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Landesarbeitsgericht Köln·5 (4) Sa 1325/00·30.01.2002

Feststellung der Erledigung durch Prozessvergleich; Anfechtung der Beklagten abgewiesen

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtBerufungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den anlässlich der Berufungsverhandlung geschlossenen Prozessvergleich beendet ist; die Beklagte hatte die Wirksamkeit des Vergleichs angefochten. Das Landesarbeitsgericht hielt die Anfechtung für unbegründet und erklärte den Vergleich für wirksam. Entscheidungsrelevant waren Fragen zur Anschlussberufung, zur Berufungsrücknahme und zur Zulässigkeit des Auflösungsantrags; die Beklagte trägt die Kosten.

Ausgang: Feststellungsantrag der Klägerin, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet ist, wird stattgegeben; Anfechtung der Beklagten unbegründet; Beklagte trägt Kosten; Revision nicht zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Anschlussberufung im Sinne des § 521 ZPO (a.F.) bedarf keiner ausdrücklichen Bezeichnung; es genügt eine zweifelsfreie Erklärung, dass der Berufungsbeklagte ebenfalls eine Abänderung des Urteils erstrebt.

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Die einseitige Rücknahme der Berufung durch den Berufungskläger ist nach § 515 Abs. 1 ZPO nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten möglich; die mündliche Verhandlung beginnt mit der Stellung der Anträge (§ 137 Abs. 1 ZPO).

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Die Anfechtung eines Vergleichs wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung setzt darlegungsfähige und schlüssige Tatsachenbehauptungen voraus; bloße Vermutungen, dass ein Richter eine gegenteilige Rechtsauffassung ‚hätte kennen müssen‘, genügen nicht.

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Ein Arbeitnehmer kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach §§ 9, 13 KSchG auch dann beantragen, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausschließlich auf Sozialwidrigkeit beruht; dies schließt eine Entscheidung über einen Auflösungsantrag zu Recht nicht aus.

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Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind die neu entstandenen Kosten demjenigen aufzuerlegen, der sich ohne Erfolg auf die Unwirksamkeit eines Vergleichs beruft.

Relevante Normen
§ 521 ZPO§ 123 BGB§ 123, 142 BGB§ 515 Abs. 1 ZPO§ 137 Abs. 1 ZPO (a.F.)§ 522a ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 8935/99

Leitsatz

Für eine Anschlussberufung, § 521 ZPO (a..F.) bedarf es keiner ausdrücklichen Bezeichnung, es genügt, wenn (hier: durch den Auflösungsantrag der damit erstinstanzlich unterlegenen Partei ) deutlich wird, dass die Berufungsbeklagte ebenfalls eine Abänderung des Urteils erreichen will.

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 06.07.2001 beendet worden ist. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe

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Die von der Beklagten erklärte Anfechtung des in der Berufungsverhandlung vom 06.07.2001 protokollierten Prozessvergleichs ist unbegründet und unwirksam, auf den Antrag des Klägers ist daher im Urteil wie erkannt zu entscheiden, dass der Rechtsstreit durch den Vergleich erledigt bzw. beendet ist (vgl. BGHZ 16, 167, 171; BGHZ 46, 277).

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Die von der Beklagten zur Begründung der Anfechtung vorgetragenen Umstände sind sämtlich nicht geeignet, eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung durch den Vorsitzenden der 4. Kammer des LAG zu begründen, §§ 123, 142 BGB.

  1. Die von der Beklagten zur Begründung der Anfechtung vorgetragenen Umstände sind sämtlich nicht geeignet, eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung durch den Vorsitzenden der 4. Kammer des LAG zu begründen, §§ 123, 142 BGB.
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Soweit es sich um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung handelt, ist der Vortrag der Beklagten bereits unschlüssig. Denn sie behauptet nicht, dass der Vorsitzende der Kammer wider besseres Wissen eine falsche Rechtsauffassung vertreten hat, um sie in der Sitzung vom 06.07.2001 zum Abschluss des Vergleichs zu veranlassen. Vielmehr trägt sie lediglich vor, der Vorsitzende habe eine "falsche Rechtsauffassung" vertreten, die anderslautende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte "der 9. Kammer" (gemeint wohl: dem Vorsitzenden der 4. Kammer) bekannt sein müssen. Damit trägt die Beklagte aber nicht vor, dass der Vorsitzende der 4. Kammer die gegenteilige Auffassung kannte, sondern nur, dass er sie hätte kennen müssen. Abgesehen davon trifft das Vorbringen der Beklagten aber auch in der Sache nicht zu:

  1. Soweit es sich um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung handelt, ist der Vortrag der Beklagten bereits unschlüssig. Denn sie behauptet nicht, dass der Vorsitzende der Kammer wider besseres Wissen eine falsche Rechtsauffassung vertreten hat, um sie in der Sitzung vom 06.07.2001 zum Abschluss des Vergleichs zu veranlassen. Vielmehr trägt sie lediglich vor, der Vorsitzende habe eine "falsche Rechtsauffassung" vertreten, die anderslautende Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hätte "der 9. Kammer" (gemeint wohl: dem Vorsitzenden der 4. Kammer) bekannt sein müssen. Damit trägt die Beklagte aber nicht vor, dass der Vorsitzende der 4. Kammer die gegenteilige Auffassung kannte, sondern nur, dass er sie hätte kennen müssen. Abgesehen davon trifft das Vorbringen der Beklagten aber auch in der Sache nicht zu:
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In der von ihr herangezogenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG NJW 1971, 1332) hat das BAG sich lediglich zu der Frage geäußert, ob im Falle eines Richterwechsels im Berufungsverfahren ohne erneute Antragstellung ein Urteil verkündet werden darf, sich aber nicht zu der völlig anderen Frage geäußert, bis zu welchem Zeitpunkt eine Berufungsrücknahme durch den Berufungskläger ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten zulässig ist. Nach der insoweit eindeutigen und nicht weiter auslegungsfähigen Bestimmung des § 515 Abs. 1 ZPO ist dies "nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Berufungsbeklagten" zulässig. Gemäß § 137 Abs. 1 ZPO (a.F.) beginnt die mündliche Verhandlung mit der Stellung der Anträge. Eine Berufungsrücknahme ist daher ohne Einwilligung des Berufungsbeklagten nicht mehr möglich, wenn dieser den Antrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hat (vgl. BGH NJW 1990, Seite 840). Die Klägerin hatte bereits in der Sitzung vom 27.03.2001 den Antrag auf Zurückweisung der Berufung und zusätzlich ihrerseits den Auflösungsantrag aus der Berufungserwiderung vom 24.01.2001 gestellt, die mündliche Verhandlung hatte damit begonnen, ohne dass es - für die Frage einer einseitigen Berufungsrücknahme ohne Zustimmung des Gegners - darauf ankommt, in welcher Kammerbesetzung die weiteren Verhandlungstermine stattgefunden haben.

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Unabhängig davon hat die Beklagte auch nicht berücksichtigt, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu Beginn der Berufungsverhandlung vom 06.07.2001, in der die Berufungsrücknahme erfolgt ist, ausdrücklich "hilfsweise" beantragt hatte, das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruchs der außerordentlichen Kündigung aufzulösen. Mit diesem Hilfsantrag hat er hinreichend deutlich gemacht, dass die Berufungsbeklagte die streitige Verhandlung fortsetzen und gegebenenfalls auch eine Entscheidung über den mit dem Hilfsantrag verbundenen, ebenfalls auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses gerichteten Hauptantrag herbeiführen wollte.

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3) Auch das weitere zur Begründung der Anfechtung von der Beklagten vorgebrachte rechtliche Argument, eine Entscheidung über den Auflösungsantrag der Klägerin hätte im Fall des Nichtzustandekommens des Vergleichs - entgegen der vom Vorsitzenden der 4. Kammer vertretenen Auffassung - überhaupt nicht ergehen dürfen, trifft nicht zu. Die Auffassung der

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Beklagten, das Gericht hätte nur bei Einlegung einer Anschlussberufung, welche die Klägerin "tatsächlich nicht" eingelegt habe, über den Auflösungsantrag entscheiden dürfen, über den Auflösungsantrag sei daher bereits rechtskräftig durch das erstinstanzliche Urteil entschieden gewesen, ist unzutreffend. Die Beklagte verkennt hierbei, dass es für eine Anschlussberufung im Sinne des § 521 ZPO (a.F.) keiner ausdrücklichen Bezeichnung des entsprechenden Schriftsatzes als Anschlussberufung bedarf. Nach allgemeiner Meinung ist hierfür vielmehr ausreichend und notwendig die zweifelsfreie Erklärung, dass der Berufungsbeklagte ebenfalls eine Abänderung des Urteils erreichen will, dass er sich durch das Urteil beschwert fühlt und deshalb durch einen eigenen Angriff den Streitgegenstand in der Berufungsinstanz erweitern will (vgl. BGH FamRZ 1984, Seite 659; BGH NJW 1990, Seite 449; Zöller/Gummer , 22. Auflage, § 522 a ZPO, Rdn. 2 Baumbach - Albers, Komm. zur ZPO, § 522a , Rdn 1). Der von der Klägerin in der Berufungserwiderung erneut - nach Abweisung durch das angefochtene Urteil - gestellte Auflösungsantrag erfüllt zweifellos diese von der Rechtsprechung an eine zulässige Anschlussberufung gestellten Voraussetzungen.

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4) Die weitere Auffassung der Beklagten, das Gericht habe über den Auflösungsantrag nicht entscheiden dürfen, weil es gemäß § 13 Abs. 3 KSchG daran gehindert gewesen sei, ist ebenfalls offensichtlich unrichtig und entspricht weder dem Wortlaut der §§ 9 Abs.1 S.2, 13 Abs.1 S. 3 KSchG noch der allgemeinen, hierzu in Rechtsprechung und Lehre vertretenen Auffassung. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - anders als durch den Arbeitgeber - nach § 9 Abs.1 S.2 i.V.mit § 13 Abs.1 S.3 KSchG auch dann beantragt werden, wenn die Unwirksamkeit der Kündigung nicht ausschließlich auf deren Sozialwidrigkeit, sondern auch auf andere Gründe, etwa § 102 BetrVG gestützt wird (BAG AP § 9 KSchG 1969 Nr.6; ebenso u.a. KR-Spilger 6. Auflage, § 9 KSchG, Rdn. 27 m.w.N.; APS - Biebl, § 13 KSchG, Rdn.53).

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Soweit die Beklagte in ihrem weiteren, die Anfechtung ergänzenden Schriftsatz vom 05.11.2001 darauf hinweist, der Vorsitzende Richter habe vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass es ohne den Vergleich im Hinblick auf ein nicht mehr angreifbares Auflösungsurteil "noch teurer" werden könne, vermag dies den Tatbestand der "widerrechtlichen Drohung" nicht zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 20.10.1999 hatte das Arbeitsverhältnis der 1942 geborenen Klägerin über 20 Jahre bestanden, es hätte daher nach § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG als Abfindung ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festgesetzt werden können. Bei einem Monatsverdienst der Klägerin von unstreitig 5.200,-- DM war demgemäß gesetzlich ohne Weiteres die Festsetzung einer Abfindung von 93.600,-- DM möglich und zulässig. Die Festsetzung dieser Höchstabfindung oder eines annähernd hohen Abfindungsbetrags lag hier schon deshalb nahe, weil offensichtlich entsprechend dem von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 06.07.2001 gestellten Hilfsantrag eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Datum der fristlosen Kündigung (20.10.1999), wie sie dann auch im Vergleich vereinbart wurde, beabsichtigt war. Damit wäre der Verlust des Verzugslohns für die Dauer der Kündigungsfrist von mehr als 7 Monaten bis zum 31.05.2000 verbunden gewesen, was allein schon ein gewichtiger, für die Festsetzung der Höchstabfindung sprechender Gesichtspunkt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob etwaige Ansprüche der Klägerin auf Verzugslohn oder aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen waren. Unabhängig davon hat die Beklagte weder im Einzelnen dargelegt, welche Ansprüche auf Verzugslohn die Klägerin in dem durch den Vergleich miterledigten Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Köln (5 Ca 4630/00) geltend gemacht hatte und in welchem Umfang und in welcher Höhe diese Ansprüche verfallen gewesen wären.

  1. Soweit die Beklagte in ihrem weiteren, die Anfechtung ergänzenden Schriftsatz vom 05.11.2001 darauf hinweist, der Vorsitzende Richter habe vor Abschluss des Vergleichs darauf hingewiesen, dass es ohne den Vergleich im Hinblick auf ein nicht mehr angreifbares Auflösungsurteil "noch teurer" werden könne, vermag dies den Tatbestand der "widerrechtlichen Drohung" nicht zu erfüllen. Zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung am 20.10.1999 hatte das Arbeitsverhältnis der 1942 geborenen Klägerin über 20 Jahre bestanden, es hätte daher nach § 10 Abs. 2 S. 1 KSchG als Abfindung ein Betrag bis zu 18 Monatsverdiensten festgesetzt werden können. Bei einem Monatsverdienst der Klägerin von unstreitig 5.200,-- DM war demgemäß gesetzlich ohne Weiteres die Festsetzung einer Abfindung von 93.600,-- DM möglich und zulässig. Die Festsetzung dieser Höchstabfindung oder eines annähernd hohen Abfindungsbetrags lag hier schon deshalb nahe, weil offensichtlich entsprechend dem von der Klägerin in der Berufungsverhandlung vom 06.07.2001 gestellten Hilfsantrag eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zum Datum der fristlosen Kündigung (20.10.1999), wie sie dann auch im Vergleich vereinbart wurde, beabsichtigt war. Damit wäre der Verlust des Verzugslohns für die Dauer der Kündigungsfrist von mehr als 7 Monaten bis zum 31.05.2000 verbunden gewesen, was allein schon ein gewichtiger, für die Festsetzung der Höchstabfindung sprechender Gesichtspunkt gewesen wäre. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob etwaige Ansprüche der Klägerin auf Verzugslohn oder aufgrund einer tarifvertraglichen Ausschlussfrist verfallen waren. Unabhängig davon hat die Beklagte weder im Einzelnen dargelegt, welche Ansprüche auf Verzugslohn die Klägerin in dem durch den Vergleich miterledigten Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Köln (5 Ca 4630/00) geltend gemacht hatte und in welchem Umfang und in welcher Höhe diese Ansprüche verfallen gewesen wären.
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Nach alledem sind die zur Anfechtung vorgetragenen Tatsachen und Rechtsauffassungen insgesamt unschlüssig und unzutreffend. Die neu entstandenen Kosten sind entsprechend § 91 Abs. 1 ZPO demjenigen aufzuerlegen, der sich ohne Erfolg auf die Unwirksamkeit des Vergleichs berufen hat (vgl. Thomas-Putzo, Komm. zur ZPO, 22. Auflage, § 794 ZPO, Rdn. 40).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde als Rechtsbehelf, § 72a ArbGG wird hingewiesen.

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(Rietschel) (May) (Frau Bachmann)