Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Terminsgebühr und 'Besprechung' nach RVG
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte richtete eine Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des ArbG Köln und rügte u.a. die Nichtansetzung einer Terminsgebühr aus außergerichtlichen Verhandlungen. Streitgegenstand war, ob eine i.S.d. Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 RVG erforderliche 'Besprechung' vorlag und ob die Voraussetzungen der Terminsgebühr unstreitig sind. Das LAG Köln wies die Erinnerung zurück, weil die relevanten Tatsachen (Ablehnung eines Vergleichsgesprächs) streitig waren und damit eine Gebühr nicht angesetzt werden konnte.
Ausgang: Erinnerung des Beklagten gegen Kostenfestsetzungsbeschluss zurückgewiesen; Terminsgebühr wegen streitiger Tatsachen nicht angesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Eine 'Besprechung' im Sinne des Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
Erweist sich der Gegner von vornherein als nicht zu einem sachbezogenen Gespräch bereit, kommt eine Besprechung nicht zustande.
Ein konkludentes Einlassen auf ein Gespräch (z.B. Kenntnisnahme der Vorschläge und Zusage deren Prüfung oder Weiterleitung) genügt, um eine Besprechung anzunehmen.
Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.
Sind die für die Entstehung der Gebühr erforderlichen Tatsachen streitig, ist die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nicht anzusetzen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 12497/02
Leitsatz
1.) Eine Besprechung im Sinne des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG setzt die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen zur einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten.
2.) Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann angesetzt werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen unstreitig sind.
Tenor
Die als sofortige Beschwerde anzusehende Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.03.2006
– 6 C 12497/02 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (20.11.2006 II ZB 9/06 – a. a. O.) setzt eine Besprechung im Sinne des Teils 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 RVG die Bereitschaft der Gegenseite voraus, überhaupt in Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande. Im Unterschied dazu ist von einer Besprechung auszugehen, wenn sich der Gegner auf das Gespräch einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Gleiches gilt, wenn der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite die Vorschläge zwecks Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt und damit zumindest konkludent eine Prüfung zusagt.
Ebenfalls nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (11.06.2008 – XII ZB 11/06; 14.12.2006 V ZB 11/06; 20.11.2006 II ZB 6/06 – sämtliche in juris; Entscheidung vom 14.12.2006 in NJW-RR 2007, 787) kann eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren dann in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.
Im vorliegenden Fall sind die Tatsachen streitig; schon deshalb kann die Gebühr nicht angesetzt werden: Nach Vorbringen der Klägerin hat ein Vergleichsgespräch zwischen ihrem Prozessbevollmächtigten und dem des Beklagten nicht stattgefunden. Vielmehr habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Anfrage des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, ob die Möglichkeit eines Vergleichs bestehe, umgehend und kategorisch verneint. Irgendwelche Sachargumente seien nicht ausgetauscht worden.
Da jedenfalls nach diesem Vortrag von vornherein ein sachbezogenes Gespräch über eine gütliche Einigung verweigert wurde, wäre unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Termingebühr nicht angefallen.
Dahinstehen kann damit, dass auch nach den Darlegungen des Beklagten die oben zitierten Voraussetzungen für die Termingebühr nicht erkannt werden können. Das Minimum ist danach nämlich, dass auch die Gegenseite die Bereitschaft hat, überhaupt in die Überlegungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Nach der Darlegung des Beklagten rief Rechtsanwalt Dr. L den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 17.12.2004 an und unterbreitete ihm ein Vergleichsangebot. Sodann heißt es:
"Dieses Vergleichsangebot wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin abgelehnt mit dem Hinweis, dass auf Seiten der Klägerin überlegt würde, die Schadensersatzansprüche mangels Schaden nicht weiter zu verfolgen."
Die im weiteren (Schriftsatz vom 31.07.2008) aufgestellte Behauptung, zwischen beiden Anwälten sei das Gespräch mit dem Ziel geführt worden, das Verfahren vergleichsweise zu erledigen, ist demgegenüber nicht substantiiert worden. Es fehlt insbesondere substantiierter Vortrag dazu, dass auch auf Seiten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst die durch konkrete Äußerungen bekundete Bereitschaft bestand, in dem Gespräch eine einvernehmliche Beendigung des Verfahrens anzustreben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Backhaus