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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 33/16·08.03.2016

Streitwert: §45 GKG bei unechtem Hilfsantrag auf Weiterbeschäftigung

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtKostenfestsetzung / StreitwertStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Arbeitsgerichts ein. Das LAG Köln setzte den Streitwert auf 9.900 € fest und entschied, dass ein als unechter Hilfsantrag gestellter Weiterbeschäftigungsantrag der Anwendung des § 45 GKG unterliegt. Ein gerichtlicher Vergleich, der nur die Beendigung regelt, erhöht den Streitwert nicht. Die Kammer schließt sich der BAG-Rechtsprechung an.

Ausgang: Beschwerde des Klägers gegen den Streitwertbeschluss als stattgegeben; Streitwert auf 9.900 € festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als unechter Hilfsantrag gestellter Antrag auf Weiterbeschäftigung unterliegt der Anwendung des § 45 GKG.

2

Wird ein gerichtlicher Vergleich lediglich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen und sieht er keine Weiterbeschäftigung vor, ist der Weiterbeschäftigungsantrag streitwertmäßig nicht erhöhend zu berücksichtigen (vgl. § 45 Abs. 4 GKG).

3

Ein Weiterbeschäftigungsantrag kann als "unechter Hilfsantrag" behandelt werden, auch wenn er nicht ausdrücklich so bezeichnet ist; der Grundsatz ist der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anzuschließen.

4

Der Streitwert für einen Kündigungsschutzantrag kann nach den üblichen Maßstäben bemessen werden; in der Praxis wird er regelmäßig auf drei Monatsgehälter festgesetzt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 45 GKG§ 45 GKG in Verbindung mit § 45 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 2827/15

Leitsatz

Auf einen als unechten Hilfsantrag gestellten Weiterbeschäftigungsantrag findet § 45 GKG Anwendung, sodass er im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend § 45 Abs. 4 GKG nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt wird, wenn der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung der Kammer und Anschluss an BAG 03.08.2011 – 2 AZR 668/10 -; 13.08.2014 – 2 AZR 871/12 -).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 10.09.2015 – 3 Ca 2827/15 – abgeändert:

Der Streitwert für das Verfahren und den Vergleich wird auf 9.900,00 € festgesetzt.

Gründe

2

              Das Arbeitsgericht hat zutreffend den Streitwert für den Kündigungsschutzantrag auf drei Monatsgehälter festgesetzt. Insoweit wird auf die Begründung des Arbeitsgerichts in dem Nichtabhilfe-Beschluss vom 28.01.2016 Bezug genommen.

3

              Allerdings war für den Weiterbeschäftigungsantrag – wie im gerichtlichen Schreiben vom 13.02.2016 bereits mitgeteilt – kein zusätzlicher Streitwert anzusetzen.

4

              Die noch im Beschluss vom 30.09.2014 – 4 Ta 334/14 – vertretene Auffassung der erkennenden Kammer in der schon stets zwischen den einzelnen Landesarbeitsgerichten sehr umstrittenen Frage der Anwendung des § 45 GKG auf einen unechten Hilfsantrags, insbesondere eines solchen auf Weiterbeschäftigung (vgl. außer den Nachweisen in dem zitierten Beschluss vom 30.09.2014 den ausführlichen Überblick über die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte bei Tschöpe/Ziemann/Altenburg Teil 1 A Rn. 406 ff), wird jedenfalls für Fälle wie den vorliegenden aufgegeben, in denen der Weiterbeschäftigungsantrag ausdrücklich als unechter Hilfsantrag gestellt wurde.

5

              Insoweit folgt die Kammer der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (03.08.2011 – 2 AZR 668/10; 13.08.2014– 2 AZR 871/12). Nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung wird ein Weiterbeschäftigungsantrag als „unechter Hilfsantrag“ behandelt (selbst dann, wenn er nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet wurde), auf den § 45 GKG angewendet wird, sodass er im Falle eines gerichtlichen Vergleichs entsprechend § 45 Abs. 4 GKG nicht streitwertmäßig erhöhend berücksichtigt wird, wenn der Vergleich nur die Beendigung des Arbeitsverhältnisses regelt, nicht aber eine Weiterbeschäftigung vorsieht.

6

              Ein solcher Fall ist hier gegeben.

7

              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.