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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 166/05·17.10.2005

Sofortige Kostenbeschwerde nach §99 Abs.2 ZPO im Arbeitsprozess: Unzulässigkeit

ArbeitsrechtKostenrechtVerfahrensrecht (Zivilprozessrecht)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Arbeitsgerichts ein. Das Landesarbeitsgericht verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Klägerin in der Hauptsache nicht so beschwert ist, dass eine Berufung statthaft wäre. Entscheidend ist die Nichtüberschreitung der in §64 Abs.2b ArbGG festgelegten Wertgrenze von 600 €.

Ausgang: Sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung als unzulässig verworfen, weil kein in der Hauptsache statthaftes Rechtsmittel (Wertgrenze) gegeben ist.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Kostenbeschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei in der Hauptsache derart beschwert ist, dass gegen die Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft wäre.

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Bei Kostenentscheidungen aufgrund eines Anerkenntnisses gilt die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nur, wenn der Streitwert der Hauptsache die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebliche Wertgrenze erreicht.

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Die Vorschrift des § 99 ZPO dient der Prozessökonomie; sie soll verhindern, dass allein wegen des Kostenpunktes ein ansonsten nicht erfolgversprechendes Rechtsmittel eingelegt wird.

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Erreicht der Streitwert in arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht die in § 64 Abs. 2b ArbGG bestimmte Grenze, ist die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung unzulässig.

Relevante Normen
§ 99 ZPO§ 99 Abs. 2 ZPO§ 99 Abs. 1 ZPO§ 511 ZPO§ 64 Abs. 2b ArbGG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 3532/04

Leitsatz

Eine Kostenbeschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO ist nur zulässig, wenn die beschwerdeführende Partei in der Hauptsache so beschwert ist, dass eine Berufung statthaft wäre.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Kostenentscheidung in dem Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 23.02.2005 – 4 Ca 3532/04 – wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

Gründe

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Gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

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Eine Ausnahme davon sieht § 99 Abs. 2 ZPO vor: Ist die Hauptsache durch eine aufgrund eines Anerkenntnisses ausgesprochene Verurteilung erledigt, so findet gegen die Entscheidung über den Kostenpunkt sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 ZPO genannten Betrag nicht übersteigt.

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Der letzte, in der ZPO-Reform eingefügte, Satz, entspricht der früher schon herrschenden Meinung zu § 99 Abs. 2 ZPO (vgl. statt vieler Baumbach/Hartmann, 59. Aufl., § 99 ZPO Rn. 43). Diese Auffassung wurde mit dem Verhältnis des Absatzes 2 zu Absatz 1 begründet. Die Anfechtung des Kostenpunktes hängt nach Absatz 1 davon ab, ob auch ein Rechtsmittel in der Hauptsache statthaft ist. Dasselbe gilt sinngemäß auch, wenn es sich um eine Kostenentscheidung aufgrund eines Anerkenntnisses handelt. Zwar wird in einem solchen Fall die Hauptsacheentscheidung typischerweise nicht angefochten, weil ihr gerade ein Anerkenntnis zugrunde liegt. Es soll aber der Grundgedanke des § 99 ZPO, nämlich die Entlastung der Gerichte, die der Prozesswirtschaftlichkeit dient, auch bei Absatz 2 gelten. Eine sofortige Beschwerde ist danach nur zulässig, wenn zur Hauptsache ein Rechtsmittel statthaft ist, insbesondere der für die Berufung notwendige Wert der Beschwer in der Hauptsache erreicht ist. Es soll verhindert werden, dass derjenige, der aufgrund der Beschwer in der Hauptsache Berufung einlegen könnte, die jedoch wegen des Anerkenntnisses erfolglos sein müsste, nur wegen des Kostenpunktes in die Berufung gehen muss.

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Dies bedeutet aber, dass die Partei, die die sofortige Beschwerde nach § 99 Abs. 2 ZPO einlegt, in der Hauptsache so beschwert sein muss, dass die Berufung statthaft wäre.

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Dieses ist bei der Klägerin – wie das erstinstanzliche Urteil zu Recht ausführt – nicht der Fall. Die Beschwer der Klägerin in der Hauptsache beträgt lediglich 429,64 € und erreicht damit nicht die in § 64 Abs. 2b ArbGG festgelegte Grenze von 600,00 €. Die Berufung wurde vom Arbeitsgericht auch nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Köln, den

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Der Vorsitzende der 4. Kammer

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(Dr. Backhaus)

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Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht