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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 335/05·17.10.2005

PKH-Bewilligung bei befristetem bzw. arbeitnehmerähnlichem Verhältnis

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBefristungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt Prozesskostenhilfe für die Klage auf Feststellung des Fortbestands eines befristeten (arbeitnehmerähnlichen) Verhältnisses. Das LAG prüft die Erfolgsaussicht nach §114 ZPO und stellt fest, dass für die Bewilligung eine hinreichende, nicht überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt und eine Beweisantizipation zu vermeiden ist. Es hebt hervor, dass §16 S.2 TzBfG bei Arbeitsverhältnissen anders wirkt als §620 BGB bei arbeitnehmerähnlichen Verhältnissen und bewilligt die PKH für den Antrag vom 10.08.2005 in vollem Umfang.

Ausgang: Beschwerde der Klägerin gegen Beschränkung der PKH erfolgreich; vollständige Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Antrag vom 10.08.2005.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei der Prüfung der Erfolgsaussicht nach §114 ZPO genügt eine hinreichende (nicht überwiegende) Wahrscheinlichkeit des Prozesserfolgs; die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, um den Zugang zum Recht zu wahren.

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Die Prüfung der Erfolgsaussicht im PKH-Verfahren darf nicht in eine unzulässige Beweisantizipation münden; das Ergebnis einer Beweisaufnahme darf grundsätzlich nicht vorweggenommen werden.

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Ist eine Befristungsabrede im Arbeitsverhältnis wegen fehlender Schriftform unwirksam, ermöglicht §16 Satz 2 TzBfG die ordentliche Kündigung trotz der ursprünglich vereinbarten Befristung.

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Für arbeitnehmerähnliche Dienstverhältnisse findet §16 Satz 2 TzBfG keine Anwendung; nach §620 BGB ist bei bestimmter Dauer des Dienstverhältnisses grundsätzlich eine ordentliche Kündigung während der Befristung ausgeschlossen, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist.

Relevante Normen
§ 114 ZPO, §§ 14, 15, 16 TzBfG, § 620 BGB§ 114 ZPO§ 15 Abs. 3 TzBfG§ 16 S. 2 TzBfG§ 14 Abs. 2 TzBfG§ 620 BGB

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 22 Ca 6819/05

Leitsatz

1. Zum Begriff der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO.

2. Zu den Unterschieden in der Kündigungsmöglichkeit bei einem befristeten Arbeitsverhältnis einerseits und einem befristeten arbeitnehmerähnlichen Verhältnis andererseits.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 15.08.2005 – 22 Ca 6819/05 – dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.08.2005 in vollem Umfang Prozesskostenhilfe bewilligt wird.

Gründe

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Die hinreichende Erfolgsaussicht konnte nicht verneint werden.

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1. Bei der Entscheidung nach § 114 ZPO ist das verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsschutzgleichheit zu beachten, so dass die Anforderungen an die Erfolgsaussicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. BVerfG 14.10.2003 – 1 BvR 901/03 – NVwZ 2004, 334). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht selbst bieten, sondern nur zugänglich machen. Dem genügt § 114 ZPO, indem er die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vorsieht, wenn nur hinreichend Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Rechtsverfolgung besteht, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG 24.07.2002, NJW 2003, 576).

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Dementsprechend reicht es aus, wenn bei einer allein erlaubten vorläufigen Prüfung der Parteivortrag als vertretbar bezeichnet werden kann, wobei die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen nicht überspannt werden dürfen. Es genügt, wenn der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat, keineswegs ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erforderlich (LAG Düsseldorf, 29.11.1999, LAGE § 114 ZPO Nr. 36).

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Dabei gilt grundsätzlich das Verbot der Beweisantizipation auch im PKH-Prüfungsverfahren. Es darf grundsätzlich das Ergebnis einer Beweisaufnahme nicht vorweggenommen werden (vgl. Zöller/Philippi § 114 Rn. 36).

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2. Nach diesen Maßstäben war hinreichende Erfolgsaussicht für den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10. 8. 2005 zu bejahen.

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Die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift auf ihre eidesstattliche Versicherung Bezug genommen, wonach die zwischen ihr und der Beklagten getroffene Vereinbarung für einen Zeitraum von einem Jahr geschlossen worden sein soll. Eine solche Vereinbarung enthält – das sieht die Klägerin zu Recht – eine Befristung.

