Wiedereinsetzung bei fehladressiertem Einspruch: Prüfpflicht des Prozessbevollmächtigten
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte begehrte Wiedereinsetzung, weil ihr Einspruch gegen ein Versäumnisurteil irrtümlich per Fax an ein anderes Arbeitsgericht gesandt wurde. Das Arbeitsgericht lehnte die Wiedereinsetzung mangels substantiierten Vortrags zur Schuldlosigkeit ab; die sofortige Beschwerde blieb ohne Erfolg. Das LAG betont die Prüfpflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Adressierung und schließt bei Mitverschulden die Wiedereinsetzung aus.
Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen Zurückweisung der Wiedereinsetzung als unbegründet abgewiesen; Mitverschulden des Prozessbevollmächtigten festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb der Antragsfrist die Tatsachen darlegen, aus denen sich die schuldlose Versäumung der Prozesshandlung ergibt; nachträgliches Vorbringen ist grundsätzlich unzulässig.
Ist eine fehlerhafte Adressierung auf einen Computerfehler zurückzuführen, entbindet dies den Prozessbevollmächtigten nicht von seiner Pflicht, vor Unterzeichnung zu prüfen, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht gerichtet ist.
Fehlt im Wiedereinsetzungsantrag jede Angabe darüber, ob und wann von einer Fehlübermittlung Kenntnis genommen wurde, kann nicht aus den vorgetragenen Umständen auf schuldloses Versäumnis geschlossen werden.
Dem Wiedereinsetzungsantrag beigefügte Unterlagen (z.B. nicht unterschriebene Schriftsätze, eidesstattliche Versicherungen Dritter) rechtfertigen die Wiedereinsetzung nur, wenn der Antrag selbst binnen Frist die erforderlichen Tatsachen hinreichend darlegt.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 1627/01
Leitsatz
Der Prozessbevollmächtigte muss selbst prüfen, ob eine von ihm unterschriebene Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht adressiert ist.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.10.2001 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Das Arbeitsgericht hat zu Recht Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nicht gewährt und den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 18.09.2001 als unzulässig verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit einem am 08.10.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Fax Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat er wie folgt begründet:
- Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat mit einem am 08.10.2001 beim Arbeitsgericht eingegangenen Fax Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand begehrt. Diesen Antrag hat er wie folgt begründet:
"Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 18.09.2001 wurde mit Schriftsatz vom 01.10.2001 fristgerecht eingelegt.
Beweis: anliegender Schriftsatz vom 01.10.2001 nebst Sendebericht in Kopie.
Allerdings wurde der Einspruch aufgrund eines Computerfehlers irrtümlich an das Arbeitsgericht Koblenz gefaxt. In der oben genannten Sache wurde aufgrund einer neuen Mandatserteilung eine neue Akte angelegt. Dies erfolgt durch ein entsprechendes Computerprogramm. Die Adresseneingaben erfolgen über das entsprechende Computerprogramm automatisch. In diesem Fall lag allerdings ein Computerfehler vor, so dass ein falsches Gericht wie auch eine falsche Telefaxnummer ausgedruckt wurde. Wie dieser Fehler zustande gekommen ist, ist unerklärbar.
Beweis: anliegende Eidesstattliche Versicherung
der Frau A (Rechtsanwaltsfach-
angestellte in unserem Büro).
Vor diesem Hintergrund bitten wir das Gericht der vorgenannten Problematik Rechnung zu tragen und der Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zuzustimmen."
Dem lag der in Blatt 33 d. A. ersichtliche Ausdruck eines an das Arbeitsgericht Koblenz gerichteten, nicht unterschriebenen Einspruchs sowie die eidesstattliche Versicherung der Frau A (Bl. 35 d. A.) bei. Darin heißt es u.a.:
"Nachdem die Akte angelegt war, habe ich über den PC die entsprechende Adresse des Gerichts zur Akte aufgerufen und den Einspruchsschriftsatz gefertigt. Diesen habe ich sodann Herrn S zur Unterschrift vorgelegt und sofort an das Gericht gefaxt."
II.
Die zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg.
Zwar scheitert die Wiedereinsetzung nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht schon daran, dass innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt worden wäre. Hierzu sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1993 (BVerfGE 88, 118 ff.) verwiesen. Dort handelte es sich allerdings, was das Bundesverfassungsgericht hervorhebt, um eine anwaltlich nicht vertretene Partei. Aber auch unter Berücksichtigung der Anwaltsvertretung im vorliegenden Falle ist nach Auffassung der erkennenden Kammer angesichts der Tatsache, dass der nicht unterschriebene Einspruch dem unterschriebenen Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war und der Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich von der Versäumung des Einspruchs handelt, eine Auslegung des Wiedereinsetzungsantrags selbst dahingehend notwendig, dass dieser zugleich den Einspruch enthält.
- Zwar scheitert die Wiedereinsetzung nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht schon daran, dass innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nicht nachgeholt worden wäre. Hierzu sei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.1993 (BVerfGE 88, 118 ff.) verwiesen. Dort handelte es sich allerdings, was das Bundesverfassungsgericht hervorhebt, um eine anwaltlich nicht vertretene Partei. Aber auch unter Berücksichtigung der Anwaltsvertretung im vorliegenden Falle ist nach Auffassung der erkennenden Kammer angesichts der Tatsache, dass der nicht unterschriebene Einspruch dem unterschriebenen Wiedereinsetzungsantrag beigefügt war und der Wiedereinsetzungsantrag ausdrücklich von der Versäumung des Einspruchs handelt, eine Auslegung des Wiedereinsetzungsantrags selbst dahingehend notwendig, dass dieser zugleich den Einspruch enthält.
Zu Recht aber hat das Arbeitsgericht bemängelt, dass sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht ergibt, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten während der bis zum 04.10.2001 laufenden Einspruchsfrist Kenntnis davon hatte, dass das Fax mit dem Einspruch versehentlich an das Arbeitsgericht Koblenz gegangen war. Das Arbeitsgericht hat Recht darin, dass deshalb aus den im Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilten Tatsachen nicht gefolgert werden kann, dass die Einspruchsfrist schuldlos versäumt wurde. Schon für die Darlegung der Schuldlosigkeit hätte mitgeteilt werden müssen, ob und gegebenenfalls wann von der Fehlübermittlung Kenntnis genommen wurde.
- Zu Recht aber hat das Arbeitsgericht bemängelt, dass sich aus dem Wiedereinsetzungsantrag nicht ergibt, ob der Prozessbevollmächtigte der Beklagten während der bis zum 04.10.2001 laufenden Einspruchsfrist Kenntnis davon hatte, dass das Fax mit dem Einspruch versehentlich an das Arbeitsgericht Koblenz gegangen war. Das Arbeitsgericht hat Recht darin, dass deshalb aus den im Wiedereinsetzungsantrag mitgeteilten Tatsachen nicht gefolgert werden kann, dass die Einspruchsfrist schuldlos versäumt wurde. Schon für die Darlegung der Schuldlosigkeit hätte mitgeteilt werden müssen, ob und gegebenenfalls wann von der Fehlübermittlung Kenntnis genommen wurde.
Die die Wiedereinsetzung begründeten Tatsachen mussten im Antrag innerhalb der Antragsfrist selbst enthalten sein (§ 236 Abs. 2 ZPO). Neues späteres Vorbringen ist grundsätzlich unzulässig (BGH NJW 1997, 1709). Lediglich zulässig ist eine bloße Vervollständigung und Ergänzung nach Ablauf der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO (BGH NJW 1997, 2120).
Sofern der Prozessbevollmächtigte der Beklagten erstmals in der Beschwerdeschrift vorträgt, er habe erst durch einen Anruf des Arbeitsgerichts Koblenz am 08.10.2001 von der Fehladressierung erfahren, so ist dieses Vorbringen verspätet. Da der Wiedereinsetzungsantrag keinerlei Ausführungen zu der entsprechenden Frage enthält, handelt es sich nicht um eine bloße Vervollständigung oder Ergänzung.
Zu Recht hat das Arbeitsgericht darüber hinaus ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst festgestellt. Es mag sein, dass die falsche Adressierung auf einen Computerfehler zurückzuführen ist. Der Prozessbevollmächtigte hat indes nach den Darlegungen in der Eidesstattlichen Versicherung den Einspruch so, wie er ihm vorgelegt wurde (siehe Blatt 38 d. A.) unterschrieben. Ihm war also aus dem nur aus einer Seite bestehenden Schriftstück ohne Weiteres erkennbar, dass der Einspruch an das falsche Gericht gerichtet wurde. Es gehört aber zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts, zu prüfen, ob die von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht gerichtet ist. Es liegt daher ein Mitverschulden des Prozessbevollmächtigten selbst vor, welches die Wiedereinsetzung ausschließt.
- Zu Recht hat das Arbeitsgericht darüber hinaus ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst festgestellt. Es mag sein, dass die falsche Adressierung auf einen Computerfehler zurückzuführen ist. Der Prozessbevollmächtigte hat indes nach den Darlegungen in der Eidesstattlichen Versicherung den Einspruch so, wie er ihm vorgelegt wurde (siehe Blatt 38 d. A.) unterschrieben. Ihm war also aus dem nur aus einer Seite bestehenden Schriftstück ohne Weiteres erkennbar, dass der Einspruch an das falsche Gericht gerichtet wurde. Es gehört aber zu den Aufgaben eines Rechtsanwalts, zu prüfen, ob die von ihm unterzeichnete Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht gerichtet ist. Es liegt daher ein Mitverschulden des Prozessbevollmächtigten selbst vor, welches die Wiedereinsetzung ausschließt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Dr. Backhaus)