Untätigkeitsbeschwerde: Arbeitsgericht angewiesen, PKH-Verfahren weiterzuführen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Untätigkeitsbeschwerde, nachdem das Arbeitsgericht Aachen über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe trotz Klageerhebung nicht entschieden hatte. Zentral war, ob eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft ist und ob das Ruhen des Hauptverfahrens das PKH-Verfahren berührt. Das LAG Köln erklärte die Beschwerde für statthaft, ordnete an, das AG habe dem PKH-Verfahren Fortgang zu geben, und betonte, dass das Ruhen das PKH-Verfahren nicht berührt. Bei mangelnder Entscheidungsreife sind Maßnahmen nach §118 Abs.2 ZPO zu treffen; ein PKH-Verzicht kann als Antrag nach §11a ArbGG zu behandeln sein.
Ausgang: Untätigkeitsbeschwerde gegen Unterlassen der Entscheidung über den PKH-Antrag stattgegeben; AG angewiesen, das PKH-Verfahren fortzuführen
Abstrakte Rechtssätze
Die Untätigkeitsbeschwerde ist statthaft, wenn ein Gericht trotz verzögernder Untätigkeit die Rechtsgewährung in unzumutbarer Weise hinauszögert und der Rechtszug gegen die hinausgezögerte Entscheidung eröffnet wäre.
Die Anordnung des Ruhens oder die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens berührt das Verfahren über den Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht; das PKH-Verfahren bleibt entscheidbar.
Hält das Gericht einen Prozesskostenhilfeantrag nicht für entscheidungsreif, hat es die erforderlichen Maßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO zu treffen, um Entscheidungsreife herbeizuführen.
Wird in Arbeitsgerichtsverfahren Prozesskostenhilfe wegen angeblich fehlender Erfolgsaussicht verneint, ist der Antrag hilfsweise als Antrag nach § 11a ArbGG zu behandeln.
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 537/11
Leitsatz
1) Eine Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft.
2) Die Anordnung des Ruhens des (Haupt-) Verfahrens berührt ein PKH-Verfahren nicht.
Tenor
Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird das Arbeitsgericht Aachen angewiesen, dem Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers Fortgang zu geben.
Gründe
I. Die Beschwerde ist als Untätigkeitsbeschwerde statthaft.
Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insb. Beschluss vom 16.01.2003 - 1 BvR 2222/02 - NVwZ 2003, 858) ist es unter bestimmten Voraussetzungen geboten, die sogenannte Untätigkeitsbeschwerde zu eröffnen, um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen (vgl. auch LAG Hamm 13.01.2011 – 1 Ta 581/10; LAG Rheinland-Pfalz 08.07.2008 – 2 Ta 129/08; OLG Sachsen-Anhalt 01.03.2010 – 10 W 15/10; OLG Rostock 25.04.2004 MDR 2005, 108). Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass die Rechtsgewährung ohne unzumutbare Verzögerung erfolgt und dass in Fällen, in denen eine solche vorliegt, die Beschwerde eröffnet wird, sofern der Rechtszug gegen die Entscheidung, deren Erlass hinausgezögert wird, eröffnet wäre (w. Nachweise bei Zöller/Heßler § 567 Rn. 21).
II. Im vorliegenden Fall wurde im Februar 2011 Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat bis zum Kammertermin am 05.07.2011 – soweit aus der Akte ersichtlich – nichts veranlasst, um den Prozesskostenhilfeantrag zu bescheiden oder seine Entscheidungsreife herbeizuführen.
Im Kammertermin vom 05.07.2011 hat das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wegen des Nichterscheinens der Parteien ausgeschlossen, ohne – soweit aus dem Protokoll ersichtlich – den Versuch zu unternehmen, die nach seiner im Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2011 niedergelegten Auffassung für den PKH-Antrag erörterungsbedürftigen Punkte mit den anwesenden Prozessbevollmächtigten zu erörtern. Es ist nicht ersichtlich, warum das Arbeitsgericht die von ihm dort aufgeführten Rechtsfragen nicht mit den Prozessbevollmächtigten hätte erörtern können.
Es ist ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht auch jetzt nicht beabsichtigt, dem PKH-Verfahren Fortgang zu geben. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens rechtfertigt eine weitere Untätigkeit nicht. Denn das Ruhen des Verfahrens berührt ebenso wie nach zutreffender herrschender Auffassung eine Aussetzung (Baumbach § 118 Rn. 4; Zöller-Philippi § 118 ZPO Rn. 15; Zöller-Greger vor § 239 ZPO Rn. 8, jeweils m. w. N.) das PKH-Verfahren nicht.
Sofern das Arbeitsgericht den PKH-Antrag nicht für entscheidungsreif hält, kann und muss es Maßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO anordnen.
III. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln ein Prozesskostenhilfeantrag im Falle der Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht hilfsweise als Antrag nach § 11 a ArbGG anzusehen und zu behandeln ist (z. B. Beschlüsse v. 26.11.1986 – 10 Ta 297/86; 26.03.1998 – 2 Ta 398/97; 26.10. 2006 – 5 Ta 331/06; 15.05.2009 – 4 Ta 66/09)
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Dr. Backhaus