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Landesarbeitsgericht Köln·4 TaBV 35/89·23.10.1989

Betriebsrat-Mitbestimmung bei Zuweisung eines neuen Verkaufsgebiets (Außendienst)

ArbeitsrechtBetriebsverfassungsrechtIndividualarbeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betriebsrat verlangte die Aufhebung der Zuweisung eines neuen Verkaufsgebiets an eine Außendienstverkäuferin. Streitig war, ob die Gebietsänderung eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt. Das LAG bejahte eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG wegen erheblicher Änderungen von Arbeitsort und Tätigkeitsbereich (größere Entfernungen, anderer Kundenbestand, veränderte Verdienstchancen). Da der Arbeitgeber den Betriebsrat nicht nach § 99 BetrVG beteiligt hatte, war die Maßnahme nach § 101 BetrVG aufzuheben; die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers gegen die Aufhebung der Gebietszuweisung als Versetzung zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebiets an einen Außendienstmitarbeiter kann eine Versetzung i.S.d. § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen und unterliegt dann der Mitbestimmung nach § 99 Abs. 1 BetrVG.

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§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG schließt die Mitbestimmung nicht generell für Außendiensttätigkeiten aus; maßgeblich ist, welcher Wechseleinsatz nach der Eigenart des konkreten Arbeitsverhältnisses typischerweise üblich war.

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Eine Versetzung liegt bei Außendienstmitarbeitern insbesondere nahe, wenn sich durch die Gebietsänderung Arbeitsort und Arbeitsbedingungen einschneidend ändern, etwa durch deutlich größere Fahrstrecken, ein anders strukturiertes Gebiet und den Verlust eines aufgebauten Kundenstamms.

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Bei der Beurteilung des „anderen Arbeitsbereichs“ eines Außendienstmitarbeiters sind neben organisatorischer Einbindung auch gebietsbezogene Faktoren wie Kunden- und Potentialstruktur, Fahrtaufwand und veränderte Akquisitionsschwerpunkte sowie Auswirkungen auf variable Vergütung zu berücksichtigen.

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Unterbleibt bei einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung die Beteiligung des Betriebsrats, ist die personelle Maßnahme auf Antrag des Betriebsrats nach § 101 Satz 1 BetrVG aufzuheben.

Relevante Normen
§ 101 BetrVG§ 95 Abs. 3 BetrVG§ 99 Abs. 1 BetrVG§ 101 Satz 1 BetrVG§ 611 BGB§ 62o BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 BV 52/89

Leitsatz

Kein Leitsatz

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Köln vom 26.4.1989 - 3 BV 52/89 - wird zurückge­wiesen . Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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Der Arbeitgeber verkauft und vermietet Kopierge­räte, Schreibmaschinen, elektronische Laserdrucker und

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Kommunikationssysteme. In der Kölner Niederlassung des Arbeitgebers sind ca. 22o Mitarbeiter beschäftigt. Antragsteller im vorliegenden Verfahren ist der für die Geschäftsstelle Köln gewählte Betriebsrat. Die Beteiligten streiten darüber, ob bei den Mitarbeitern der Geschäftsstelle, die im Verkauf tätig sind, die Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes der Mitbe­stimmung des Betriebsrates unterliegt. Der Betriebsrat verlangt vom Arbeitgeber, die zum 1.4.1989 erfolgte Zu­weisung eines neuen Verkaufsgebiets an die Mitarbeiterin V       aufzuheften.

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Der Vertrieb des Arbeitgebers ist nach Art der Kunden bzw. potentiellen Kunden in 5 Vertriebssegmente aufgeteilt, nämlich

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Segment              1:              Nationale Großkunden

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Segment              2:              Behörden

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Segment              3:              Lokale Großkunden

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Segment              4:              Breitenmarkt in Ballungsräumen

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Segment              5:              Land

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Die Segmente sind wiederum in einzelne Verkaufsgebiete

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aufgeteilt, die den jeweiligen Verkaufsmitarbeitern zugewiesen werden. Im Segment 4 sind die Verkaufsge­biete im wesentlichen flächenmäßig nach der Landkarte abgrenzbar und abgegrenzt.

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Die Mitarbeiterin V       wohnt in Frechen. Sie ist seit dem 15.1.1982 beim Arbeitgeber beschäftigt und als Verkäuferin im Segment 4 tätig. Dabei betreute

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sie bisher das Gebiet Nr. 146, das 9 rechtsrheinische Vororte der Stadt Köln und die Städte Bergisch-Gladbach und Leverkusen umfaßt (vgl. im einzelnen Bl. 42 d.A.). Mit Wirkung zum .1.4.1989 wies der Arbeitgeber der Mit­arbeiterin V       ein anderes der 11 Verkaufsgebiete des Segmentes 4 zu, nämlich das Verkaufsgebiet 156, das sich von Erftstadt über Aachen, Düren, Merzenich, Langerwehe, Nörvenich, Eschweiler bis Stolberg er­streckt (vgl. im einzelnen Bl. 43 d.A.). Der Arbeit­geber ging selbst davon aus, daß das Verkaufsgebiet 152 bisher teilweise unzureichend betreut worden war und wollte mit der Mitarbeiterin V       eine lang­jährige erfahrene Verkaufskraft in dieses Gebiet setzen.

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Die Vergütung der Verkaufsmitarbeiter ist teil­weise erfolgsabhängig. Nach dem Dienst vertrag der Frau V       kann der Arbeitgeber entsprechend der Eignung des Mitarbeiters bzw. den geschäftlichen Erfordernissen im zumutbaren Rahmen jederzeit eine Änderung des zuge­wiesenen Tätigkeitsbereichs vornehmen. Zulässig ist hierbei jede Änderung, durch die die Bezüge des Mit­arbeiters und/oder der örtliche Bereich seiner Tätig­keit nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Ob die Gebietsänderung einzelvertraglich wirksam war, ist Gegenstand eines Arbeitsgerichtsverfahrens zwischen dem Arbeitgeber und Frau V       (1 Ca 6677/88, Arbeitsgericht Düsseldorf). In diesem noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahren hat das Arbeitsge­richt durch Urteil vom 1.8.1989 festgestellt, daß die Gebietszuweisung der Arbeitgeberin vom 6.12.1988 un­wirksam ist. Auf das Urteil des Arbeitsgerichts (Bl. 1o5 ff d.A.) wird im übrigen Bezug genommen.

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Der Arbeitgeber nimmt Gebietsänderungen grund­sätzlich nur mit einer Ankündigungsfrist vor, die der gesetzlichen Kündigungsfrist entspricht. Diese Regelung, die auch Gegenstand des Dienstvertrages mit der Ar­beitnehmerin V       ist (vgl. im einzelnen Bl. 5 d.A.) fußt auf einem Einigungsstellenbeschluß, durch den, soweit das Mitbestimmungsrecht, des Gesamtbetriebsrats reicht, Einzelheiten der Dienstverträge der Mitarbeiter des Arbeitgebers geregelt worden sind (vgl. Bl. 134 d.A. ) .

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Der Betriebsrat sieht in der Änderung des Ver­kaufsgebiets der Mitarbeiterin V       eine mitbestimmungspflichtge Versetzung. Er hat geltend gemacht, sowohl der Arbeitsort als auch der Arbeitstätigkeit der Frau V       ändere sich. Der Anfahrtsweg sei weiter. Außerdem würden sich ihre Verdienstschancen erheblich verschlechtern, weil die Umsatzmöglichkeiten in dem neuen Verkaufsgebiet wesentlich schlechter seien als in dem bisher von Frau V       bearbeiteten Gebiet. Da das neue Gebiet in den letzten Jahren brachgelegen habe, seien dort weniger Folgeaufträge von Kunden zu erwarten. Für die Kauf- bzw. Mietentscheidung des Kunden sei auch die Entfernung vom Servicestandort maßgeblich, der bei dem neuen Verkaufsgebiet wesentlich entfernter liege, so daß die Gefahr bestehe, daß sich die Kunden häufiger für den schnelleren und einfacheren Service beim Händler vor Ort entschieden.

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Der Betriebsrat hat beantragt,

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dem Arbeitgeber aufzugeben, die in der Ver­-setzung der Frau              V       liegendepersonelle Maßnahme aufzuheben.

