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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 157/02·05.05.2002

Beschwerde gegen einstweilige Verfügung: Unterlassungsanspruch wegen Behauptung über Vergleich zurückgewiesen

ArbeitsrechtIndividualarbeitsrechtBeendigung des ArbeitsverhältnissesAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweilige Verfügung gegen die Behauptung, ihr Arbeitsverhältnis sei durch Vergleich einvernehmlich beendet worden. Das Gericht verwarf die Beschwerde mangels Verfügungsanspruchs und -grunds, weil die Äußerung eine bloße Rechtsansicht darstellt und bereits nicht als unwahr feststand. Zudem sind Eingriffe in andere Verfahren unzulässig; Kostenentscheidung nach §97 ZPO.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg als unbegründet abgewiesen; Kosten der Antragstellerin auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen, können grundsätzlich keine Unterlassungsansprüche erfolgreich geltend gemacht werden, da sonst unzulässige Eingriffe in Parallelverfahren erfolgten.

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Ein Unterlassungsanspruch setzt voraus, dass eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt; reine rechtliche Wertungen oder Rechtsauffassungen sind grundsätzlich nicht meldepflichtig zu unterlassen.

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Zur Begründung eines Verfügungsgrundes ist darzulegen und glaubhaft zu machen, dass die behauptete Äußerung die Durchsetzung von Rechten in einem anderen Verfahren in entscheidender Weise gefährdet; der begehrte Eingriff in ein anderes Verfahren rechtfertigt keinen Verfügungsgrund.

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Eine arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht begründet keinen Anspruch gegen die Darstellung der Gegenpartei einer gegenteiligen Rechtsauffassung über die Wirksamkeit eines Vergleichs.

Relevante Normen
§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Siegburg, 1 Ga 5/02

Leitsatz

Gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen Verfahren dienen, können grundsätzlich nicht mit Erfolg Unterlassungsansprüche erhoben werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 03.02.2002 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 24.01.2002 - 1 Ga 5/02 - wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Gründe

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Die Beschwerdeführerin will mit der einstweiligen Verfügung das Verbot gegenüber der Antragsgegnerin erreichen, weiterhin die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unwahre Behauptung aufzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 14.03.2001 zum 04. Februar einvernehmlich beendet worden sei. Die Antragsgegnerin nennt in der Antragsschrift und der Beschwerdeschrift mehrere anhängige Verfahren, in denen die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vergleich relevant ist. In der Antragsschrift trägt sie vor, die einstweilige Verfügung sei geboten, da mit der nicht zutreffenden Behauptung der Antragsgegnerin die klageanhängigen Verfahren 3 (1) Ga 51/01, 1 Ca 2824/01 Arbeitsgericht Siegburg und 21 K 10895/00 Verwaltungsgericht Köln / 12 E 440/01 Oberverwaltungsgericht Münster behindert würden und die begehrte Aufhebung der "Unrechtsurteil" blockiert werde. Das Arbeitsgericht hat mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben sei. Eine Behauptung, das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin sei durch einen Vergleich vom 14.03.2001 einvernehmlich beendet worden, sei schon nicht unwahr. Denn der Vergleich sei bislang nicht wirksam angefochten. Zum Verfügungsgrund habe die Antragstellerin nichts vorgebracht.

  1. Die Beschwerdeführerin will mit der einstweiligen Verfügung das Verbot gegenüber der Antragsgegnerin erreichen, weiterhin die nach Ansicht der Beschwerdeführerin unwahre Behauptung aufzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin durch Vergleich vor dem Landesarbeitsgericht Köln vom 14.03.2001 zum 04. Februar einvernehmlich beendet worden sei. Die Antragsgegnerin nennt in der Antragsschrift und der Beschwerdeschrift mehrere anhängige Verfahren, in denen die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Vergleich relevant ist. In der Antragsschrift trägt sie vor, die einstweilige Verfügung sei geboten, da mit der nicht zutreffenden Behauptung der Antragsgegnerin die klageanhängigen Verfahren 3 (1) Ga 51/01, 1 Ca 2824/01 Arbeitsgericht Siegburg und 21 K 10895/00 Verwaltungsgericht Köln / 12 E 440/01 Oberverwaltungsgericht Münster behindert würden und die begehrte Aufhebung der "Unrechtsurteil" blockiert werde. Das Arbeitsgericht hat mit dem mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss den Antrag auf einstweilige Verfügung zurückgewiesen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund gegeben sei. Eine Behauptung, das Arbeitsverhältnis der Antragstellerin mit der Antragsgegnerin sei durch einen Vergleich vom 14.03.2001 einvernehmlich beendet worden, sei schon nicht unwahr. Denn der Vergleich sei bislang nicht wirksam angefochten. Zum Verfügungsgrund habe die Antragstellerin nichts vorgebracht.
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Dagegen wendet sich die Beschwerde der Antragstellerin, wegen deren genauen Inhalts auf Bl. 22 ff. d. A. Bezug genommen wird.

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Die Beschwerde war zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund besteht.

  1. Die Beschwerde war zurückzuweisen, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund besteht.
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Es besteht kein Verfügungsanspruch. Selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte, so wäre die gegenteilige Darstellung durch die Antragsgegnerin keine ehrverletzende Behauptung gegenüber der Klägerin. Es handelt sich vielmehr nur um eine Rechtsansicht dahingehend, dass der Vergleich das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe. Darauf, dass die Beklagte diese Rechtsansicht nicht vertritt, lässt sich auch aus einer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kein Anspruch ableiten.

  1. Es besteht kein Verfügungsanspruch. Selbst wenn der zwischen den Parteien geschlossene Vergleich das Arbeitsverhältnis nicht beendet hätte, so wäre die gegenteilige Darstellung durch die Antragsgegnerin keine ehrverletzende Behauptung gegenüber der Klägerin. Es handelt sich vielmehr nur um eine Rechtsansicht dahingehend, dass der Vergleich das Arbeitsverhältnis wirksam beendet habe. Darauf, dass die Beklagte diese Rechtsansicht nicht vertritt, lässt sich auch aus einer arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kein Anspruch ableiten.
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Davon abgesehen können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. z. B. BGH 14.11.1961 JZ 1962, 487; BGH 13.07.1991 NJW 1971, 1749; BGH 14.06.1977 - GRUR 1977, 747; BGH 09.04.1987 - MDR 1987, 999), der die Kammer folgt, gegen Behauptungen, die der Rechtsverfolgung in einem Gerichtsverfahren dienen, Abwehransprüche, insbesondere auch Unterlassungsansprüche, grundsätzlich nicht mit Erfolg erhoben werden, da der von ihnen ausgehende Zwang einen unzulässigen Übergriff in ein anderes Verfahren darstellen würde.

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Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass ein Verfügungsgrund nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist.

  1. Das Arbeitsgericht hat auch zu Recht entschieden, dass ein Verfügungsgrund nicht dargetan und glaubhaft gemacht ist.
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Soweit der Vortrag der Antragstellerin verständlich ist, beruft sie sich darauf, dass durch die nach ihrer Ansicht unzutreffende Behauptung die von ihr begehrte "Aufhebung der Unrechtsurteile" blockiert werde. Wie bereits dargestellt, ist gerade ein solcher, von der Klägerin begehrter Übergriff in ein anderes Verfahren unzulässig. Dann kann er auch keinen Verfügungsgrund darstellen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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Köln, den 06.05.2002

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(Dr. Backhaus)