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Landesarbeitsgericht Köln·5 Sa 1000/01·23.01.2002

Berufung zurückgewiesen – Einspruch gegen Versäumnisurteil als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtWiedereinsetzungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beruft gegen das Urteil des Arbeitsgerichts und rügt die Unzulässigkeit ihres Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil. Zentral ist, ob Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist ohne besonderen Antrag möglich ist. Das Gericht verwirft den Einspruch als verspätet und verneint Wiedereinsetzung, da innerhalb der Antragsfrist keine genügenden Tatsachen vorgetragen wurden. Die Berufung wird mit Kostenlast der Klägerin zurückgewiesen.

Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen; Berufung der Klägerin zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht hat von Amts wegen nach § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu prüfen, ob ein Einspruch statthaft sowie in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ist.

2

Wiedereinsetzung nach § 236 Abs. 2 ZPO ohne ausdrücklichen Antrag setzt voraus, dass sich aus dem Vorbringen der Partei ergibt, sie wolle die versäumte Prozesshandlung als rechtzeitig behandelt wissen und die für das Versäumnis und ein etwaiges Verschulden relevanten Tatsachen vorträgt.

3

Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO) und nur Tatsachen, die innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden, können für den Wiedereinsetzungsantrag berücksichtigt werden.

4

Behauptete Verfahrens- oder materielle Fehler des Gerichts bei Erlass eines Versäumnisurteils berühren die Zulässigkeit des Einspruchs nicht; sie sind nur im Rahmen eines zulässigen Einspruchsverfahrens überprüfbar.

Relevante Normen
§ 236 ZPO§ 236 Abs. 2 ZPO§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO§ 236 Abs. 1 ZPO§ 234 Abs. 2 ZPO§ 234 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 2505/00

Leitsatz

Eine Wiedereinsetzung ohne entsprechenden Antrag, § 236 Abs. 2 ZPO, kann nur erfolgen, wenn sich aus dem Vorbringen der Partei ergibt, dass sie die verspätete Prozesshandlung als rechtzeitig behandelt wissen möchte und entsprechende Tatsachen vorbringt.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.06.2001 - 1 Ca 2505/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.11.2000 als unzulässig verworfen wird. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die nach dem Beschwerdewert an sich statthafte Berufung der Klägerin ist in gesetzlicher Form und Frist eingelegt und begründet worden, sie ist somit zulässig. Sie ist jedoch in der Sache unbegründet.

3

Der Einspruch der Klägerin gegen das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts vom 16.11.2000 muss gem. § 341 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen werden, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist. Nach § 341 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft und in gesetzlicher Form und Frist eingelegt ist. Diese - zunächst vom Arbeitsgericht anzustellende - Prüfung hat im Berufungsverfahren das Berufungsgericht durchzuführen. Vorliegend führt sie zu dem Ergebnis, dass der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 16.11.2000 verspätet ist. Das Versäumnisurteil ist der Klägerin durch Niederlegung am 21.11.2000 zugestellt worden ist, ihr Einspruch vom 04.12.2000 ist am gleichen Tag und somit nach Ablauf der Einspruchsfrist von einer Woche gem. § 59 ArbGG per Fax beim Arbeitsgericht Bonn eingegangen. Auf die Fristversäumnis hat das Arbeitsgericht die Klägerin in der Verhandlung vom 22.12.2000 hingewiesen.

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Der Klägerin kann keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Einspruchsfrist gewährt werden. Zwar kann nach § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, sofern innerhalb der Antragsfrist nach § 236 Abs. 1 die versäumte Prozessverhandlung nachgeholt wird. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO "mit dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist". Das Hindernis bestand nach dem Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 21.12.2000 darin, dass "die "Zustellungskarte" sich nicht in ihrem Briefkasten, sondern "in einer Werbungszeitung" befunden habe und sie dies erst am 02.12.2000 entdeckt habe. Somit begann die Wiedereinsetzungsfrist am 02.12.2000, denn an diesem Tag konnte die Klägerin feststellen, dass die Einspruchsfrist bereits verstrichen war. Zwar liegt eine der Voraussetzungen des § 236 Abs. 2 Satz 2 (Nachholung der versäumten Prozesshandlung innerhalb der Antragsfrist) vor, weil die Klägerin den Einspruch am 04.12.2000 schriftlich beim Arbeitsgericht eingelegt hat. Es fehlt jedoch an den übrigen, für eine Wiedereinsetzung erforderlichen Voraussetzungen: Zunächst müssen innerhalb der Antragsfrist die Tatsachen, die für die Versäumung und das Verschulden der in Betracht kommenden Personen und für die Frist des § 234 Abs. 1 ZPO bedeutsam sein können, vorgetragen werden, es muss sich aus dem Vorbringen ferner ergeben, dass nach Behebung des Hindernisses das Wiedereinsetzungsgesuch rechtzeitig gestellt wurde (vgl. Thomas/Putzo, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl., § 236 ZPO, Rdn. 4, 5). Darüber hinaus muss sich aus dem Vorbringen der betroffenen Partei ergeben, dass sie den Willen hat, die betreffende Prozesshandlung wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig anzusehen, was etwa daraus entnommen werden könnte, dass sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt (Thomas/Putzo, a.a.O., Rdn. 3).

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Vorliegend hat die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 21.12.2000 - und damit erst nach dem Ablauf der Antragsfrist gem. § 234 Abs. 1 ZPO, die am 02.12.2000 begann und am 18.12.2000 endete - geltend gemacht, dass sie das Versäumnisurteil erst am 04.12.2000 erhalten hat, weil die Zustellungskarte nicht im Briefkasten, sondern in einer Werbungszeitung gelegen habe. Dieses Vorbringen kann somit für einen etwaigen Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin nicht mehr berücksichtigt werden, weil es außerhalb der Antragsfrist erfolgt ist. Innerhalb der Antragsfrist, insbesondere am 04.12.2000, hat die Klägerin keinerlei Gründe oder Tatsachen für die Ursache der Fristversäumnis oder deren Entschuldigung vorgetragen.

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Soweit die Klägerin im Einspruchsschriftsatz vom 04.12.2000 auf angebliche Verfahrensfehler des Arbeitsgerichts bei Erlass des Versäumnisurteils verweist, hat dies auf die Unzulässigkeit des Einspruchs keinen Einfluss. Eine Versäumnisentscheidung kann auf prozessuale oder materielle Fehler nur innerhalb eines zulässigen Einspruchsverfahrens überprüft werden. Das gilt auch für das Berufungsgericht, welches durch das Verfahren des Gerichts erster Instanz, welches in der Sache entschieden hat, nicht gebunden ist.

7

Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO und der im Tenor enthaltenen Maßgabe zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72 a ArbGG wird hingewiesen.

10

(Rietschel) (Haeser) (Fiegler)