Begriff des „Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis“ bei unerlaubter Handlung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine sofortige Beschwerde gegen eine Zuständigkeitsentscheidung des Arbeitsgerichts Bonn. Zentral war, ob eine nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses begangene Äußerung noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Das LAG verneinte die Beschwerde und bejahte die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, da der Streit um eine behauptete Anweisung während des Arbeitsverhältnisses in dessen besondere Reibungs- und Berührungspunkte eingreift; zudem können nachvertragliche Fürsorgepflichten Ansprüche begründen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2006 zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch aus einer unerlaubten Handlung fällt in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, wenn er in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis steht und in der besonderen Eigenart sowie den eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten des Arbeitsverhältnisses wurzelt.
Der erforderliche "Zusammenhang" mit dem Arbeitsverhältnis ist nicht darauf beschränkt, dass die unerlaubte Handlung während des Arbeitsverhältnisses begangen oder zielgerichtet vorbereitet worden sein muss; solche Tatsachen sind allenfalls Beispiele für einen solchen Zusammenhang.
Die nachvertragliche Fürsorgepflicht des Arbeitgebers kann auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen und damit Unterlassungsansprüche gegen den ehemaligen Arbeitnehmer begründen.
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit ist maßgeblich, ob die besondere Sachkunde der Arbeitsgerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist; dies kann insbesondere bei Streitigkeiten über Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses der Fall sein.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 1715/06
Leitsatz
Zum Begriff des „Zusammenhangs mit dem Arbeitsverhältnis".
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2006
– 2 Ca 1715/06 EU – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Das Arbeitsgericht ist sowohl nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 d als auch nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG zuständig.
I. Der Streit betrifft eine unerlaubte Handlung, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Ein solcher Zusammenhang ist gegeben, wenn sie zu dem Arbeitsverhältnis der Parteien in einer inneren Beziehung steht, so dass sie in der besonderen Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten wurzelt (BGH, 07.02.1958, AP ArbGG 1953 § 2 Nr. 48). Die unerlaubte Handlung kann vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aber auch nach seiner Beendigung begangen worden sein, etwa bei Beleidigungen während der Vorstellung oder bei einem Verrat von Geschäftsgeheimnissen nach Ausscheiden aus dem Betrieb (so zutreffend: Germelmann/Matthes ArbGG, 5. Auflage, § 2 Rn. 75). Dabei kann die relevante "innere Beziehung" nicht allein darin gesehen werden, dass die unerlaubte Handlung selbst während des Arbeitsverhältnisses begangen oder zielgerichtet vorbereitet worden ist – wie der Kläger offensichtlich meint. Eine solche Verengung des weiten Begriffes "Zusammenhang" lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Auch das OLG Zweibrücken (28.04.1997 – 2 W 7/97 -), auf dessen Entscheidung die anderen vom Kläger zitierten OLG-Entscheidungen zurückgehen, hat keineswegs – wie der Kläger zitiert – entschieden, dass es erforderlich sei, dass der Anspruch aus der unerlaubten Handlung auf eine Handlung gestützt wird, die noch während des Arbeitsverhältnisses begangen oder zielgerichtet vorbereitet worden ist. Vielmehr heißt es in der Entscheidung:
"Dem Wortlaut nach lassen sich dieser Vorschrift keine Kriterien für die erforderliche Bestimmung eines Zusammenhangs entnehmen. Solche Gesichtspunkte können sich nur aus Sinn und Zweck der Vorschrift erschließen, solche Rechtsstreitigkeiten in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu geben, für welche die besondere Sachkunde dieser Gerichte zum Tragen kommen kann.
Für Fälle bereits beendeter Arbeitsverhältnisse trifft dies nach Auffassung des Senats insbesondere dann zu, wenn der Anspruch auf eine unerlaubte Handlung gestützt wird, die noch während des Arbeitsverhältnisses begangen oder zielgerichtet vorbereitet sein soll."
Das Begehen oder zielgerichtete Vorbereiten ist auch nach dieser Entscheidung nur ein Beispielsfall ("insbesondere") für den erforderlichen Zusammenhang.
Im vorliegenden Fall geht es um den Vorwurf der Klägerin, dass der Beklagte in unmittelbarem Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Kunden, der E S AG, angegeben hat, dass ihn der Geschäftsführer der Klägerin am 14.12.2005 – also noch während des Bestands des Arbeitsverhältnisses – angewiesen habe, in die "Jack-Software" einen Fehler einzuprogrammieren, wonach diese Software nach dem 01.04.2006, 0:00 Uhr, in bestimmten Modulen nicht mehr funktionsfähig war.
Dass der Kläger eine derartige Äußerung gegenüber der Kundin getan hat, ist als solches unstreitig. Der Streit der Parteien geht darum, ob der Geschäftsführer der Klägerin dem Beklagten während des Arbeitsverhältnisses eine solche Anweisung gegeben hat.
Damit wurzelt der Kern des Streites eindeutig in dem Arbeitsverhältnis und auch in den "im eigentümlichen Reibungs- und Berührungspunkten".
II. Im Übrigen weist Matthes (a. a. O.) zu Recht darauf hin, dass wegen des inneren Zusammenhangs im Arbeitsverhältnis vielfach gleichzeitig Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich solche wegen Verletzung der Fürsorgepflicht, gegeben sind.
In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass die Fürsorgepflicht auch noch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten begründen kann (vgl. z. B. BAG, 11.05.1994 – 5 AZR 660/93 - ). Aus dieser nachvertraglichen Fürsorgepflicht können auch Ansprüche des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Unterlassung wahrheitswidriger geschäftsschädigender Behauptungen entstehen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 3 c ArbGG ordnet für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten aus den Nachwirkungen des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)