BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 5: Kein Mitbestimmungsrecht bei Freistellung nach AwbG NRW
KI-Zusammenfassung
Der Arbeitgeber focht einen Einigungsstellenspruch zu „Grundsätzen für die Bewilligung von Bildungsurlaub“ an. Streitig war, ob der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bei der Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW mitzubestimmen hat. Das LAG Köln bejahte die Unzuständigkeit der Einigungsstelle und erklärte den Spruch insgesamt für rechtsunwirksam. § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfasst die gesetzliche Freistellung nach dem AwbG NRW nicht; eine analoge Ausdehnung auf „jede Freistellung“ ist wegen des enumerativen Katalogs unzulässig.
Ausgang: Beschwerde des Arbeitgebers erfolgreich; Einigungsstellenspruch wegen fehlender Zuständigkeit rechtsunwirksam.
Abstrakte Rechtssätze
Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG bezieht sich auf Urlaubsgrundsätze und die zeitliche Lage des Urlaubs, nicht auf jede Form der bezahlten oder unbezahlten Arbeitsfreistellung.
Die Freistellung zur Arbeitnehmerweiterbildung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen wird nicht bereits deshalb vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfasst, weil sie in der Praxis als „Bildungsurlaub“ bezeichnet wird.
Eine analoge Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG auf sonstige Freistellungstatbestände ist aufgrund des enumerativen Charakters der Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG grundsätzlich ausgeschlossen.
Ist eine Einigungsstelle mangels Mitbestimmungsrechts unzuständig, ist ihr Spruch rechtsunwirksam; auf die materielle Wirksamkeit einzelner Spruchregelungen kommt es dann nicht mehr an.
Aus einer gesetzlichen Klarstellung, dass Mitbestimmungsrechte „unberührt“ bleiben, folgt kein eigenständiger neuer Mitbestimmungstatbestand, sondern nur die Wahrung bestehender Rechte.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 6 BV 20/00
Leitsatz
Das Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG erfasst nicht die Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein Westfalens.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000 - 6 BV 20/00 - abgeändert: Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim Dialysezentrum des KfH in Aachen" vom 03.02.2000 rechtsunwirksam ist. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
Die Beteiligten streiten auf Grund arbeitgeberseitiger Anfechtung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, der "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim D des K in A " zum Gegenstand hat.
- Die Beteiligten streiten auf Grund arbeitgeberseitiger Anfechtung über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches, der "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim D des K in A " zum Gegenstand hat.
Der Antragsteller betreibt bundesweit D Der Antragsgegner ist der im D A gewählte Betriebsrat. Nachdem bereits im arbeitsgerichtlichen Verfahren 3 Bv 30/00 die Einrichtung einer entsprechenden Einigungsstelle über eine Betriebsvereinbarung mit dem Inhalt "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub" umstritten war, einigten sich die Beteiligten außergerichtlich auf die Person des Einigungsstellenvorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. In den Einigungstellenverhandlungen vertrat der Arbeitgeber wie schon zuvor die Auffassung, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht bestehe und die Einigungsstelle unzuständig sei. Mit Spruch vom 03.02.2000, der mit den Stimmen der Betriebsratsvertreter und des Vorsitzenden zu Stande kam, wurden die vorliegend umstrittenen "Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim D des K in A " verabschiedet. Diese haben folgenden Wortlaut:
"Präambel
Zweck der Vereinbarung ist die Förderung, Ermöglichung und unkomplizierte Inan-
spruchnahme von Bildunsurlaub. Das Wissen der Arbeitnehmer ist ein Gut, das sowohl dem einzelnen Arbeitnehmer nutzt als auch dem Arbeitgeber zum Vorteil ist und genutzt werden kann. Arbeitgeber und Betriebsrat bemühen sich, die Inanspruch-nahme von Bildungsurlaub zu fördern und die betrieblichen Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme von Bildungsurlaub zu schaffen, z.B. indem dem durch die Inan-spruchnahme von Bildungsurlaub bedingtem Arbeitsausfall durch eine angemessene Berücksichtigung bei der Personalplanung Rechnung getragen wird.
Dabei soll auch weiterhin gleichzeitig eine geordnete Versorgung für alle Patienten gewährleistet bleiben.
1. Anerkennung der Maßnahme
Erforderlich für einen Anspruch auf Bildungsurlaub ist insbesondere eine Anerkennung der Veranstaltung gemäß § 9 Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz (AwbG NRW) oder gegebenenfalls entsprechender Regelungen anderer Bundesländer.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können Bildungsurlaub auch für Veran-
staltungen im Rahmen der Ausbildung zur Fachkraft für Nephrologie in Anspruch nehmen, wenn der zeitliche Zusammenhang gemäß §5 (3) Satz AwbG NW nicht gegeben ist.
2. Geltungsbereich
(1) Jede/r Arbeitnehmer/in hat Anspruch auf 5 Arbeitstage Bildungsurlaub.
Keinen Anspruch haben Auszubildende, Umschüler, Praktikanten und Zivildienst-
leistende.
(2) Will die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gemäß §3 Abs. 1 Satz 2 AwbG NRW Bildungsurlaub aus zwei Kalenderjahren zusammenfassen, so soll er dies schriftlich gegenüber der Verwaltung anzeigen.
3. Anmeldeverfahren
Bildungsurlaub ist
frühzeitig, mindestens aber 4 Wochen vorher schriftlich gegenüber der
- frühzeitig, mindestens aber 4 Wochen vorher schriftlich gegenüber der
Verwaltung anzuzeigen;
der Arbeitgeber hat innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber drei Wochen
- der Arbeitgeber hat innerhalb von 14 Tagen, spätestens aber drei Wochen
vor der Maßnahme zu reagieren;
nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Maßnahme als genehmigt; Zustimmung bzw. Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ab-
- nach Ablauf von zwei Wochen gilt die Maßnahme als genehmigt;
- Zustimmung bzw. Ablehnung sind schriftlich mitzuteilen, im Falle der Ab-
lehnung auch die Gründe.
4. Dokumentation zum Bildungsurlaub
Geschäftsleitung und Betriebsrat werden regelmäßig aber mindestens einmal pro Jahr anhand der von der Geschäftsleitung zu führenden Liste, die in Zusammenhang mit dem Bildungsurlaub stehenden Fragen erörtern.
Die Liste muss mindestens enthalten:
Name des Antragstellers Datum der Antragstellung Datum des Bescheides Maßnahme Beginn und Ende der Maßnahme Prozentuale Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs pro Kalenderjahr
- Name des Antragstellers
- Datum der Antragstellung
- Datum des Bescheides
- Maßnahme
- Beginn und Ende der Maßnahme
- Prozentuale Inanspruchnahme des Bildungsurlaubs pro Kalenderjahr
Der Betriebsrat hat jederzeit Einblick in diese Liste. Sie ist ihm im Monatsgespräch in aktualisierter Fassung in Kopie auszuhändigen.
5. Regelung bei Streitigkeiten
Streitigkeiten sind vorrangig zwischen der/dem Beschäftigten und den Vorgesetzten (z.B. leitende Pflegekraft/Verwaltungsleitung) beizulegen. Bei konkurrierenden Anträgen ist als Abwägungskriterium insbesondere zu berücksichtigen:
ein zuvor abgelehnter Antrag auf Bildungsurlaub und ein drohender Verfall des Bildungsurlaubes.
- ein zuvor abgelehnter Antrag auf Bildungsurlaub und
- ein drohender Verfall des Bildungsurlaubes.
Letzteres gilt nicht, soweit die/der Beschäftigte den womöglich verfallenden Anspruch mit dem Anspruch auf Bildungsurlaub des nächsten Jahres zusammenfassen kann (§ 3 Absatz 1, Satz 2 AwbG NRW).
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, ist der Betriebsrat zu beteiligen, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Ist auch unter Beteiligung des Betriebsrat kein Einvernehmen zu erreichen, so ent-scheidet eine Einigungsstelle.