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Der Arbeitgeber hat beantragt, den Antrag zurückzuwiesen.

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Er hat die Ansicht vertreten, Frau V       sei kein anderer Arbeitsbereich zugewiesen worden. Der Dienstsitz sei Köln geblieben und sie auch im Ver­triebssegment Breitenmarkt geblieben. Auch die hierarchische Zuordnung im Verkäuferteam und die Palette der zu ver­treibenden Produkte habe sich nicht geändert. Daß Trau V.      keinen Anspruch auf ein gleichbleibendes Ver­kaufsgebiet gehabt habe, ergebe sich aus der Eigenart des Beschäftigungsverhältnisses. Nachteile für sie seien im Zusammenhang mit der Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes nicht zu erwarten.

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Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Das Arbeitsgericht hat der Arbeitgeberin aufge­geben, die in der Versetzung der Frau V       liegende personelle Maßnahme aufzuheben. Auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen.

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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Arbeit­gebers. Er meint, die vorgenommene Zuweisung eines anderen Verkaufsgebietes an die Mitarbeiterin V stelle keine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar. Als Arbeitsort des Verkaufsmitarbeiters sei die Ge­schäftsstelle anzusehen, die jeder Verkaufsmitarbeiter mindestens einmal pro Woche aufsuchen müsse. Der ständig wechselnde Ort der Verkaufsgespräche könne nicht als Arbeitsplatz angesehen werden. Auf ein festes Verkaufsgebiet habe keiner der Außendienstmitarbeiter

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einen Anspruch. Ebenso wie nach Gebieten hätte sie, wie dies teilweise in anderen Segmenten der Fall sei, die Kunden nach einer Liste ohne Zuweisung eines kon­kreten Gebietes auf die Verkaufsmitarbeiter aufteilen können.

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Die Umstände, unter denen Frau V       ihre Ar­beit zu leisten habe, blieben in nahezu sämtlichen Punkten unverändert. Sie sei weiterhin in die Geschäfts­stelle Köln als ihren Arbeitsplatz eingegliedert. Die Hierarchie und die Teamzugehörigkeit bleibe unverändert. Auch die arbeitsvertraglichen Grundlagen, auf denen sie ihre Tätigkeit leisten müsse, ändere sich nicht. Sie betreue diesselben Produkte und einen vergleich­baren Kundenkreis. Die Anfahrten zu dem Kunden würden zwar, soweit sich diese im westlicheren Teil befänden, rein räumlich weiter werden, die Anfahrtswege führten aber über gut befahrbare Verkehrswege, so daß ein höherer zeitlicher Aufwand zum Besuch der Kunden nicht gegeben sei. Auch das Kundenpotential des neuen Gebiets sei nicht schlechter und bei Frau V       seien keine Ein­kommensverluste zu erwarten.

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Der Arbeitgeber beantragt,

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den angefochtenen Beschluß abzu­ändern und den Antrag des Betriebs­rats zurückzuweisen.

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Der Betriebsrat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

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Er meint, eine Versetzung sei deshalb anzunehmen, weil Frau V       ihre Arbeitsleistung nunmehr in einem

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geographisch völlig anderen Gebiet erbringen müsse. Bis zu ihrem alten Verkaufsgebiet habe sie täglich ca. 3o km Fahrtstrecke zurücklegen müssen, bei dem neuen Verkaufsgebiet betrage die einfache Entfernung mindestens 7o Fahrtkilometer. In dem alten Gebiet sei im wesent­lichen ein bereits bestehender Kundenstamm zu betreuen gewesen mit dem Ziel, Folgeaufträge zu akquirieren, während Frau V      sich in dem neuen Gebiet in starkem Maße auf potentielle Neukunden konzentrieren müsse.

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Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten

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wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

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Gegenstand der Anhörung vor dem Beschwerdegericht war vor allem der konkrete Vergleich der Tätigkeit der Frau V       in beiden Verkaufsgebieten. Auf die Sitzungsniederschrift vom 24.1o.1989 und das dort vor­gelegte Zahlenmaterial (Bl. 142-146 d.A.) wird eben­falls Bezug genommen.

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Die Beschwerde ist an sich statthaft, sie ist auch in der gesetzlichen Frist und Form eingelegt und begründet worden und unterliegt damit keinen formalen Bedenken.

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In der Sache hatte sie keinen Erfolg.

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Zu Recht hat das Arbeitsgericht dem Arbeitgeber nach § 1o1 BetrVG aufgegeben, die in der Zuweisung eines neuen Verkaufsgebietes an die Mitarbeiterin V liegende personelle Maßnahme aufzuheben. Diese Maß­nahme stellt eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG dar und war deshalb nach § 99 Abs. 1 BetrVG

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mitbestimmungspflichtig. Da der Arbeitgeber unstreitig den Betriebsrat an der fraglichen Maßnahme nicht be­teiligt hat, war diese auf Antrag des Betriebsrats nach § 1o1 Satz 1 BetrVG aufzuheben.

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Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsge­setzes ist nach der Legaldefinition  des § 95 Abs. 3 BetrVG die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat über­schreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Durch das BetrVG 1972 ist der Begriff der Versetzung wesentlich erweitert worden, auch die Um­setzung innerhalb eines Betriebes wird nunmehr grund­sätzlich vom Begriff der Versetzung erfaßt. Wenn der Versetzungsbegriff an die Zuweisung eines anderen Ar­beitsbereichs anknüpft, so ist mit Arbeitsbereich der konkrete Arbeitsplatz und seine Beziehung zur betrieb­lichen Umgebung in räumlicher, technischer und organi­satorischer Hinsicht gemeint (BAG AP Nr. 4 u. 8 zu § 95 BetrVG 1972). Entscheidende Anknüpfungspunkte sind die Art der ausgeübten Tätigkeit und der Arbeitsort. Eine Versetzung liegt vor, wenn dem Arbeitnehmer eine andere Position innerhalb der betrieblichen Organisation durch eine Änderung seines Tätigkeitsbereichs oder durch einen Ortswechsel zugewiesen wird (so Dietz-Richardi BetrVG 6. Aufl., § 99 Rdnr. 73).

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Eine Änderung des Tätigkeitsbereichs des Arbeit­nehmers liegt vor, wenn der Inhalt der Arbeitsaufgabe ein anderer wird und sich deshalb das Tätigkeitsbild des Arbeitnehmers ändert. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nur einen Teil seiner bisherigen Aufgaben entzieht (BAG AP Nr. 26

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zu § 611 BGB - Direktionsrecht -) oder weitere  Aufgaben neben den bisher erledigten Arbeiten zuweist. Änderungen innerhalb der bisher dem Arbeitnehmer zugewiesenen Ar­beitsaufgaben werden dabei regelmäßig als mitbestimmungs­frei angesehen (so z.B. die Einschränkung des Verkaufs­gebiets eines Außendienstmitarbeiters, vgl. dazu BAG AP Nr. 5 zu § 62o BGB - Teilkündigung -), lediglich der Wechsel der Arbeitsaufgaben wird als mitbestimmungspflichtig angesehen.

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§ 95 Abs. 3 BetrVG, der nur bei der Zuweisung eines Arbeitsbereichs unter einem Monat auf die er­hebliche Änderung der äußeren Umstände abstellt, unter denen die Arbeit, zu leisten ist, läßt erkennen, daß es Änderungen der Arbeitsbedingungen gibt, die keine Versetzung darstellen, weil sie nicht mit einer Änderung des Arbeitsbereichs verbunden sind. Die Versetzungen innerhalb der gleichen Abteilung bei vergleichbarer Aufgabenstellung bzw. der Austausch der bisherigen Maschine durch eine neue zählen hierher. Die Aus­nahme des § 95 Abs. 3 BetrVG zeigt jedoch gleichzeitig, daß die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, auch für die Abgrenzung des Arbeitsbereichs eine Rolle spielen und daß sich die Umstände so einschneidend ändern können, daß auch eine Änderung des Arbeitsbe­reichs anzunehmen ist.

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Ein Wechsel des Arbeitsbereichs wird zumeist anzunehmen sein bei einem Ortswechsel (vgl. z.B. BAG AP Nr. 33 zu § 99 BetrVG 1972 zu einer Abordnung von Arbeitnehmern nach Japan). Wird der Arbeitnehmer aus einem in sich geschlossenen Betriebsbereich in eine andere Betriebseinheit umgesetzt, so wird regelmäßig eine Versetzung vorliegen (Gnade u.a. BetrVG § 99 Rdnr.32;

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Fitting u.a. BetrVG, 15. Aufl., § 99 Rdnr. 22 a). Auch bei einem Wechsel des Arbeitsortes ist entscheidend da­rauf abzustellen, ob die Eingliederung in die betrieb­liche Organisation geändert wird, allein die räumliche Entfernung stellt nur ein Indiz dar für die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Regelmäßig wird jedoch eine Änderung des Arbeitsbereichs vorliegen, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Ortes verbunden ist, an dem die bisher für den Arbeitnehmer maßgebliche Arbeitsstätte sich befindet.

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Die von Rechtsprechung und Literatur entwickelten Kriterien zur Abgrenzung der mitbestimmungspflichtigen Versetzung von mitbestimmungsfreien Maßnahmen sind auf die Änderung der Verkaufsbezirke von Außendienstmit­arbeitern nur mit Vorsicht zu übertragen. Ein fester Arbeitsort ist regelmäßig nicht gegeben, da der Außen­dienstler innerhalb seines Bezirks seine Arbeit ständig an anderen Orten verrichtet. Auch Art und Umfang der Tätigkeit sind kaum hinreichend konkretisiert, wenn man nur darauf abstellt, daß eine bestimmte Produktpalette bei jeweils unterschiedliche Kunden zu vertreten ist, ohne daß es auf die näheren Einzelheiten der Tätigkeiten noch ankäme.

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Anknüpfungspunkte für die Abgrenzung muß § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG 1972 sein. Danach gilt die Be­stimmung des jeweiligen Arbeitsplatzes nicht als Ver­setzung, soweit Arbeitnehmer nach der Eigenart ihres Arbeitsverhältnisses üblicherweise nicht ständig an einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigt werden. Ent­scheidend ist, ob nach der Eigenart des Arbeitsver­hältnisses ein Einsatz auf wechselnden Arbeitsplätzen üblich ist. Ein Musterbeispiel für die Anwendung des

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§ 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ist ein Arbeitnehmer im Bauge­werbe oder z.B. ein Springer, der im Betrieb an den verschiedensten Arbeitsplätzen eingesetzt wird. Für die Anwendung des § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG muß aber stets konkret gefragt werden, welcher Wechseleinsatz bei dem betreffenden Arbeitnehmer üblich war. Wird der wechselnde Einsatz des Arbeitnehmers, so wie er üblicherweise ge­handhabt wurde, aufgehoben oder durchbrochen, so liegt ebenso eine mitbestimmungspflichtige Versetzung vor wie bei jeder anderen Änderung des Arbeitbereichs Dietz-Richardi BetrVG G. Aufl., § 99 Rdnr. 89). Die Änderung des Verkaufsgebietes eines Außendienstmitar­beiters ist deshalb nicht von vornherein im Hinblick auf § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als mitbestimmungsfrei anzusehen. Ist z.B. ein Außendienstler jahrelang regel­mäßig nur in einem bestimmten Verkaufsgebiet eingesetzt worden, so zählt zur Eigenart dieses Arbeitsverhält­nisses nur der ständige Wechsel des Arbeitsortes inner­halb des bisherigen Verkaufsgebietes. Alle Anweisungen des Arbeitgebers, wie, wann und wo innerhalb dieses Verkaufsgebietes Akquisition zu betreiben ist, unter­fallen § 95 Abs. 3 Satz 2 BetrVG und können keine Ver­setzung darstellen. Weist aber der Arbeitgeber dem Ar­beitnehmer ein völlig neues Verkaufsgebiet zu, so kann dies eine Versetzung darstellen, weil dieser Wechsel des Arbeitsortes durch die Eigenart des Beschäftigungs­verhältnisses nicht gedeckt und die Zuweisung des neuen Verkaufsgebietes als Zuweisung eines anderen Arbeitsbe­reiches anzusehen ist.

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Wann die Veränderung des Verkaufsgebietes bei einem Außendienstler eine mitbestimmungspflichtige Ver­setzung darstellt, kann nur die Abgrenzung im Einzel­fall ergeben. Bei weniger einschneidenden Maßnahmen in

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diesem Bereich hat die Rechtsprechung bislang soweit ersichtlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verneint. So hat das Bundesarbeitsgericht z.B. bei einer bloßen Gebietseinschränkung ohne einschneidende Auswirkungen im Einkommensbereich eine Versetzung abge­lehnt, ohne dies näher zu begründen (BAG AP Nr. 5 zu § 62o BGB - Teilkündigung -). Das LAG Frankfurt hat demgegenüber ein Mitbestimmungsrecht bejaht in dem Fall, daß einem Vertriebsbeauftragten die gesamte Be­treuung des Altkundenstamms entzogen wird (DB 83, 2144). Gnade u.a. (BetrVG § 99, Rdnr. 33) nehmen eine mitbestimmungspflichtige Versetzung an, wenn einem Außen­dienstler bei gleichbleibendem Verkaufsbezirk anstatt der Betriebsstätten einer kleineren Größenordnung nun­mehr Großkunden zugewiesen werden, Dietz-Richardi (BetrVG 6. Aufl., § 99 Rdnr. 91) stellen gerade bei Außendienstangestellten auf die vertraglichen Abreden ab, was im Hinblick darauf problematisch erscheint, daß das Betriebsverfassungsrecht gerade nicht danach abgrenzt, welche Maßnahmen des Arbeitgebers einzelver­traglich zulässig sind, sondern einen eigenständigen Versetzungsbegriff entwickelt.

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Wie bei einem Arbeitnehmer mit einem festen Ar­beitsplatz wird man deshalb immer Einzelfall nach­prüfen müssen, ob sich durch die Maßnahme des Arbeit­gebers der Arbeitsbereich des Arbeitnehmers geändert hat. Der Arbeitsort kann dabei auch bei einem angestellten Außendienstmitarbeiter in der Weise festgelegt sein, daß die Arbeit innerhalb eines bestimmten Gebietes ab­zuleisten ist. Für den Tätigkeitsbereich ist nicht allein entscheidend, daß eine bestimmte Produktpalette bei stets wechselnden Kunden angeboten wird. Die Tätig­keit des Außendienstlers wird stark bestimmt durch die

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Verdienstmöglichkeiten in dem zugewiesenen Gebiet, den vorhandenen und den potentiellen Kundenstamm, die zu­rückzulegenden Fahrtwege und damit die übrigbleibende effekte Verkaufszeit. Auch die Trage, um welche Art von Kundschaft es sich handelt (Großkunden oder Klein­betriebe) spielt eine Rolle ebenso wie die Frage, ob das Schwergewicht auf dem Hereinholen von Folgeaufträgen bei einer vorhandenen Stammkundschaft oder auf der Akquisition von Neukunden liegt.

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Grenzt man nach diesen Kriterien ab, so stellte die Zuweisung des neuen Verkaufsgebietes an die Mit­arbeiterin V       nach der Überzeugung der Kammer

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eine mitbestimmungspflichtige Versetzung dar.

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Das Verkaufsgebiet, in dem die Mitarbeiterin V       immerhin schon jahrelang tätig war, muß als wesentlicher, prägender Bestandteil des Arbeitsver­hältnisses angesehen werden. Beim Handelsvertreter, dem ein bestimmter Verkaufsbezirk zugewiesen worden ist, ist von dieser herausgehobenen Bedeutung der Zu­weisung des Verkaufsgebietes grundsätzlich auszugehen, denn die Verdienstmöglichkeiten im Verkaufsbezirk stellen die Existenzgrundlage des Handelsvertreters dar. Beim angestellten Außendienstler ist dies nicht stets der Fall, die umsatzabhängigen Vergütungsbe­standteile können so gering sein, daß sich eine Ge­bietsänderung nicht als sonderlich einschneidende Ver­änderung des vertraglichen Gleichgewichts darstellt (BAG AP Nr. 5 zu § 2o BGB - Teilkündigung -). Im vor­liegenden Fall ist zwar nicht zu verkennen, daß das mit der Arbeitnehmerin V       vereinbarte Festgehalt grundsätzlich geeignet ist, deren Existenzgrundlage abzusichern. Trotzdem liegt der Provisionsanteil am

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Einkommen der Arbeitnehmerin V       so hoch, daß die Verdienstmöglichkeiten in dem zugewiesenen Verkaufsge­biet die Tätigkeit entscheidend mitprägen. Nach dem erstinstanzlichen Urteil in dem Arbeitsgerichtsver­fahren betrug nach dem dort unstreitigen Parteivor­bringen der Provisionsanteil am Einkommen der Arbeit­nehmerin V.       in den letzten Jahren immerhin 37 %. Die Bedeutung des Verkaufsgebietes für die Ar­beitnehmerin V       hat damit erhebliches Gewicht. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, daß sich zumindest in den ersten Monaten die Änderung des Verkaufsgebiets im Einkommen der Frau V       nieder­schlagen wird. Diese Änderungen können gewichtig sein.

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Das Arbeitsverhältnis der Frau V       hatte sich auch schon längere Zeit auf den bisherigen Ver­kaufsbezirk konkretisiert. Die Arbeitgeberin hatte mit Frau V       zwar die Möglichkeit der Gebiets­änderung vertraglich vereinbart, sie hatte jedoch Frau V       jahrelang die Betreuung des bisherigen Ver­kaufsgebiets zugewiesen und diese hatte auch in diesem Gebiet unstreitig gute Erfolge erzielt. Es wird ohnehin nicht einer vernünftigen Verkaufspolitik entsprechen, fortlaufend Gebietsveränderungen etwa im Sinne eines Rotationsprinzips vorzunehmen und damit eine kontinuier­liche Kundenbetreuung in Frage zu stellen. Es war des­halb auch bei der Vertragsgestaltung der Frau V kein ungewöhnlicher Vorgang, daß die einmal getroffene Gebietszuweisung lange Zeit Gültigkeit behielt. Zu der Gebietsveränderung kam es erst aufgrund besonderer Um­stände, als der Arbeitgeber - pointiert gesprochen - zu der Erkenntnis gelangte, das Gebiet 152 sei bisher verhältnismäßig schlecht bearbeitet worden, deshalb sei Frau V       besonders geeignet, dieses Gebiet zu

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übernehmen, weil sie ihr Gebiet 146 bisher besonders gut bearbeitet hatte.

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Die Zuweisung des neuen Verkaufsgebietes ist mit einer erheblichen Änderung des Arbeitsortes verbunden. Bisher hatte Frau V      ein Verkaufsgebiet, das ver­hältnismäßig nahe bei der Geschäftsstelle lag und eine geringe flächenmäßige Ausdehnung hatte. Demgegenüber ist Frau V       jetzt ein Gebiet zugewiesen worden, das eine verhältnismäßig große Fläche abdeckt und in dem unstreitig erhebliche Wege zurückzulegen sind. Der äußerste Punkt des neuen Gebiets liegt um ein Mehrfaches weiter von der Geschäftsstelle des Arbeit­gebers in Köln entfernt - als der äußerste Punkt des bis­herigen Gebiets. Dabei handelt es sich bei dem Gebiet 142 im wesentlichen um ein großstädtisches Ballungs­gebiet mit einer entsprechenden Dichte der Ansiedlung von potentiellen Kunden, während das Gebiet 152 nur mehrere kleinere Städte enthält mit entsprechenden dazwischenliegenden ländlichen Gebieten. Was den Ar­beitsort anbelangt, so hat sich die gesamte Tätigkeit der Frau V      nach der Gebietsänderung völlig ver­ändert. Man kann nicht wie der Arbeitgeber dies tut, darauf abstellen, Arbeitsort sei die Geschäftsstelle in Köln. Die Geschäftsstelle wird nur sporadisch aufge­sucht, der Besuch ist mindestens einmal pro Woche er­forderlich, darüber hinaus erwünscht, die eigentliche Verkaufstätigkeit findet aber stets vor Ort beim Kunden statt. Gerade durch die Gebietsveränderung liegt der größere Teil der Kundschaft der Frau V   nunmehr so weit von der Geschäftsstelle in Köln entfernt, daß die Möglichkeiten der Frau V      , zwischen den einzelnen Verkaufsgesprächen schnell einmal die Geschäftsstelle in Köln aufzusuchen, allein durch die dafür erforder-

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liehe Fahrtzeit erheblich eingeschränkt sind.

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Auch die Tätigkeit der Frau V      hat sich durch die Umsetzung in das neue Verkaufsgebiet stark verändert. Schon die Umsetzung in ein räumlich ent­ferntes, anders strukturiertes Verkaufsgebiet als solche bringt normalerweise eine Änderung des Tätigkeitsbereichs mit sich. Der Außendienstler kann nicht mehr auf den in langjähriger Tätigkeit im alten Gebiet ge­schaffenen Kontakten aufbauen und teilweise Folgeauf­träge akquirieren, er muß sich vielmehr in dem neuen Gebiet zurechtfinden, neue Kontakte aufbauen und ver­suchen, die üblicherweise schwierige Anfangsphase ohne allzu große Einkommensverluste zu überbrücken. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß nach dem bei der An­hörung vorgelegten Zahlenmaterial das bisherige Gebiet der Frau V      einen besonders hohen Bestand an Kunden und potentiellen Kunden hatte, während das Ge­biet 152 in der Statistik in dieser Hinsicht erheb­lich schlechter abschneidet. Im Gebiet 146 hat der Ar­beitgeber 219 Kunden, im Gebiet 152 demgegenüber nur 154 Kunden bei einem Verhältnis von 2392 zu 1865 bei den potentiellen Kunden. Was die Anzahl der vorhandenen Kunden anbelangt, handelt es sich bei dem der Arbeit­nehmerin V      neu zugewiesenen Gebiet um das zweit schlechteste Gebiet überhaupt. Damit mußte sich bei Frau V     , wollte sie nicht erhebliche Einkommens­verluste hinnehmen, die Tätigkeit in dem neuen Gebiet von vornherein auf die Akquisition neuer Kunden kon­zentrieren. Daß sich dabei wegen der erheblich größeren räumlichen Ausdehnung des neuen Verkaufsgebiets durch die großen Fahrtwege auch die effektive Verkaufszeit beim Kunden pro Arbeitstag nachteilig verändern konnte, ist im einzelnen schwer abzuschätzen, aber naheliegend.

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Insgesamt betrachtet hat sich der Tätigkeitsbereich

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der Mitarbeiterin V      erheblich geändert: In einem völlig neuen, anders strukturierten und flächenmäßig erheblich größeren Gebiet ist eine völlig neue Kund­schaft zu bearbeiten, die bisherigen Kontakte gehen verloren, neue müssen geknüpft werden, die erheblich geringere Zahl der Kunden und potentiellen Kunden läßt auch eine Einkommensminderung befürchten.

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Demgegenüber scheint es der Kammer unerheblich, daß sich insbesondere die Eingliederung in die betrieb­liche Organisation nicht geändert hat. Zwar ist Frau V     nach wie vor in die gleiche Hierarchie einge­ordnet und der Geschäftsstelle Köln zugeordnet, in der sie auch einen Teil ihrer Arbeit erledigen muß. Auch die Produktpalette und die Einzelheiten des Arbeitsver­trages haben sich nicht geändert. Es ist aber zu be­rücksichtigen, daß der Arbeitsbereich eines Außen­dienstlers wesentlich geprägt wird dadurch, daß die eigentliche Verkaufstätigkeit vor Ort beim Kunden stattfindet. Die Beibehaltung der organisatorischen Eingliederung in die Kölner Geschäftsstelle ist des­halb von untergeordneter Bedeutung gegenüber den ein­schneidenden Änderungen im Arbeitsbereich der Mitar­beiterin V        die tatsächlich durch die Zuweisung des neuen Gebietes vollzogen worden sind.

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Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

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Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Rechtsmittelbelehrunq: Gegen diesen Beschluß kann von der Antragsgegnerin Rechtsbeschwerde eingelegt werden; für die weiteren Beteiligten ist gegen diesen Beschluß kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muß innerhalb einer "Notfrist (eine Notfrist ist unabänder­lich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Graf-Bernadotte-Platz 3, 3500 Kassel-Wilhelmshöhe, eingelegt werden. Die Rechts­beschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebe­gründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.