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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 165/04·16.05.2004

Ersatzzustellung an Wohnung setzt tatsächliche Wohnnutzung voraus (4 Ta 165/04)

VerfahrensrechtZivilprozessrechtZustellung/ErsatzzustellungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügte die Zustellung eines PKH-Beschlusses; das LAG prüfte die Wirksamkeit der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO. Entscheidend ist, ob der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich in den betreffenden Räumen gelebt hat; die bloße Meldung ist unerheblich. Mangels Feststellbarkeit der tatsächlichen Wohnnutzung wurde der Beschluss aufgehoben und die Sache an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben; Sache zur erneuten Durchführung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO setzt voraus, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht ausführbar ist, d.h. der Adressat in seiner Wohnung nicht angetroffen wird.

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Als Wohnung im Sinne der Zustellung gilt der Ort, in dem der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt und insbesondere schläft; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse.

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Ob der Adressat bei der Meldebehörde unter der betreffenden Anschrift gemeldet ist, ist für die Wirksamkeit der Zustellung unerheblich.

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Kann die Wirksamkeit der Zustellung nicht festgestellt werden, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zur erneuten Durchführung bzw. Überprüfung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 178, 180 ZPO§ 572 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 4 ZPO§ 180 ZPO§ 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO§ 178 ZPO§ 120 Abs. 4 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 13 Ca 9733/99

Leitsatz

Zustellung oder Ersatzzustellung an die Wohnung setzen voraus, dass der Zustellungsadressat dort tatsächlich lebt. Unwesentlich ist, ob er dort gemeldet ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 28.11.2003 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.10.2003 - 13 Ca 9733/99 - aufgehoben.

Die Sache wird gemäß § 572 Abs. 3 ZPO zur Weiterführung des Verfahrens nach § 120 Abs. 4 ZPO an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Gründe

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Das Arbeitsgericht hat in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 23.04.2004 die Beschwerde als unzulässig angesehen, da laut Zustellungsurkunde (Blatt 28 des PKH-Heftes) der Beschluss am 17.10.2003 in den Briefkasten O niedergelegt worden sei.

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Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass die Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO wirksam ist. § 180 setzt voraus, dass eine Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar ist. Er setzt mithin voraus, dass die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen wird.

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Es kann aber nicht festgestellt werden, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Einwurfes des PKH-Beschlusses vom 13.10.2003 in den Briefkasten bei der Adresse O noch seine Wohnung an dieser Adresse hatte.

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Wohnung sind die Räume, in denen der Adressat zur Zeit der Zustellung tatsächlich lebt, insbesondere schläft (vgl. statt vieler Zöller/Stöber, § 178 ZPO Rn. 4). Maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse (BGH, NJW 1978, 1858). Unwesentlich ist dagegen, ob sich in den Räumen auch der Wohnsitz befindet und ob der Adressat dort gemeldet ist (Zöller/Stöber, a.a.O. mit Nachweisen zur Rechtsprechung).

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Der Kläger hat eidesstattlich versichert (Blatt 39 d. A.), dass er seit dem 01.08.2003 unter der Anschrift O wohne. Er wohne jetzt praktisch auf der anderen Straßenseite. Nach dem 01.08.2003 habe er nur diejenige Post erhalten, die im Briefkasten des Hauses Nr. gewesen sei. Alles andere habe er nicht bekommen.

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Dem widerspricht nicht die Auskunft der Stadt K vom 10.07.2002 (Blatt 12 d. A.), die O als Adresse angibt. Denn sie datiert etwa ein Jahr vor dem vom Kläger eidesstattlich versicherten Umzug. Andererseits ist der vom Kläger im Beschwerdeverfahren eingereichte Bewilligungsbescheid des Arbeitsamtes vom 12.09.2003 (Blatt 31 d. A.) an O adressiert.

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Es kann mithin nicht festgestellt werden, dass der Beschluss wirksam zugestellt wurde. Daher ist die Beschwerde als zulässig anzusehen.

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Das Arbeitsgericht wird, da auch nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger die gerichtlichen Schreiben vom 21.08.2003 und vom 17.09.2003 erhalten hat, das gesamte Verfahren zur Überprüfung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO erneut durchzuführen haben.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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(Dr. Backhaus)