Reisekosten auswärtiger Anwalt nicht erstattungsfähig ohne Notwendigkeit (§ 91 Abs.2 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Reisekosten für einen auswärtigen Münchener Anwalt im Berufungsverfahren. Zentral ist, ob die Hinzuziehung des auswärtigen Anwalts notwendig im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO war. Das LAG hebt die Festsetzung der Reisekosten (410,22 €) auf, weil keine Notwendigkeit und kein Mangel an ortsansässigen Spezialkenntnissen dargetan ist. Die Neufestsetzung wird an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Beschwerde des Klägers teilweise stattgegeben; Festsetzung der Reisekosten (410,22 €) aufgehoben und zur Neufestsetzung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine obsiegende Partei kann die Erstattung von Reisekosten eines nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwalts nur verlangen, soweit dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig war (§ 91 Abs. 2 ZPO).
Die Tatsache, dass der beauftragte auswärtige Anwalt die Partei bereits vorprozessual vertreten hat, begründet keine Ausnahme von der Erforderlichkeitsprüfung nach § 91 Abs. 2 ZPO.
Die Beauftragung eines auswärtigen, spezialisierten Rechtsanwalts ist nur dann als notwendig anzusehen, wenn im Bezirk des Prozessgerichts kein gleichwertiger ortsansässiger Anwalt verfügbar ist.
Die frühere Beauftragung eines auswärtigen Anwalts in einem erstinstanzlichen Verfahren, in dem Anwaltskosten ohnehin nicht erstattungsfähig sind, rechtfertigt keinen Anspruch auf Erstattung entsprechender Reisekosten im Berufungsverfahren.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 4717/07
Leitsatz
1) Grundsätzlich kann die obsiegende Partei, die einen auswärtigen Anwalt beauftragt hat, gem. § 91 Abs. 2 ZPO nur diejenigen Anwaltskosten ersetzt verlangen, die sie für einen im Bezirk des Prozessgerichts oder an ihrem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwalt hätte aufwenden müssen.
2) Der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte Anwalt die Partei schon vorprozessual vertreten hat, begründet keine Ausnahme von diesem Grundsatz.
3) Erst recht kann es dementsprechend für die Kosten des Berufungsverfahrens nicht relevant sein, ob die Partei im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten ohnehin nicht in Betracht kommt, einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt hat.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.01.2010 – 4 Ca 4717/07 – insoweit aufgehoben, als mit ihm auch 410,22 € als Reisekosten zum Termin am 11.09.2009 festgesetzt wurden.
Dem Arbeitsgericht wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Festsetzung derjenigen Kosten als Reisekosten übertragen, die bei Heranziehung eines Anwalts aus dem erstinstanzlichen Gerichtsbezirk (A) angefallen wären.
Gründe
Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht im Bezirk eines Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, nur insoweit zu erstatten, als die Hinzuziehung des Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
1. Dazu entspricht es ganz herrschender Meinung, dass eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, in der Regel einen an ihrem Wohn- oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt beauftragen kann (Nachweise bei Zöller/Herget § 91 ZPO Rn. 13 Stichwort "Reisekosten"; vgl. ferner aus der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung z. B. Hessisches Landesarbeitsgericht 13.08.2001 – 2 Ta 311/01 -).
Ansonsten gilt als Regelfall, dass eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Sitz klagt oder verklagt wird, einen im Bezirk des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalt zu beauftragen hat. Davon kann es indes Ausnahmen geben (vgl. BGH 12.12.2002 – I ZB 29/02 -).
Ein solcher Ausnahmefall ist der, dass die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Rechtsanwalts als notwendig erscheint, weil ein vergleichbarer ortsansässiger Rechtsanwalt nicht beauftragt werden kann (BGH a. a. O.). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die Partei ständig mit dem beauftragten auswärtigen Rechtsanwalt zusammenarbeitet, kein Abweichen von der Regel. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Einschätzung der Notwendigkeit in diesen Fällen stets subjektiv geprägt ist. Für eine Partei mögen die zusätzlichen Reisekosten unerheblich erscheinen, solange sie nur den Anwalt ihres Vertrauens beauftragen kann. Doch muss sie in diesem Fall bereit sein, die Zusatzkosten auch dann selbst zu tragen, wenn dem Gegner die Prozesskosten auferlegt worden sind (BGH a. a. O.).
Der Umstand, dass der mit der Prozessvertretung beauftragte auswärtige Anwalt bereits für die Partei in derselben Angelegenheit vorprozessual tätig war, stellt keinen Grund dar, von der beschriebenen Regel abzuweichen (BGH a. a. O.). Denn für die Frage, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist nicht erst auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem der auswärtige Rechtsanwalt bereits vorprozessual tätig geworden ist. Vielmehr empfiehlt es sich aus der Sicht der vernünftigen und kostenorientierten Partei schon vorprozessual einen in ihrer Nähe befindlichen Rechtsanwalt einzuschalten (BGH a. a. O.).
