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Landesarbeitsgericht Köln·4 Ta 148/15·02.08.2015

PKH-Aufhebung wegen Nichtmitteilung der Anschrift: Grobe Nachlässigkeit erforderlich

VerfahrensrechtKostenrechtProzesskostenhilfeStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Aufhebung ihrer Prozesskostenhilfe, weil das Arbeitsgericht eine nicht mitgeteilte Adressänderung beanstandet hatte. Das LAG Köln hob den Aufhebungsbeschluss auf und stellte klar, dass für eine Aufhebung Vorsatz oder zumindest grobe Nachlässigkeit erforderlich ist. Bloßer Postverlust oder Vergessen im Umzugsstress begründet keine grobe Nachlässigkeit. Die PKH-Partei trägt keine Darlegungslast für das Nichtvorliegen von Verschulden.

Ausgang: Sofortige Beschwerde der Klägerin gegen Aufhebung der Prozesskostenhilfe erfolgreich; Aufhebungsbeschluss aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO setzt voraus, dass die Partei die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder zumindest in grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

2

Grobe Nachlässigkeit im prozessualen Sinn liegt nur vor, wenn die Partei die in einem Prozess erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerwiegender Weise verletzt und ausnehmend sorglos gehandelt hat.

3

Der bloße Verlust eines Mitteilungsschreibens auf dem Postweg oder das Nichtnachfragen nach einer Bestätigung im Umzugsstress begründet für sich genommen keine grobe Nachlässigkeit.

4

Wegen des sanktionsbehafteten Charakters der Aufhebung ist bei der Prüfung des Verschuldens Augenmaß zu wahren; der PKH-Partei obliegt keine Darlegungslast für das Nichtvorliegen von Verschulden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 120 a Abs. 2 S. 1 ZPO, § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO§ 120a Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 296 ZPO

Vorinstanzen

Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 1052/14

Leitsatz

Verschuldensmaßstab bei fehlender Mitteilung der Änderung der Adresse (Anschluss an Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10.06.2015 – 4 Ta 8/15).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe-Aufhebungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 17.03.2015– 5 Ca 1052/14 EU – aufgehoben.

Gründe

2

              Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen  § 120 a Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gericht die Änderung ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

3

              Der Verstoß gegen die Pflicht zur Anzeige der Anschriftenänderung muss mithin „absichtlich“ oder jedenfalls auf Grund „grober Nachlässigkeit“ erfolgt sein, um zu der Aufhebungssanktion zu führen. Schädlich ist somit nur direkter oder bedingter Vorsatz oder zumindest grobe Nachlässigkeit. Ist grobe Nachlässigkeit prozessual zu bewerten, so liegt eine solche erst dann vor, wenn die Prozesskostenhilfepartei ihre Pflicht in besonders schwerwiegender Weise verletzt hat. Sie muss also ohne jede prozessuale Sorgfalt etwas unterlassen haben. Sie muss die im Prozess erforderliche Sorgfalt in einem ungewöhnlichen, groben Maß verletzt haben und dabei dasjenige unbeachtet gelassen haben, was jeder Partei unmittelbar hätte einleuchten müssen. Sie muss somit ausnehmend sorglos gewesen sein (vgl. z. B. Baumbach § 296 ZPO Rn. 61 mit Nachweisen auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts). Wegen des Sanktionscharakters ist bei der Prüfung des Verschuldens „Augenmaß zu bewahren“ (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 10.06.2015 – 4 Ta 8/15 – Rn. 18). Das im Falle eines Umzugs die eine oder andere Stelle bei der Mitteilung der Anschriftenänderung übersehen wird, ist ein weit verbreitetes Phänomen, das als solches nicht unter den Begriff der groben Nachlässigkeit subsumiert werden kann (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg a. a. O.). Zudem trifft die Prozesskostenhilfepartei nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes hinsichtlich des Fehlens eines Verschuldens keine Darlegungslast (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg a. a. O. Rn. 19 mit weiteren Nachweisen).

4

              Die Klägerin hat dargetan und eidesstattlich versichert, dass sie seit dem 10.07.2014 unter ihrer neuen Adresse in S gemeldet ist, dass sie die Mitteilung der Adressänderung zum 01.08.2014 am 29.06.2014 dem Gericht mit Hilfe ihres Lebensgefährten zugeschickt hat. Wegen der verschiedenen Umzüge habe sie vergessen, beim Gericht nachzufragen, ob der Brief eingegangen sei.

5

              Das Arbeitsgericht geht in seinem Nichtabhilfebeschluss selbst davon aus, dass möglicherweise das Schreiben auf dem Postweg verloren gegangen sei. Da die Klägerin in dem Schreiben dem Gericht aber eine Frist bis zum 09.07.2014 gesetzt habe, innerhalb derer das Schreiben vom Gericht zu bestätigen sei, habe sie nach fruchtlosem Ablauf das Gericht nochmals an die Erledigung müssen oder sich telefonisch mit dem Gericht in Verbindung setzen können. Spätestens dann wäre aufgefallen, dass das Schreiben nicht bei Gericht eingegangen sei.

6

              Diese Subsumtion entspricht nicht dem oben dargestellten Verschuldensmaßstab. Es kann – zumal im Umzugsstress – nicht als „grobe Nachlässigkeit“ angesehen werden, wenn eine Partei – auch wenn sie selbst um Bestätigung innerhalb einer bestimmten Frist gebeten hat – nicht nochmals telefonisch oder auf andere Weise bei dem Gericht nachfragt und sich den Eingang bestätigen lässt. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin zu der fraglichen Zeit gerade im „Umzugsstress“ war.

7

              Gegen diese Entscheidung ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.