6. Widerruf von bewilligtem Bildungsurlaub
Für den Fall, dass aus dringenden betrieblichen Gründen die Teilnahme an einer bewilligten Bildungsmaßnahme abgesagt werden muss, so sind die dafür maß-
geblichen Gründe schriftlich sowohl gegenüber dem Arbeitnehmer als auch dem Betriebsrat vorzutragen. Der Widerruf bedarf der Zustimmung des Betriebsrates.
Kommt eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht zustande, ist der Betriebsrat zu beteiligen, § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
Ist auch unter Beteiligung des Betriebsrat kein Einvernehmen zu erreichen, so ent-scheidet eine Einigungsstelle.
7. Kündigung
Diese Betriebsvereinbarung gilt ab dem 01.01.2000 und ist mit gesetzlicher Frist kündbar.
Aachen, den 3. Februar 2000"
Wegen der Begründung des Spruches wird auf Blatt 54 bis 67 d. A., wegen des Protokolls der Einigungsstellenverhandlung auf Blatt 68 bis 81 d. a. Bezug genommen.
Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Antragsteller am 10.02.2000 zugestellt. Seine Antragsschrift ging am 23.02.2000 beim Arbeitsgericht ein.
Der Antragsteller vertritt nach wie vor die Auffassung, die Einigungsstelle sei unzuständig gewesen. Das in § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG normierte Mitbestimmungsrecht beziehe sich nicht auf die Arbeitsbefreiung für die Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen der Fort- und Weiterbildung für Arbeitnehmer.
Der Einigungsstellenspruch sei auch formal fehlerhaft zu Stande gekommen, da keine separate Abstimmung über die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle durchgeführt worden sei.
Im Weiteren rügt der Antragsteller mehrere Ermessensüberschreitungen:
Die Präambel überschreite den Spielraum billigen Ermessens, da sie eine Übereinstimmung der Parteien unterstelle, die nicht gegeben sei.
Ziffer 1 Abs. 2 des Einigungsstellenspruches widerspreche § 5 Abs. 3 Satz 2 AWBG NW a. F.
Ziffer 2 Abs. 1 des Einigungsstellenspruches greife unzulässig in individuelle Rechte des Arbeitnehmers ein.
Ziffer 3 verstoße gegen § 5 AWBG NW, da dem Arbeitgeber Pflichten auferlegt würden, die über das Gesetz hinausgingen.
Die in Ziffer 4 enthaltenen Dokumentationspflichten seien im AWBG NW ebenfalls nicht vorgesehen.
Ziffer 5 greife mit Regelungen über Streitigkeiten in Bereiche ein, die der Mitbestimmung in jedem Falle nicht unterlägen. Die Einschaltung des Betriebsrates sei überhaupt erst möglich, wenn es zu Streitigkeiten im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG komme.
Ziffer 6 des Einigungsstellenspruches gewähre dem Betriebsrat schließlich ein Mitbestimmungsrecht bei Widerruf von "Bildungsurlaub", das dem Betriebsrat auch aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG in keinem Falle zustehe.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Spruch der Einigungsstelle "Grundsätze für die
Bewilligung von Bildungsurlaub beim Dialysezentrum
des KfH in Aachen" vom 03.02.2000 aufzuheben;
hilfsweise hierzu hat der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass Spruch der Einigungsstelle
"Grundsätze für die Bewilligung von Bildungsurlaub beim
Dialysezentrum des KfH in Aachen" vom 03.02.2000 rechts-
unwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antragsgegner hat darauf hingewiesen, dass Antragsteller im Rahmen der Einigungsstellenverhandlungen keinen Antrag auf separate Abstimmung über die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle gestellt habe. Die Zuständigkeit habe im Rahmen des zu erwartenden Spruches mitgeklärt werden sollen.
Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2000 die in Ziffer 1 Abs. 2 des Einigungsstellenspruches enthaltene Regelung aufgehoben und die weitergehenden Anträge zurückgewiesen. Wegen seiner Entscheidungsgründe wird auf Blatt 125 bis 130 d. A. Bezug genommen.
Gegen diesen ihm am 08.01.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 05.02.2001 Beschwerde eingelegt und diese am 28.02.2001 begründet.
Er sieht auch weiterhin einen Verfahrensfehler. Denn der Vorsitzende habe zu Beginn des Verfahrens, nachdem beide Seiten ihre unterschiedlichen Standpunkte dargelegt hätten, darauf hingewiesen, dass die Frage der Zuständigkeit im Sinne einer zwingenden Mitbestimmung umstritten sei. Er habe darauf hingewiesen, dass aus seiner derzeitigen Sicht die wohl überwiegenden Argumente für die Zuständigkeit sprächen. Er habe daraufhin im Einvernehmen mit den Beteiligten vorgeschlagen, über die Zuständigkeit der Einigungsstelle ggf. in einem Spruch mitzuentscheiden. Trotz dieser Vereinbarung - so der Antragsteller - sei die Frage der Zuständigkeit im gesamten Verfahren nicht mehr erörtert worden. Die Einigungsstelle habe aber nach allgemeiner Ansicht über die Frage der Zuständigkeit selbst zu befinden. Die Frage der Zuständigkeit müsse vor einer Sachentscheidung entschieden werden. Insoweit bedürfe es auch keines Antrages. Der Antragsteller meint insoweit weiterhin, es müsse ein separater Beschluss über die Zuständigkeit erfolgen.
Jedenfalls aber fehle es an einem Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG. Der Bildungsurlaub sei mit dem Erholungsurlaub nicht vergleichbar § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG habe den Erholungsurlaub zum Gegenstand. Darüber hinaus sei der Bildungsurlaub im Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW umfassend geregelt, so dass das Mitbestimmungsrecht nach dem Einleitungssatz des § 87 BetrVG präkludiert sei.
Der Antragsteller vertritt ferner die Auffassung, dass das Arbeitsgericht, das zu Recht Ziffer 1 Abs. 2 des Einigungsstellenspruches für unwirksam gehalten habe, damit zur Gesamtunwirksamkeit habe kommen müssen. Denn die gerichtliche Überprüfung stelle nicht die Fortsetzung der Einigungsstellentätigkeit dar. Das Gericht könne nicht selbst regelnd durch einen eigenen Spruch in den Interessenkonflikt eingreifen. Ziffer 1 Abs. 2 aber sei eine wesentliche Grundlage des Einigungsstellenspruches gewesen. Denn dieses sei der einzige Weiterbildungsbereich, der die Arbeitnehmer des Antragstellers unmittelbar betreffe. Der Rest der Regelung stelle kein sinnvolles Ganzes mehr dar.
Weiterhin rügt der Antragsteller die Wirksamkeit der Einzelregelungen:
Die Präambel formuliere Ziele, die tatsächlich nicht vorgelegen hätten. Er, der Antragsteller habe durchgehend die Zuständigkeit der Einigungsstelle bestritten. Es gebe keine gemeinsamen Ziele, die mit dem Einigungsstellenspruch verfolgt würden.
Ziffer 1 Abs. 1 sei nach Inkrafttreten der Neufassung des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NW unwirksam geworden. Die Neufassung der Anerkennungsvoraussetzungen in § 9 und § 1 Abs. 2 bis 4 AWBG NW lasse die Grundlage entfallen, auf welcher das Erfordernis der Anerkennung der Veranstaltung in Ziffer 1 des Spruches beruhe.
Ziffer 2 Abs. 1 verstoße gegen § 3 AWBG. Nach dessen Abs. 1 und 7 hätten Arbeitnehmer einen Anspruch auf Arbeitnehmerweiterbildung von fünf Arbeitstagen im Kalenderjahr. In einem Betrieb bis zu 50 Beschäftigten entfalle der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10 % der Beschäftigten freigestellt worden seien. Da er, der Antragsteller aber weniger als 50 Arbeitnehmer beschäftige - was als solches unstreitig ist - begründe der Spruch der Einigungsstelle insoweit unzulässig einen darüber hinausgehenden Anspruch. Das Mitbestimmungsrecht könne aber in keinem Falle Ansprüche auf Bildungsurlaub begründen.
