessenlage nicht darauf ankam, wann und wie der Kläger von der Urlaubs­gewährung Gebrauch gemacht hat, kann auch dahingestellt

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bleiben, ob der Kläger tatsächlich, wie das Arbeits­gericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes seines Urteils vom 10.12.1992 festgestellt hat, seinen Urlaub in der Zeit vom 15.07. bis 31.07.1991 genommen hat. Auf den Tatbestandsberichtigungsantrag der Beklagten vom 05.02.1993, wonach dieser Satz aus dem unstreitigen Tatbestand zu entfernen ist, kommt es daher für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht an. Da in Ziffer 3) der Aufhebungsvereinbarung im übrigen allein von der Abgeltung des Urlaubs die Rede ist und nicht von der Bezahlung des Urlaubsgeldes, welches aus Anlaß des Urlaubs gewährt wird und damit rechtlich scharf von dem Urlaubsentgelt zu unterscheiden ist (vgl. BAG EzA § 11 BUG Nr. 10), gibt auch der Wortlaut der vertraglichen Regelung keinen Anlaß zu der Annahme, daß der Kläger mit der Urlaubsgewährung während seiner Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das ihm vertraglich zustehende Urlaubsgeld verzichten wollte.

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Die Berufung der Beklagten mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG, wird hingewiesen.

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(Rietschel)              (Salm)                      (Parzyjegla)