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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 95/05·07.04.2005

Zwangsvollstreckung aus Vergleich abgewiesen: Titel wegen Unbestimmtheit nicht vollstreckbar

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung seines Zwangsvollstreckungsantrags ein. Streitgegenstand war, ob der Vergleichstitel Ansprüche so bestimmt ausweist, dass Zwangsvollstreckung möglich ist. Das Landesarbeitsgericht bestätigt die Zurückweisung: Die Klausel zur "ordnungsgemäßen Abwicklung" ist zu unbestimmt für die Zwangsvollstreckung. Unklarheiten, die nicht aus dem Titel selbst zu klären sind, gehören in das Erkenntnisverfahren; die Kosten trägt der Kläger (§97 Abs.1 ZPO).

Ausgang: Sofortige Beschwerde des Klägers gegen Zurückweisung des Zwangsvollstreckungsantrags als unbegründet abgewiesen; Kosten dem Kläger auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vollstreckungstitel müssen den vollstreckbaren Anspruch inhaltlich hinreichend bestimmt ausweisen; unbestimmte Allgemeinformeln genügen nicht für die Zwangsvollstreckung.

2

Bei der Geeignetheitsprüfung eines Titels zur Zwangsvollstreckung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die dem Titel selbst zu entnehmen sind; bei Urteilen können die Urteilsgründe herangezogen werden, nicht jedoch darauf bezogene, nicht Bestandteile des Titels gewordene Urkunden.

3

Bei Vergleichen ist die Auslegungsmöglichkeit zur Bestimmung eines vollstreckbaren Anspruchs besonders eingeschränkt; in nicht aus dem Titel klärbaren Fällen bleibt der Rechtsstreit dem Erkenntnisverfahren vorbehalten.

4

Die Kostenentscheidung in Zwangsvollstreckungsverfahren richtet sich nach §97 Abs.1 ZPO.

Relevante Normen
§ 794 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2592/04

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 13.01.2005 – 4 Ca 2592/04 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

2

Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, die sich die erkennende Kammer zu Eigen macht, den Zwangsvollstreckungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

3

Angesichts der Beschwerdebegründung sei nur darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht nicht darüber entschieden hat, ob die Vergleichsklausel so ausgelegt werden kann, dass der Kläger einen materiellen arbeitsrechtlichen Anspruch darauf haben soll, dass die Beklagte ihre sozialrechtlichen Verpflichtungen zur Meldung bei der Krankenkasse erfüllt. Das Arbeitsgericht hat nur entschieden, dass der Titel nicht zu einer entsprechenden Zwangsvollstreckung geeignet ist. Dieses ist deshalb richtig, weil der Titel im Sinne der zwangsvollstreckungsrechtlichen Vorschriften nicht hinreichend bestimmt ist. Eine Vollstreckungsurkunde muss – das gilt auch für Vollstreckungstitel nach § 794 ZPO (vgl. Zöller/Stöber, § 794 ZPO Rn. 26 b) – inhaltlich den vollstreckbaren Anspruch bestimmt ausweisen. Mit der allgemeinen Klausel der "ordnungsgemäßen Abwicklung" ist überhaupt kein Anspruch im zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinne inhaltlich bestimmt.

4

Zur Zwangsvollstreckung nämlich muss ein Titel aus sich heraus verständlich und klar erkennen lassen, was der Gläubiger vom Schuldner verlangen kann. Ob dies der Fall ist, ist zwar erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Eine Auslegung kommt aber nur in Betracht, soweit Umstände zu berücksichtigen sind, die dem Vollstreckungstitel selbst zu entnehmen sind, wozu – bei einem Urteil – auch die Urteilsgründe, nicht aber darin in Bezug genommene Urkunden gehören, die nicht zum Urteilsbestandteil erhoben sind (vgl. LAG Baden-Württemberg 08.05.2000 – 5 Sa 14/00 –). Erst recht gilt dieses Letztere für einen Vergleich. Nicht aus dem Titel zu klärende Unbestimmtheiten sind nicht im Vollstreckungsverfahren aufzuklären, sondern gehören ins Erkenntnisverfahren (LAG Baden-Württemberg a. a. O.).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

6

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

7

Köln, den 08.04.2005

8

Der Vorsitzende der 4. Kammer

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(Dr. Backhaus)

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Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht