Keine Erfolgsaussicht bei fristloser betriebsbedingter Kündigung (LAG Köln)
KI-Zusammenfassung
Der Insolvenzverwalter (Beklagter) erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts, der ihm Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährte. Streitpunkt war, ob die von ihm ausgesprochene fristlose betriebsbedingte Kündigung Aussicht auf Erfolg im Kündigungsschutzverfahren hat. Das LAG Köln verneint dies und betont, dass Betriebsstilllegungen oder Insolvenz regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen; § 113 InsO regelt insoweit nur die ordentliche Kündigung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Beklagten gegen teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen; keine Erfolgsaussicht der fristlosen betriebsbedingten Kündigung
Abstrakte Rechtssätze
Betriebseinstellungen oder -einschränkungen begründen regelmäßig keinen wichtigen Grund für eine außerordentliche, fristlose Kündigung.
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Kenntnis des Insolvenzverwalters von Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers rechtfertigt grundsätzlich keine fristlose Kündigung; die Insolvenzordnung (§ 113 InsO) regelt in diesem Zusammenhang vorrangig die ordentliche Kündigung.
Für eine wirksame Verteidigung gegen eine betriebsbedingte außerordentliche Kündigung sind konkrete, nicht rein betriebliche wichtige Gründe erforderlich; rein wirtschaftliche oder organisatorische Nachteile genügen nicht.
Fehlende Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung können zur Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe führen.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 3007/12
Leitsatz
Keine Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung eines Insolvenzverwalters hinsichtlich Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2012 – 12 Ca 3007/12 – wird zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Für die Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage besteht in so weit keine Erfolgsaussicht, als sie fristlos ausgesprochen wurde.
Betriebseinstellungen und Betriebseinschränkungen sind unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen oder zwangsläufig eintreten (z. B. Brandschaden) regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung (vgl. z. B. BAG 03.07.2002 AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6; 21.04.2005 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134).
Das gilt auch im Insolvenzverfahren (vgl. statt vieler ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 89; § 113 InsO Rn. 12; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 170 und BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).
Das Bundesarbeitsgericht hat bereits zu § 22 KO im Urteil vom 25.10.1968 (2 AZR 23/68) entschieden, dass die Konkurseröffnung keinen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung darstellt. Es hat überzeugend darauf abgehoben, dass § 22 KO für die Kündigung ausdrücklich statuiert, dass eine Kündigungsfrist einzuhalten sei. Wenn die Konkurseröffnung dementsprechend zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ausdrücklich nur mit der gesetzlichen oder vereinbarten Frist berechtigte, dann könne sie – so das Bundesarbeitsgericht – nicht gleichzeitig noch als Grund zur fristlosen Kündigung dienen. Das Bundesarbeitsgericht hat auch für die Zeit nach Konkurseröffnung nur solche Gründe als wichtige Gründe im Sinne des § 626 BGB erwähnt, die nicht betrieblicher Natur sind, z. B. dass der Arbeitnehmer sich vor oder nach der Eröffnung des Konkurses untreu verhalten hat (BAG a. a. O.). Es hat sich auch mit dem Argument auseinandergesetzt, dem Konkursverwalter, der wisse, dass er einen Arbeitnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Konkursmasse nicht mehr bezahlen könne, sei es nicht zuzumuten, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Es hat diese Auffassung ausdrücklich als unzutreffend bezeichnet und ausgeführt: „Wird über das Vermögen einer Firma das Konkursverfahren eröffnet, dann reicht häufig die Konkursmasse nicht aus, um die Arbeitnehmer für die Zeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist zu entlohnen. Das war dem Gesetzgeber bei der Schaffung der Konkursordnung bekannt. Trotzdem hat er in § 22 nur die Kündigung mit der gesetzlichen Frist zugelassen.“ Weiter heißt es: „Es widerspricht…nicht dem Konkurszweck, wenn dem Arbeitnehmer durch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist weitere Lohnforderungen gegen die Konkursmasse entstehen. Diese Forderungen aus der Konkursmasse zu begleichen, ist genauso Konkurszweck wie die Begleichung jeder andern Schuld des Gemeinschuldners. Wenn der Arbeitnehmer bei der Abwicklung des Konkurses gegenüber anderen Gläubigern bevorzugt wird, dann hat das soziale Gründe und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben. Damit haben sich die Gläubiger, die nicht bevorrechtigt oder Massegläubiger sind, abzufinden. Diese vom Gesetz gewollte Bevorzugung kann nicht einfach durch eine fristlose Kündigung beiseitegeschoben werden.“
In der Insolvenzordnung ist § 113 an die Stelle des führenden § 22 KO getreten. Auch regelt nur die ordentliche Kündigung. Es gelten die gleichen, vom Bundesarbeitsgericht bereits abgehandelten Argumente wie zu § 22 KO.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte fristlos gekündigt. Nach höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschender Meinung ist keine Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung des Beklagten gegen diese betriebsbedingte außerordentliche Kündigung gegeben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Backhaus