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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 155/16·18.07.2016

Beschwerde gegen Streitwertentscheidung: Weiterbeschäftigungsantrag als unechter Hilfsantrag

ArbeitsrechtKündigungsschutzrechtStreitwertrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin rügte den Streitwertbeschluss des ArbG Köln, in dem ein Weiterbeschäftigungsantrag nicht berücksichtigt wurde. Das LAG Köln folgt der Rechtsprechung des BAG und weist die Beschwerde zurück. Es nimmt an, dass Weiterbeschäftigungsanträge als unechte Hilfsanträge zu werten sind und nur bei gerichtlicher Entscheidung oder sinngemäßer Regelung in einem Vergleich streitwerterhöhend zu berücksichtigen sind.

Ausgang: Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln als unbegründet zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Weiterbeschäftigung ist, auch wenn nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet, unter Berücksichtigung der BAG-Rechtsprechung als unechter Hilfsantrag auszulegen.

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Ein unechter Hilfsantrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ist streitwertmäßig nur zu berücksichtigen, wenn das Gericht über ihn entscheidet oder er in einem Vergleich sinngemäß ‚entschieden‘ ist.

3

Eine sinngemäße Entscheidung im Vergleich liegt vor, wenn der Vergleich eine Regelung über den Zeitraum der Weiterbeschäftigung ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt bei Abschluss des Vergleichs noch in der Zukunft liegt.

4

Fehlt im Vergleich eine Regelung zur Weiterbeschäftigung, ist ein Streitwertansatz für den Weiterbeschäftigungsantrag nicht begründet.

Relevante Normen
§ 45 Abs. 4 GKG

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 1245/16

Leitsatz

Anschluss an Streitwertrechtsprechung des BAG

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

2

I. 1.              Hinsichtlich der streitwertmäßigen Berücksichtigung eines Weiterbeschäftigungsantrags folgt die Kammer dem Bundesarbeitsgericht, das in den Entscheidungen vom 30.08.2011 (2 AZR 668/10) und vom 13.08.2014(2 AZR 871/12) entschieden hat, dass der Weiterbeschäftigungsantrag auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als uneigentlicher Hilfsantrag gestellt wurde, als solcher auszulegen ist Das hat das BAG damit begründet, das ein Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens überhaupt nur Erfolg haben kann, wenn dem Kündigungsschutzbegehren Erfolg beschieden war. Es entspräche – so das BAG (30.08.2011 – 2 AZR 668/10) – in keiner Weise den Interessen des klagenden Arbeitnehmers, würde der Antrag auf vorläufige Weiterbeschäftigung ohne diese Bedingung gestellt. Weiter hat das BAG in den genannten Beschlüssen entschieden, dass dieser unechte Hilfsantrag nur dann streitwertmäßig zu berücksichtigen ist, wenn eine gerichtliche Entscheidung über ihn ergeht oder entsprechend § 45 Abs. 4 GKG bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sinngemäß „entschieden“ worden ist.

3

Der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgen insbesondere auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Beschluss vom 30.12.2015– 5 Ta 71/15 – juris – mit weiteren Nachweisen) und das Landesarbeitsgericht Hamm (09.12.2013 – 14 Ta 347/13 – juris; vgl. auch Ziemann, jurisPR-ArbG 20/2013 Anm. 2). Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat in der zitierten Entscheidung die Richtigkeit der Rechtsprechung des BAG ausführlich begründet. Dem folgt die erkennende Kammer und nimmt deshalb auf diese Entscheidung Bezug.

4

              Die Kammer folgt dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg auch darin, dass eine sachliche Regelung („sinngemäße Entscheidung“) zum allgemeinen Weiterbeschäftigungsantrag in einem Vergleich dann gegeben ist, wenn der Vergleich Vereinbarungen über den Zeitraum (der Weiterbeschäftigung) ab dem ursprünglich gesetzten Beendigungszeitpunkt enthält und der vereinbarte spätere Beendigungszeitpunkt zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses noch nicht verstrichen ist, da eine tatsächliche Beschäftigung nur für die Zukunft regelbar ist.

5

II.              Im vorliegenden Fall war der Weiterbeschäftigungsantrag ausweislich der Klageschrift schon ausdrücklich „für den Fall des Obsiegens“ gestellt. Dass er zusätzlich nur für den Fall angekündigt war, dass die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erkläre, dass sie die Klägerin weiterbeschäftigen werde, ändert daran nichts, dass er ausdrücklich als sogenannter unechter Hilfsantrag gestellt war. Dieses ergibt sich im Übrigen nochmals aus der Formulierung „sofern in der Sache ein stattgebendes Urteil ergeht“.

6

              Nach den vorstehend genannten Grundsätzen des Bundesarbeitsgerichts kommt es darauf allerdings letztlich nicht an. Ein Weiterbeschäftigungsantrag ist auch dann, wenn er nicht ausdrücklich als unechter Hilfsantrag gestellt wurde, unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als unechter Hilfsantrag auszulegen.

7

              Der Vergleich wurde erst am 07.06.2016 festgestellt. Es wurde eine Beendigung zum 31.03.2016 vereinbart. Eine Weiterbeschäftigung wurde darin nicht geregelt.

8

              Ein Wertansatz ist insoweit mithin nicht begründet.

9

              Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.