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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 377/04·25.11.2004

Zurückweisung der sofortigen Beschwerde wegen mutwilliger Klageerhebung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtKostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob kurz nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Klage auf Herausgabe von Arbeitspapieren/Zeugnis und legte sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichts ein. Zentrale Frage war, ob das sofortige Klageverfahren trotz bloßem "Vertrösten" der Beklagten ohne vorherige Fristsetzung als mutwillig anzusehen ist. Das LAG hielt das Verhalten der anwaltlich vertretenen, bemittelten Klägerin für mutwillig und wies die Beschwerde zurück; die Klägerin trägt die Kosten.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine anwaltlich vertretene, bemittelte Partei muss vor der Erhebung einer Klage in der Regel zunächst eine angemessene Frist zur Erfüllung mit Klageandrohung setzen; unterbleibt dies ohne besondere Gründe, kann die Klage als mutwillig gewertet werden.

2

Bloßes "Vertrösten" des Arbeitgebers und die Mitteilung, dass nicht absehbar sei, wann Ansprüche ausgeglichen werden, stellt keine ausdrückliche Leistungsverweigerung dar.

3

Mutwilliges prozessuales Verhalten berechtigt zur Auferlegung der Kosten der Gegenpartei; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 97 Abs. 1 ZPO.

4

§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG verpflichtet den Rechtsanwalt, den Mandanten vor Abschluss der Vertretungsvereinbarung auf den Ausschluss der Kostenerstattung hinzuweisen; dies ist bei der Prozessstrategie (Fristsetzung) zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 114 ZPO§ 12a Abs. 1 ArbGG§ 12a Abs. 1 Satz 2 ArbGG§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 6303/04

Leitsatz

kein Leitsatz

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom

07.09.2004 wird auf Kosten der Klägerin zurück-

gewiesen.

Gründe

2

Die Klägerin hat - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgehoben hat - bereits eine Woche nach Ende des Arbeitsverhältnisses Klage erhoben. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht selten, dass nicht pünktlich zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses Arbeitspapiere und Zeugnisse vorliegen. Auch dann, wenn die Klägerin am 15.06.2004 "vertröstet" wurde und ihr mitgeteilt wurde, dass nicht absehbar sei, wann und wo die berechtigten Ansprüche der Klägerin ausgeglichen würden, so bedeutet dieses, dass die Beklagte die Berechtigung der Ansprüche der Klägerin nicht in Abrede stellte.

3

Eine bemittelte Partei hätte in dieser Situation vor der Erhebung einer Klage, deren Kosten sie auch bei Obsiegen selbst tragen müsste (§ 12a Abs: 1 ArbGG), der Beklagten zunächst - ggf. auch schriftlich - auch eine ausdrückliche Frist mit Klageandrohung gesetzt. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass gemäß § 12 a Abs. 1 Satz 2 ArbGG ein Rechtsanwalt vor Abschluss der Vereinbarung über die Vertretung auf den Ausschluss der Kostenerstattung nach § 12 a Abs. 1 Satz 1 hinzuweisen hat. Eine bemittelte Partei wird in einem solchen Falle in aller Regel selbst nach einer verstrichenen selbst gesetzten Frist den Anwalt bitten, durch anwaltlichen Schriftsatz dem Gegner eine neue Frist zu setzen.

4

Das Vorgehen der anwaltlich beratenen Klägerin im vorliegenden Fall war mutwillig.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

7

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

8

(Dr. Backhaus)