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Eine solche Befristung würde in einem Arbeitsverhältnis grundsätzlich eine ordentliche Kündigung ausschließen, wenn einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wäre – wofür es keinen Sachvortrag gibt (§ 15 Abs. 3 TzBfG). Allerdings trägt die Klägerin gleichzeitig vor, dass die Vereinbarung nur mündlich getroffen wurde. Gemäß § 16 S. 2 TzBfG aber gilt: Ist die Befristung nur wegen des Mangels der Schriftform unwirksam, kann der Arbeitsvertrag auch vor dem vereinbarten Ende ordentlich gekündigt werden. Da die Befristung gem. § 14 Abs. 2 TzBfG nach bisherigem Akteninhalt eines Sachgrundes nicht bedurft hätte, läge ein Fall des § 16 S. 2 TzBfG vor. Eine ordentliche Kündigung wäre nicht ausgeschlossen, wenn es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt. Soweit das Arbeitsgericht daher in Bezug auf den in der Klageschrift enthaltenen Antrag (Feststellung des Fortbestandes eines Arbeitsverhältnisses) Prozesskostenhilfe nur bis zum 31.08.2005 bewilligt hat, wäre dieses bei isolierter Betrachtung des in der Klageschrift enthaltenen Antrages zutreffend.

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Mit Schriftsatz vom 10.08.2005 hat die Klägerin jedoch den Antrag angekündigt,

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"festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende arbeitnehmerähnliche Verhältnis auch durch die Kündigungen vom 30.08.2005 nicht aufgelöst wurde, sondern bis zum 30.03.2006 fortbesteht."

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Sofern in diesem Antrag nicht mehr von einem Arbeitsverhältnis, sondern von einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis ausgegangen wird, so ist dieses als Korrektur des ursprünglichen Klageantrags anzusehen. Bereits in der Klageschrift hatte die Klägerin vorgetragen, sie sei als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen. Soweit das Arbeitsgericht Prozesskostenhilfe für die Feststellung des "Fortbestands des Arbeitsverhältnisses" bewilligt hat, entspricht dieses nicht dem Antrag.

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Für arbeitnehmerähnliche Verhältnisse indes gilt das TzBfG nicht. Für solche Dienstverhältnisse gilt § 620 BGB. Dieser schließt – soweit nichts anderes vereinbart ist – eine ordentliche Kündigung während der Dauer des befristeten Dienstverhältnisses aus (vgl. BAG 19.06.1980 AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 25 – zur Altfassung des § 620 BGB, die sowohl für Arbeitsverhältnisse als auch für sonstige Dienstverhältnisse galt). Dieses ergibt sich aus Wortlaut und Systematik der Vorschrift. Danach (Abs. 1) endigt das Dienstverhältnis mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Absatz 2 bestimmt: "Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnisses nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen." Im Umkehrschluss bedeutet dieses, dass dann, wenn die Dauer des Dienstverhältnisses bestimmt ist (d. h., das Dienstverhältnis befristet ist), mangels einer gegenteiligen Vereinbarung das Dienstverhältnis nicht ordentlich gekündigt werden kann. Eine dem § 16 S. 2 TzBfG entsprechende Ausnahme kennt § 620 BGB nicht, da auch die Schriftform des § 14 Abs. 4 TzBfG für andere Dienstverhältnisse als Arbeitsverhältnisse nicht gilt.

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In der bisherigen arbeitsrechtlichen Rechtsprechung wurde das Au-pair-Verhältnis je nach Umständen des Einzelfalles teilweise als arbeitnehmerähnliches Verhältnis (vgl. z. B. ArbG Hanau, 08.02.1996 – 2 Ca 772/95 – DB 1996, 2446) teilweise als Arbeitsverhältnis (vgl. z. B. ArbG Bamberg, 27.10.2003 – 1 Ca 1162/03 – AR-Blattei ES 160.5.2.110) angesehen.

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Es muss nach den oben dargestellten Grundsätzen zur Frage der Erfolgsaussicht dem Hauptverfahren die Prüfung vorbehalten bleiben, ob im vorliegenden Fall ein Arbeitsverhältnis oder ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis vorliegt.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Köln, den

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Der Vorsitzende der 4. Kammer

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(Dr. Backhaus)

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Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht