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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 240/13·19.08.2013

Sofortige Beschwerde unzulässig bei Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Arbeitsgerichts über die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Das LAG Köln verwirft die Beschwerde als unzulässig, da Entscheidungen nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden können. Auch eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Die Beklagte trägt die Kosten; der Streitwert wurde vorläufig auf etwa 1/3 der Hauptsache festgesetzt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Beklagten als unzulässig verworfen; Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO nicht mit sofortiger Beschwerde anfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist die sofortige Beschwerde nicht statthaft.

2

Die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage kann nur durch das Prozessgericht angeordnet werden; ein sofortiges Beschwerdeverfahren ist insoweit ausgeschlossen.

3

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung begründet nicht die Statthaftigkeit eines gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsmittels.

4

Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels als unzulässig ist die Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO zu treffen.

Relevante Normen
§ 769 Abs. 1 ZPO§ 707 Abs. 2 S. 2 ZPO§ 769 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 12 Ca 4864/13

Leitsatz

Gegen eine Entscheidung nach § 769 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nicht statthaft.

Tenor

1 Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 12.07.2013 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 26.06.2013 – 12 Ca 4864/13 – wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

2 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf

Gründe

3

1                Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nach § 769 ZPO nicht statthaft ist. Nach dieser Vorschrift ist die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage grundsätzlich nur durch das Prozessgericht möglich. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung des Prozessgerichts ist analog § 707 Abs. 2 S. 2 ZPO ausgeschlossen (vgl. BGH 21.04.2004 XII ZB 279/03; LAG Rheinland-Pfalz 27.11.2007 – 10 Ta 264/07; LAG Mainz 23.09.2005 – 5 Ta 187/05; LAG Köln – 10.07.2013 – 6 Ta 184/13 sowie z. B. Zöller/Herget 29. Auflage § 769 Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).

5

2                Die Statthaftigkeit der Beschwerde ergibt sich auch nicht aus der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung des Arbeitsgerichts in dem angefochtenen Beschluss. Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung kann nicht durch eine gleichwohl erteilte Rechtsmittelbelehrung der Anfechtung unterworfen werden (vgl. BGH a.a.O.; LAG Rheinland-Pfalz a.a.O.).

7

3                Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

9

4                Die Streitwertentscheidung berücksichtigt, dass ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 28.06.2013 der Streit noch darum geht, ob die Klägerin weitere 1.182,64 € an die Beklagte zu zahlen hat. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich nur um ein einstweiliges Verfahren, dass keine endgültige Entscheidung in der Hauptsache präjudiziert. Deshalb wurde der Streitwert auf etwa 1/3 des Streitwertes der Hauptsache festgesetzt.

10

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.