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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 78/11·17.04.2011

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klagen von Leiharbeitnehmern gegen Entleiher bestätigt

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtGerichts- und VerfahrenszuständigkeitVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine ehemalige Leiharbeitnehmerin, begehrt Auskunft nach § 13 AÜG und Zahlungen gegenüber der früheren Entleiherin. Streitpunkt war die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG. Das LAG Köln bestätigt die Zuständigkeit und weist die sofortige Beschwerde der Beklagten zurück; die Rechtsbeschwerde wird zur Klärung der noch nicht höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage zugelassen.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen; Rechtsbeschwerde zugelassen.

Abstrakte Rechtssätze

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Klagen eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Die Frage, ob ein Arbeitsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG vorliegt, kann im arbeitsgerichtlichen Verfahren geklärt werden und beeinträchtigt nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.

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Die Landesarbeitsgerichte können sich im Rahmen ihrer Entscheidung gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG der zutreffenden Begründung der Vorinstanz bedienen.

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Ist eine rechtliche Frage bisher nicht höchstrichterlich geklärt, kann das Landesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde zulassen, um eine Klärung durch das Bundesarbeitsgericht zu ermöglichen.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG§ 13 AÜG§ 69 Abs. 3 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 184/11

Leitsatz

Das Arbeitsgericht ist zuständig für Klagen eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.02.2011 - 3 Ca 184/11 - wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

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I. Die Parteien streiteten in der Hauptsache darüber, ob der Klägerin gegenüber der Beklagten als ehemaliger Entleiherin Auskunftsansprüche aus § 13 AÜG zustehen. Die Klägerin macht darüber hinaus Zahlungsansprüche gegenüber der Beklagten im Wege der Stufenklage geltend.

3

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig sei, weil zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis bestehe, wie es § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG fordere.

4

Das Arbeitsgericht hat den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen mit dem fristgemäß mit der sofortigen Beschwerde angefochtenen Beschluss vom 17.02.2011 für zulässig erklärt. Gegen diesen, der Beklagten am 22.02.2011 zugestellten Beschluss, hat diese am 07.03.2011 sofortige Beschwerde eingelegt. Sie verfolgt ihre Rechtsansicht weiter. Der Kläger verteidigt den erstinstanzlichen Beschluss unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung.

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II. Die Kammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, die im Ergebnis - soweit ersichtlich – mit den veröffentlichten Entscheidungen der Instanzrechtsprechung übereinstimmt (LAG Hamm, 04.08.2003 - 2 Ta 739/02; LAG Hamburg, 24.11.2007 - 4 Ta 11/07 - und ArbG Freiburg 07.07.2010 - 12 Ca 188/10 -.sämtlich in juris).

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Die Kammer macht sich entsprechend § 69 Abs. 3 ArbGG die zutreffenden Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts zu Eigen. Sie verweist zudem auf die sehr ausführliche und überzeugende Begründung des Arbeitsgerichts Freiburg in der zitierten Entscheidung.

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Da die offensichtlich virulente Frage noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss kann von der Beklagten

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R E C H T S B E S C H W E R D E

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eingelegt werden.

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Die Rechtsbeschwerde muss

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innerhalb einer Notfrist* von einem Monat

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nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich beim

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Bundesarbeitsgericht

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Hugo-Preuß-Platz 1

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99084 Erfurt

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Fax: 0361 2636 2000

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eingelegt werden.

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Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

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Rechtsanwälte, Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

  1. Rechtsanwälte,
  2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
  3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
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In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

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Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

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* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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Dr. Backhaus