Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung: Freistellungsvereinbarung ohne Vergleichsmehrwert
KI-Zusammenfassung
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers rügt den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts. Zentrales Problem ist, ob eine vereinbarte Freistellung einen Vergleichsmehrwert begründet. Das LAG Köln verneint einen Mehrwert, weil kein Anspruch oder Recht auf Freistellung geltend und streitig gewesen sei; die Freistellung diente nur der Erledigung des Bestandsschutzstreits. Beide Beschwerden werden zurückgewiesen.
Ausgang: Beschwerden des Prozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss werden zurückgewiesen; keine Wertsteigerung durch die Freistellungsvereinbarung.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vergleichsmehrwert entsteht nur, wenn durch den Vergleich ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird.
Eine Freistellungsvereinbarung begründet nur dann einen zusätzlichen Streitwert, wenn eine Partei zuvor ein Recht auf oder einen Anspruch auf Freistellung geltend gemacht und darüber gestritten hat.
Bei der Bewertung von Freistellungsvereinbarungen ist nur die künftig ab dem Zeitpunkt des Vergleichs eintretende Freistellung zu berücksichtigen; zuvor liegende Freistellungszeiten bleiben unberücksichtigt.
Fehlen substantiierte Darlegungen, dass einzelne Vergleichsregelungen (z. B. Ziffern des Vergleichs) unabhängig vom Hauptstreit strittig waren, ist ein zusätzlicher Mehrwert für diese Regelungen nicht feststellbar.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2687/16
Leitsatz
Freistellungsvereinbarung ohne Mehrwert
Tenor
Die Beschwerden des Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2016 werden zurückgewiesen.
Gründe
I. Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2016 bereits die Entscheidung der erkennenden Kammer vom 03.03.2009 (4 Ta 467/08, NRWE, juris, NZA RR 2009, 503 – 505) zitiert und auszugsweise wörtlich wiedergegeben. Das Arbeitsgericht hat zudem zutreffend unter diese Grundsätze subsummiert und auch noch weitere Entscheidungen des Landesarbeitsgerichts Köln zu der Frage des Mehrwerts bei einer Freistellungsregelung zitiert. Dem ist auch im Hinblick auf die Argumente des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Beschwerdeinstanz nichts hinzuzufügen.
II. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in seinem Schriftsatz vom 01.08.2016 auf den Streitwertkatalog (Fassung vom 05.04.2015) verweist, so enthält dieser in I.22.1.4 eine Regelung, die der seit Jahren bestehenden Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln entspricht:
Unter I.22.1. heißt es dort zunächst:
„Ein Vergleichsmehrwert fällt nur an, wenn durch den Vergleichsabschluss ein weiterer Rechtsstreit und/oder außergerichtlicher Streit erledigt und/oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt werden. Der Wert des Vergleichs erhöht sich nicht um den Wert dessen, was die Parteien durch den Vergleich erlangen oder wozu sie sich verpflichten.“
Speziell zur Freistellung heißt es unter I.22.1.4:
„Nur wenn eine Partei sich eines Anspruchs auf oder eines Rechts zur Freistellung berühmt hat, wird die Freistellungsvereinbarung mit bis zu 1 Monatsvergütung (unter Anrechnung des Werts einer Beschäftigungs- oder Weiterbeschäftigungsklage) bewertet. Die Freistellung wird nur zukunftsbezogen ab dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses berücksichtigt, etwaige Zeiten einer Freistellung zuvor spielen keine Rolle.“
Es ist weder den Akten zu entnehmen noch vorgetragen, dass sich eine der Parteien sich eines Rechts zur oder eines Anspruchs auf Freistellung berühmt hätte und dieses streitig gewesen wäre. Es kann daher nur davon ausgegangen werden, dass die vereinbarte Freistellung erst durch den Vergleich begründet wurde, um den Bestandsschutzstreit zu erledigen.
III. Das Arbeitsgericht hat zur Recht auch in dem Nichtabhilfebeschluss darauf hingewiesen, dass zu den Ziffern 6 bis 8 des Vergleichs (das Gleiche gilt zu der Ziffer 5) nicht vorgetragen wurde, dass darüber – unabhängig von dem Streit über den Bestand des Arbeitsverhältnisses – gestritten worden sei. Auch der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 01.08.2016 geht in Kenntnis des Nichtabhilfebeschlusses des Arbeitsgerichts nicht darauf ein. Ein Mehrwert ist insoweit daher ebenfalls nicht festzustellen.
IV. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass der vorliegende Beschluss sowohl die ursprüngliche Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 12.07.2016 als auch die erneut eingelegte Beschwerde gegen denselben Beschluss des Arbeitsgerichts vom 01.08.2016 bescheidet.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.