Ziffer 2 Abs. 2 des Spruches greife mit dem Erfordernis der schriftlichen Anzeige unzulässig in individuelle Rechte der Arbeitnehmer ein, da nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AWBG ein Schriftformerfordernis nicht vorgesehen sei. Auch bei einer Sollvorschrift wie dieser Ziffer des Einigungsstellenspruches sei der Arbeitnehmer angehalten, sich an diese Regelung zu halten.
Ziffer 3 sei mit der Neufassung des AWBG NW nicht mehr vereinbar. Nach § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes habe der Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung sechs Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich mitzuteilen, und nicht mit einer Mitteilungsfrist von vier Wochen, wie der Einigungsstellenspruch vorsehe. Statt einer 14-tägigen Frist, mit der nach dem
Einigungsstellenspruch der Antragsteller reagieren müsse, räume § 5 Abs. 3 des Gesetzes dem Arbeitgeber eine Mitteilungsfrist von drei Wochen ein. Die Regelung, dass nach Ablauf von zwei Wochen die Maßnahme als genehmigt gelte, verstoße gegen § 5 Abs. 4 AWBG NW. Dort seien die Rechtsfolgen der Verweigerung geregelt.
Ziffer 4 des Spruches könne nicht mit dem Arbeitsgericht auf § 80 Abs. 2 BetrVG gestützt werden. Danach habe der Arbeitgeber dem Betriebsrat auf Verlangen nur vorhandene Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Der Arbeitgeber sei nicht zur Erstellung von Unterlagen verpflichtet.
Ziffer 5 enthalte Regelungen bei Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Dieser individuelle Bereich sei vom Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nicht umfasst.
Auch Ziffer 6 sei unwirksam. Das Verfahren der Inanspruchnahme und der Verweigerung der Freistellung sei in § 5 AWBG NW umfassend und detailliert geregelt. Das Mitbestimmungsrecht sei mithin schon nach dem Einleitungssatz des § 87 BetrVG präkludiert. Der Vergleich mit dem Erholungsurlaub gehe fehl, da Bildungsurlaub kein Erholungsurlaub sei und das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz detaillierte Verfahrensregelungen kenne.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000
- 6 BV 20/00 - abzuändern und festzustellen, dass der Spruch
der Einigungsstelle "Grundsätze für die Bewilligung von
Bildungsurlaub beim Dialysezentrum des KfH in Aachen" vom
03.02.2000 rechtsunwirksam ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen;
- die Beschwerde zurückzuweisen;
2. im Wege der Anschlussbeschwerde den Beschluss
des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.09.2000 - 6 BV
20/00 - abzuändern und den Antrag insgesamt ab-
zuweisen.
Der Antragsgegner verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss, soweit er den Antrag zurückgewiesen hat.
Die vom Antragsteller erhobene Verfahrensrüge sei schon rechtsmissbräuchlich, weil diese angesichts des deutlichen Hinweises des Vorsitzenden, dass er die Zuständigkeit bejahen werde, in Erwartung seines Unterliegens in diesem Punkte auf das Stellen eines Antrages auf gesonderte Abstimmung verzichtet habe.
Der Antragsgegner verkenne nicht, dass in Ziffer 1 Abs. 2 eine Regelung getroffen worden sei, die über die gesetzlichen Möglichkeiten einer Inanspruchnahme von Weiterbildungsurlaub hinausgehe. Allerdings werde den Arbeitnehmern damit lediglich die Möglichkeit eingeräumt, den ihnen gesetzlich zustehenden Anspruch auf Bildungsurlaub für die Teilnahme einer Maßnahme zu verwenden, die vom Arbeitgeber selbst als Veranstalter abgehalten werde.
Im Übrigen meint der Antragsgegner, auch über das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz hinausgehende Regelungen seien zulässig, da die Bestimmungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht zwingend sein. § 4 AWBG alter und neuer Fassung stelle ausdrücklich fest, dass eine Freistellung zur Teilnahme an Bildungsveranstaltungen auch außerhalb des AWBG zulässig sei. Eine Ermessensüberschreitung liege aber insoweit nicht vor, da der Vertreter des Arbeitgebers in der Einigungsstelle ausdrücklich erklärt habe, dass es durchaus im Interesse des KfH liege, wenn möglichst viele Mitarbeiter die Fortbildung zur Fachkraft in Nefrologie absolvierten.
Im Übrigen sei die Regelung in § 1 Ziffer 2 keine wesentliche Grundlage des Spruches der Einigungsstelle. Auch ohne sie mache der Rest der Regelung Sinn.
Zu Ziffer 4 des Einigungsstellenspruches trägt der Antragsgegner vor, der Vertreter des Arbeitgebers in der Einigungsstelle habe keine Zweifel daran gelassen, dass im Betrieb Listen darüber existieren, wie viele Mitarbeiter in welchen Niederlassungen welche Weiterbildungsmaßnahmen in Anspruch genommen hätten.
Auch die Regelung in Ziffer 5 des Spruches entspreche der gesetzlichen Regelung des § 87 Abs. 1 Ziffer 5 BetrVG. Bildungsurlaub sei nur ein Unterfall des Urlaubs.
Unerfindlich bleibe auch, warum sich der Antragsteller gegen die Präambel wende. In der Niederlassung Aachen sei unter dem Stichwort "Leitbild" ein Aushang sichtbar, in dem es unter anderem heiße: "Lernen ist Verpflichtung und Chance. An vorderster Stelle steht damit die Förderung von Eigenverantwortung und beruflicher Bildung".
Soweit der Antragsteller rüge, dass der Einigungsstellenspruch nicht im Einklang mit der Neufassung des AWBG stehe, sei auf § 4 AWBG zu verweisen, der unverändert fortgelte. Im Übrigen sei "entsprechend allgemeiner Rechtstechniken" zunächst zu klären, ob die Regelungen, die der Spruch der Einigungsstelle parallel zur damaligen Rechtslage aufgenommen habe, lediglich nur eine Wiedergabe des gesetzlichen Rahmens darstelle oder ob ihnen insoweit eigenständige Bedeutung zukommen solle.
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die Gegenstand der Anhörung waren.
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hatte in der Sache Erfolg. Die Einigungsstelle war unzuständig, da dem Antragsgegner ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nicht zusteht.
- Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Beschwerde des Antragstellers hatte in der Sache Erfolg. Die Einigungsstelle war unzuständig, da dem Antragsgegner ein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nicht zusteht.
Die Frage, inwieweit dieses Mitbestimmungsrecht auch den sog. "Bildungsurlaub" erfasst, ist streitig. Die überwiegende Auffassung sieht den
"Bildungsurlaub" von dem Mitbestimmungsrecht des § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG mit umfasst (Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rdn. 188; GK-Wiese, § 87 Rdn. 444; GKK-Klebe § 87 Rdn. 111; ErfK/Hanau-Kania, § 87 BetrVG Rdn. 43; Küttner/Reinicke Personalhandbuch Stichwort Bildungsurlaub Rdn. 28; LAG Frankfurt 19.02.1981 - 4 TaBv 150/80 -; anderer Ansicht: Hess-Schlochauer-Glaubitz § 87 Rdn. 259; Stege/Färber, Das nordrhein-westfälische Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz, DB 1985 Nr. 2, 9 f; Scherer, Arbeitsrechtslexikon, Bildungsurlaub 149, 5; wohl auch Schiefer, Schulung und Weiterbildung im Arbeits- und Dienstverhältnis, Rdn. 257).
In der herrschenden Auffassung wird entweder mit dem Begriff "Urlaub" in dem Wort "Bildungsurlaub" argumentiert und angenommen, dass damit jede Form bezahlten oder unbezahlten Urlaubs erfasst sei, also auch der "Bildungsurlaub" (vgl. z. B. ErfK-Hanau/Kania aaO), oder es wird darüber hinaus davon ausgegangen, dass § 87 Abs. 1 Nr. 5 "für jede Form der bezahlten und unbezahlten Freistellung von der Arbeit" gelte (so z. B. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, § 87 Rdn. 188).
Beide Argumente treffen nach Auffassung der erkennenden Kammer jedenfalls auf die Freistellung nach dem Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NW nicht zu.
Soweit mit dem Wortlaut "Urlaub" argumentiert wird, wird verkannt, dass das
- Soweit mit dem Wortlaut "Urlaub" argumentiert wird, wird verkannt, dass das
nordrhein-westfälische Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung - wie es genau heißt - an keiner Stelle den Begriff "Urlaub" benutzt. Vielmehr lautet § 1 (Grundsätze) Abs. 1: "Arbeitnehmerweiterbildung erfolgt über die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung in anerkannten Bildungsveranstaltungen bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts.
Das Wort "Urlaub" wurde im Gesetzgebungsverfahren im Gegensatz zu Gesetzen anderer Länder bewusst vermieden. So heißt es im Sprechzettel für die Kabinettpressekonfernz der Landesregierung am 24.01.1984 zum Thema "Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz":
"In den letzten Wochen haben Sie fasst alle schon darüber berichtet: Gibt es in Nordrhein-Westfalen Bildungsurlaub oder gibt es keinen? Und wenn es ein solches Gesetz gibt, wie sieht es dann aus?
Heute hat das Kabinett einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Wir sprechen dabei aber nicht von einem "Bildungsurlaubsgesetz", sondern wollen schon mit dem Namen ganz deutlich machen, dass es sich hier weniger um "Urlaub" als vielmehr um "Weiterbildung für Arbeitnehmer" handelt. Deshalb nennen wir unseren Entwurf "Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern zum Zwecke der beruflichen und politischen Weiterbildung (Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz)".
Auch in dem vom Präsidenten des nordrhein-westfälischen Landtages im August 1984 herausgegebenen Materialienband "Bildungsurlaub" heißt es (Seite 30):
Hinter der Diskussion über den Gesetzestitel stehen in vielen Fällen Überlegungen und Befürchtungen über die Intention und den bildungspolitischen wie gesellschaftspolitischen Stellenwert des Gesetzes.
Einstimmig wir der Verzicht auf die missverständliche Vokabel "Bildungsurlaub" zu Gunsten der jetzt gewählten Formulierung positiv beurteilt".
In einem Vermerk des Landesinstitutes für Schul- und Weiterbildung (Autor Dr. Günther Degen) vom 27.05.1986 (dort Seite 3) wird ausgeführt:
"Das im November 1984 im nordrhein-westfälischen Landtag verabschiedete Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz trägt im Vergleich zu allen anderen gesetzlichen Länderregelungen nicht mehr den Titel "Bildungsurlaubsgesetz". Die Vermeidung der Begrifflichkeit
"Bildungsurlaub" ist eine Konsequenz aus der in den anderen Bundesländern vielfach falsch verstandenen Bestimmung der gesetzlichen Freistellungsmöglichkeiten für Weiterbildungszwecke als "zusätzlicher Urlaub". Damit wurde in Nordrhein-Westfalen deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber mit der Freistellungsmöglichkeit einen organisierten Lernprozess für Arbeitnehmer im Rahmen einer offiziell anerkannten Weiterbildungsveranstaltung zur Voraussetzung gemacht hat."
Mit der Begrifflichkeit "Urlaub" lässt sich daher ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG für die Durchführung des nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes nicht begründen.