Erst recht kann es dementsprechend nicht relevant sein, ob die Partei im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem eine Kostenerstattung für die Rechtsanwaltskosten ohnehin nicht in Betracht kommt, einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt hat. Sie hat entsprechend dem zuvor Gesagten schon bei dieser Beauftragung – jedenfalls dann, wenn sie die Kosten später von der Gegenseite ersetzt verlangen will – die Frage der Notwendigkeit im Sinne des § 91 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen.
2. Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Bezirk des Arbeitsgerichts Aachen oder in Köln selbst nicht einen Rechtsanwalt hätte finden können, der über die im vorliegenden Fall notwendigen rechtlichen Spezialkenntnisse verfügte. Das behauptet auch die Beklagte nicht.
Die Beklagte beruft sich vielmehr auf "Vorkenntnisse" ihrer Prozessbevollmächtigten aus den Sozialplanverhandlungen.
Solche Vorkenntnisse im tatsächlichen Bereich machen es aber im vorliegenden Fall nicht notwendig im oben dargestellten Sinne, die Münchener Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu beauftragen.
Kernpunkt des Streites war, ob der Kläger durch die Äußerungen des Personalleiters G in der Betriebsversammlung vom 21.06.2007 zu einer Eigenkündigung "veranlasst" war. Die Betriebsversammlung und die entsprechenden Ausführungen Herrn G fanden in A statt. Die Frage, ob und wie diese Ausführungen gefallen sind, setzt keine Spezialkenntnisse der Münchener Anwälte voraus. Sie setzt auch keine Vorkenntnisse aus den Sozialplanverhandlungen voraus. Auch die rechtliche Würdigung der vom Kläger Herrn G zugeschriebenen Erklärung als "Veranlassung" setzt nicht genau Kenntnisse der Sozialplanverhandlungen voraus.
Dahinstehen kann, ob Ziffer II. Abs. 2 e) des Sozialplans "Hauptdiskussionspunkt in der ersten und zweiten Instanz" war. Es sei allerdings darauf verwiesen, dass weder das erst- noch zweitinstanzliche Gericht Veranlassung gesehen haben, sich mit Fragen der Auslegung dieser Vorschrift zu befassen. Selbst wenn es aber darauf angekommen wäre, dann sind angesichts der gebotenen normativen Auslegung von Sozialplänen Vorkenntnisse aus den Sozialplanverhandlungen grundsätzlich nicht relevant.
Auch in der Berufungsbeantwortung wird nicht im Hinblick auf die Entstehungsgeschichte der Ziffer II. Abs. 2 e) des Sozialplans in irgendeiner relevanten Weise argumentiert. Die Auslegung des Sozialplans spielt auch dort keine erkennbare Rolle. E ging zentral um die Frage, ob der Arbeitsplatz des Klägers im Zeitpunkt der Durchführung der Betriebsversammlung am 21.06.2007 noch bestand oder bedroht war, und ferner im gesamten Verfahren im Wesentlichen darum, ob Herr G die vom Kläger ihm zugeschriebene Äußerung gemacht hat und ob diese auch von anderen Personen so verstanden worden ist, ferner darum, wie diese Äußerung auszulegen ist. In diesem Zusammenhang ging es wiederum vor allem darum, in welchem Zusammenhang eine evtl. Äußerung Herrn G gefallen ist, insbesondere was Herr G durch Präsentation von verschiedenen Folien zu einer möglichen künftigen Personalreduzierung geäußert hat.
Die notwendige Sachaufklärung zu all diesen Vorgängen veranlasste nicht, eine M Kanzlei einzuschalten. Die entscheidenden Vorgänge auf der Betriebsversammlung haben in A stattgefunden.
3. Die Beklagte hat indes hilfsweise die Kosten geltend gemacht, die bei Heranziehung eines Anwalts aus dem erstinstanzlichen Gerichtsbezirks (A ) angefallen wären.
Nach dem oben Gesagten durfte die Beklagte auch für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht einen an ihrem Sitz, in A , ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (vgl. auch Landesarbeitsgericht Bremen 08.06.2004 – 3 Ta 23/04).
Dementsprechend sind die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld neu festzusetzen. Die dafür erforderlichen Feststellungen und die entsprechende Festsetzung werden gemäß § 572 Abs. 3 ZPO dem Arbeitsgericht übertragen.
Dem Arbeitsgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten der Beschwerde übertragen. Diese sind im Verhältnis des Beschwerdewerts (410,22 €) zu den vom Arbeitsgericht als Reisekosten noch festzusetzenden Kosten gemäß § 92 Abs. 1 ZPO zu quoteln.
Gegen diese Entscheidung ist kein weiteres Rechtsmittel gegeben.
Dr. Backhaus