Das Mitbestimmungsrecht wäre daher nur dann begründet, wenn die Auffassung richtig wäre, das § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG "für jede Form der bezahlten und unbezahlten Freistellung von der Arbeit" Anwendung finde. Dieses ist jedoch eine vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckte extensive Interpretation im Sinne einer Analogie. Eine solche Analogie ist angesichts des emmerativen Charakters der Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG nicht zulässig.
- Das Mitbestimmungsrecht wäre daher nur dann begründet, wenn die Auffassung richtig wäre, das § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG "für jede Form der bezahlten und unbezahlten Freistellung von der Arbeit" Anwendung finde. Dieses ist jedoch eine vom Wortlaut des Gesetzes nicht mehr gedeckte extensive Interpretation im Sinne einer Analogie. Eine solche Analogie ist angesichts des emmerativen Charakters der Mitbestimmungsrechte des § 87 BetrVG nicht zulässig.
Wäre die insbesondere von Fitting/Kaiser/Heither/Engels vertretene, allein damit begründete Auffassung richtig, dass es "auch in diesen Fällen gegensätzliche Interessen auszugleichen" gelte, dann müsste die Vorschrift des § 87 Abs. 1 Nr. 5 z. B. auch auf die Freistellung zur Abgeltung von Überstunden, die Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 37 BetrVG, die Einführung von Feierschichten oder z. B. die Freistellung während der Kündigungsfrist (insoweit ausdrücklich anderer Ansicht LAG Köln 16.03.2000 - 10 Sa 1297/99) gelten. Angesichts des klaren gesetzlichen Wortlauts "Urlaub" die Ausdehnung der Vorschrift auf "jede Form der bezahlten oder unbezahlten Freistellung von der Arbeit" nur, weil auch in diesen Fällen die gesetzlichen Interessen auszugleichen sind, die Grenzen zulässiger Norminterpretation. Soweit der Vorsitzende der Einigungsstelle in der ausführlichen Begründung seiner gegenteiligen Auffassung sich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.05.1984 (AP Nr. 58 zu § 1 Lohnfortzahlungsgesetz)
beruft, und meint, in dieser Entscheidung habe das Bundesarbeitsgericht "nunmehr ein Mitbestimmungsrecht für einzelne Tage zwischen Weihnachten und Neujahr durch Feierschichten angenommen unabhängig davon, ob bezahlter Tarifurlaub oder unbezahlter Urlaub genommen wird", so ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesarbeitsgericht in der gegebenen Entscheidung das Mitbestimmungsrecht ausdrücklich nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG sondern aus § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG abgeleitet hat.
Auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AWBG NW ("Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt") lässt sich ein Mitbestimmungsrecht nicht ableiten. Diese salvatorische Klausel will offensichtlich nicht und kann auch nicht in die durch Bundesrecht begründeten Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte eingreifen.
- Auch aus § 5 Abs. 2 Satz 2 AWBG NW ("Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte bleiben unberührt") lässt sich ein Mitbestimmungsrecht nicht ableiten. Diese salvatorische Klausel will offensichtlich nicht und kann auch nicht in die durch Bundesrecht begründeten Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte eingreifen.
Da die Einigungsstelle nicht zuständig ist, kommt es im Übrigen auf die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln nicht mehr an.
- Da die Einigungsstelle nicht zuständig ist, kommt es im Übrigen auf die Wirksamkeit der einzelnen Klauseln nicht mehr an.
Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da - soweit ersichtlich - das Bundesarbeitsgericht zur Mitbestimmung bei der Freistellung und nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz noch nicht entschieden hat und die Frage angesichts der in der Rechtswissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassungen klärungsbedürftig erscheint.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann vom Antragsgegner Rechtsbeschwerde eingelegt werden; für den Antragsteller ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist (eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden) von einem Monat nach der Zustellung dieses Beschlusses schriftlich beim Bundesarbeitsgericht, Hugo-Preuß-Platz 1, 99084 Erfurt, eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist gleichzeitig oder innerhalb eines Monats nach ihrer Einlegung schriftlich zu begründen. Die
Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(Dr. Backhaus) (Teichmann) (Fischer)